Appeal against bankruptcy opening dismissed

PS140049Obergericht17.03.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed A._____ GmbH’s appeal against the bankruptcy opening ordered by the Zurich District Court. The court held that the debtor did not make credible its solvency and did not document any bankruptcy-precluding ground under Art. 174(2) SchKG. In particular, it did not prove payment, deposit, or creditor waiver, and its set-off objection and financial documents were insufficient. The appeal costs of CHF 750 were imposed on the debtor, and no party compensation was awarded to the creditor, who had not participated in the appeal proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 2 SchKG; bankruptcy opening on appeal may be lifted only if, within the appeal period, the debtor both makes solvency credible and proves by documents one of the statutory bankruptcy-precluding grounds (payment, deposit, or creditor waiver). New factual assertions and documents concerning such grounds are admissible only if submitted within the appeal period; no grace period is granted. An unsubstantiated set-off defence does not suffice to establish a bankruptcy-precluding ground or solvency. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is due where the respondent did not participate in the appeal proceedings (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 17. März 2014 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2014 (EK140107)

Erwägungen: 1. Am 21. Februar 2014 wurde über die Beschwerdeführerin (fortan Schuldne- rin) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 6). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 2. März 2014 beantragte die Schuldnerin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung (act. 2 S. 2). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinde- rungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). Die Schuldnerin bringt nicht vor, sie habe die Konkursforderung von über Fr. 80'000.– (zuzüglich Zinsen) beglichen, hinterlegt bzw. es liege ein Gläubiger- verzicht vor. Daran ändert auch die von der Schuldnerin unsubstantiiert vorge- brachte und bezüglich ihrer behaupteten Gegenforderung unklare und nicht be- legte Verrechnungseinrede nichts (act. 2 S. 11 f.). Auch die Kosten des Konkurs- gerichtes und des Konkursamtes hat sie nicht sichergestellt. Ebenso wenig hat die Schuldnerin (abgesehen von einer etwas wirren Bilanz ohne Erfolgsrechnung und einem – offenbar selber bearbeiteten – Kontoauszug, mit einem Saldo von minus Fr. 32.60, vgl. act. 4/2+3) entsprechende Belege bzw. Unterlagen betref- fend ihre finanzielle Situation eingereicht. Damit hat die Schuldnerin weder das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes dargetan noch mit Blick in die Zukunft

ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist damit unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Gläubigerin entfällt mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2014 (EK140107) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an das Konkursamt ...-Zürich, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Zürich ... sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Schlagwörter

bankruptcy openingsolvencyappeal periodset-offdocumentary proofcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening had to be lifted on appeal under Art. 174(2) SchKG.

Extrahierter Entscheid

No. The debtor did not credibly establish solvency and did not prove any bankruptcy-precluding ground by documents within the appeal period.

Extrahierte Begründung

The debtor neither paid, deposited, nor showed creditor waiver. Its set-off objection was insufficiently substantiated and unsupported. It also failed to secure the bankruptcy and enforcement office costs and filed no convincing documents showing its financial situation.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were charged to the debtor, and no party compensation was awarded to the creditor because it did not participate in the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the result under Art. 106(1) ZPO; no compensation is due absent participation by the creditor.

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