Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 2. April 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beschwerdegegner,
betreffend Arrestvollzug (Beschwerde über das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. Februar 2014 (CB130044)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 19. Dezember 2013 wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers ge- stützt auf den Arrestbefehl vom 10. Dezember 2013 durch das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon verarrestiert (act. 13/1). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 "Einsprache" beim Bezirksgericht Bülach (fortan: Vorinstanz; act. 1). Dieses nahm die Eingabe als Beschwerde nach Art. 17 SchKG als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen entgegen (act. 5). 1.2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 setzte die Vorinstanz dem Betreibungs- amt und dem Beschwerdegegner je Frist an zur Stellungnahme zur Beschwerde (act. 5). Mit Eingabe vom 12. Januar 2014 ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung (act. 7). Der Beschwerdegegner nahm mit Schreiben vom 15. Januar 2014 Stellung (act. 10) und am 23. Januar 2014 liess sich das Betreibungsamt vernehmen (act. 12). Diese Eingaben wurden dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 24. Januar 2014 zugestellt, unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur freigestellten schriftlichen Stellungnahme (act. 14). Der Beschwerdeführer nutzte diese Möglichkeit und machte mit Eingabe vom 1. Februar 2014 weitere Ausführungen (act. 16). Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 18 = 21 = 23). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2014 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 22). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Auf das Einholen von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren ist spruchreif.
übung des Berufes notwendig erscheine. Auch bezüglich einer Teilzeitbeschäfti- gung gelte der Unpfändbarkeitsschutz, sofern der Schuldner auf den damit erziel- baren Verdienst angewiesen sei. Der ausgeübte Beruf müsse sich jedoch als wirtschaftlich erweisen. Würden sich Aufwand und Ertrag der vom Schuldner aus- geübten Tätigkeit aufheben, so sei die Tätigkeit nicht wirtschaftlich und die not- wendigen Werkzeuge oder der notwendige Personenwagen könnten gepfändet werden. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, beim Fahrzeug handle es sich um ein Kompetenzstück, welches zur Ausübung seines Berufes notwendig sei. Jedoch habe er nicht ausreichend dargelegt, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Fest stehe, dass er neben der AHV-Rente keine zusätzlichen Einnah- men generiere. Dies spreche gegen eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdefüh- rers. Selbst wenn der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollte, müsse aufgrund der fehlenden Einnahmen von einem unwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden (act. 18 = 21 = 23 S. 6 ff.). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er bringt weder vor, ob und inwiefern er diese als unzutreffend erachtet, noch behauptet er, ausreichend dargelegt zu haben, einer Erwerbstätig- keit nachzugehen, oder tatsächlich ein Einkommen aus seiner (behaupteten) Tä- tigkeit als Architekt erzielt zu haben. Er führt abermals aus, dass er auf das Fahr- zeug angewiesen sei, und macht im Wesentlichen Ausführungen zu den im Be- schluss unter dem Titel Parteivorbringen zusammengefassten Vorbringen von ihm selbst, vom Beschwerdegegner und vom Betreibungsamt. Soweit diese Ausfüh- rungen neue Tatsachen beinhalten sind sie – wie auch die neu eingereichten Be- weismittel – im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Dies be- trifft namentlich die neu eingereichte Aufstellung der bearbeiteten Projekte im Jahr 2013 (act. 24/2). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver- fahren Gelegenheit, zu den Vorbringen des Beschwerdegegners und des Betrei- bungsamtes Stellung zu nehmen (act. 14). Dies hat er grundsätzlich auch getan, wobei er bezüglich der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ausführte, er wol- le auf diese Eingabe nicht weiter eingehen (act. 16).
Hinzu kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – namentlich der Um- stand, dass die Ehefrau kein Fahrzeug mehr besitze, der geringe Wert des Fahr- zeugs, die Inexistenz eines anderen Fahrzeugs und das ordnungsgemässe Ab- geben des gepfändeten AHV Lohnes – für die Frage der Pfändbarkeit bzw. der Verarrestierbarkeit nicht von Relevanz sind. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführ- te, ist einzig entscheidend, ob der Schuldner das Fahrzeug benötigt, um einer Er- werbstätigkeit nachzugehen, wobei diese Tätigkeit überdies wirtschaftlich sein muss, d.h. das erzielte Einkommen die Aufwendungen übersteigen muss (vgl. hierzu BSK-SchKG I-V ONDER MÜHLL, Art. 92 N 21; KuKo SchKG-KREN KOSTKIE- WICZ , Art. 92 N 48). Selbst in der Beschwerde ans Obergericht räumt der Be- schwerdeführer ein, dass er keine Einnahmen erzielte. Insofern hilft es dem Be- schwerdeführer auch nicht, wenn er damit argumentiert, jeder Berufskollege wür- de ihm bestätigen, dass ein Fahrzeug für die Tätigkeit vonnöten sei – dies mag der Fall sein, jedoch ist dieser Umstand (wie ausgeführt) nur zu beachten, wenn mit der Tätigkeit auch ein Einkommen generiert wird. Selbst wenn die Behauptung der im Jahr 2013 bearbeiteten Projekte (act. 24/2) noch beachtet werden könnte, wäre das nicht rechtsgenügend dargetan. Welche dieser Projekte realisiert wer- den konnten und wann daraus allenfalls eine Forderung in welcher Höhe entsteht, geht aus dieser Aufstellung nicht hervor. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er neben der AHV keine weiteren Einnahmen erzielt habe (act. 22 S. 1 Ziff. 3). Das zeigt die fehlende Wirtschaftlichkeit seiner behaupteten Erwerbstätig- keit auf. 2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt da- rauf eingetreten werden kann. 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei dem Beschwerde- gegner vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Bülach sowie an das Betreibungsamt Wallisel- len-Dietlikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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