Art. 279 Abs. 3 Satz 2 SchKG, Prosequierungsfrist. Die Frist läuft, auch wenn die Frist für eine bundesrechtliche Beschwerde noch offen ist.
Das Obergericht (I. ZK) hat über den Rechtsvorschlag der Arrest- Schuldnerin entschieden. Dagegen war innert 30 Tagen die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig. Die Parteien streiten darüber, ob die 20-tägige Prosequierungsfrist gleichwohl lief (und damit ungenutzt verstrich)
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
(II) 2. Ein Fortsetzungsbegehren zur Arrestprosequierung und damit zur Aufrechterhaltung eines Arrestbeschlages hat innert einer Frist von 20 Tagen nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages zu erfolgen (Art. 279 Abs. 3 Satz 2 SchKG). Im vorliegenden Verfahren besteht Uneinigkeit hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufs. Das Betreibungsamt Zürich 10 und die Vorinstanz stellten sich auf den Standpunkt, dass die Frist zur Arrestprosequierung mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids der oberen kantonalen Instanz an die Beschwerdeführer (am 21. August 2013) zu laufen begann. Die Beschwerdefüh- rer hingegen sind der Meinung, die 20-tägige Prosequierungsfrist habe erst nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist des obergerichtlichen Entscheids ans Bundesgericht zu laufen begonnen. Es ist demnach nachfolgend zu klären, wann das Urteil des Obergerichts vom 19. August 2013 (act. 3/9), mit welchem definiti- ve Rechtsöffnung erteilt und der Rechtsvorschlag damit nachträglich beseitigt wurde, im Sinne von Art. 279 Abs. 3 Satz 2 SchKG "rechtskräftig" wurde. 3. Der Begriff der "Rechtskraft" ist unpräzise und wird verschieden ver- standen. Entscheide erwachsen nach der einen Meinung in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. z.B. ZK ZPO-ZÜRCHER, N 37 zu Art. 59), d.h. ordentliche Rechtsmit- tel richten sich gegen formell nicht rechtskräftige Entscheide, ausserordentliche Rechtsmittel hingegen gegen formell rechtskräftige (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz 12.5). Ohne auf die Terminolo- gie von ordentlich/ausserordentlich abzustellen, weist ISAAK MEIER (Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 239) darauf hin, dass die formelle Rechtskraft mit dem Zeitpunkt des Eintretens der Urteilswirkungen, insbesondere
der Vollstreckbarkeit, eintritt. Ob die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesge- richt ein ordentliches oder ein ausserordentliches Rechtsmittel darstellt, ist um- stritten (BSK BGG-KLETT/ESCHER, 2. Auflage, N 1 zu Art. 72). In der neueren Dogmatik wird vorgeschlagen, auf diese Unterscheidung zu verzichten (vgl. SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, Rz 17 zum 12. Kapitel; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., Rz 12.5; kritisch zur Unterscheidung auch STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Auf- lage, Zürich 2013, Rz 3 f. zu § 25) und darauf abzustellen, ob einem Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (SUTTER-SOMM, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, Rz 1296). Für die Be- schwerde in Zivilsachen geht SUTTER-SOMM (a.a.O., Rz 1301) davon aus, dass es sich in der Regel um ein ausserordentliches, bei Gestaltungsurteilen (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG) ausnahmsweise um ein ordentliches Rechtsmittel handelt (zum Ganzen OGer ZH PF130018 vom 13. Juni 2013, OGer ZH PS120220/Z01 = ZR 111/2012 Nr. 110; SJZ 110/2014 S. 57). Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 5A_866/2012 E. 4.1 vom 1. Februar 2013 dazu geäussert, wann Entscheide der oberen kantonalen Rechtsmittel- instanzen (formell) rechtskräftig und vollstreckbar werden: "En vertu de l’art. 103 al. 1 LTF, la décision rendue par le tribunal cantonal supérieur, en principe sur recours (art. 75 al. 2 LTF), entre en force de chose jugée et devient exécutoire dès son prononcé, à moins qu’elle n’ait le caractère d’un jugement constitutif (art. 103 al. 2 let. a LTF)." Bei den Rechtsöffnungen handelt es sich um prozessuale Gestaltungsklagen und damit um keine Gestaltungsurteile im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG, weshalb sie folglich mit Eröffnung des Entscheids rechtskräftig werden (VON WERDT, Die Beschwerde in Zivilsachen, Bern 2010, N 550). 4. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen begann die 20-tägige Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 279 Abs. 3 SchKG demnach mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids vom 19. August 2013 an die Beschwerdeführer zu laufen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer lässt sich aus der Verfügung vom 17. Juli 2013 der I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführer um
aufschiebende Wirkung im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Erläuterung dieser Verfügung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auch aus dem von den Beschwerde- führern geltend gemachten Umstand, dass das Betreibungsamt den Arrestbe- schlag weiterhin über Monate aufrecht erhalte und so gewissermassen eigen- mächtig eine faktisch aufschiebende Wirkung herstelle, lässt sich kein für dieses Verfahren relevanter Schluss ziehen. 5. Es bleibt das von den Beschwerdeführern gestellte Fristwiederher- stellungsgesuch, welches die Vorinstanz abgewiesen hat. Dagegen kann sich die Beschwerde richten (und richtet sie sich auch). Unzulässig ist das Eventualbegeh- ren auf Wiederherstellung. Ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt abzu- weisen, bleibt kein Raum für eine Wiederherstellung durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde. In der Sache ist was folgt zu erwägen: Wer durch ein unverschuldetes Hin- dernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichts- behörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstel- lung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der glei- chen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die ver- säumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Wiederherstellung einer Frist ist damit an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft (NORDMANN, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 33 N 10). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutref- fend ausführte, war das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführer unbe- gründet, da die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Unsicherheit der Rechtlage kein unverschuldetes Hindernis darstellt.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 8. Mai 2014 Geschäfts-Nr.: PS140038-O/U