Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 12. Februar 2014 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. Januar 2014 (EK130645)
Erwägungen: 1. Am 28. Januar 2014, 13:45 Uhr, wurde über den Schuldner für die der Be- treibung Nr. ... zugrunde liegende Forderung der Konkurs eröffnet (act. 7). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). 2. In seiner Beschwerdeschrift machte der Schuldner geltend, er habe die For- derung der Gläubigerin vor der Konkursverhandlung bezahlt (act. 2 sinnge- mäss). 3. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forde- rung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kos- ten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Kon- kursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewe- sen wäre. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zah- lungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforde- rung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt da- bei unberücksichtigt. 4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner u.a. ein Schrei- ben der Gläubigerin vom 29. Januar 2014 eingereicht, worin diese dem Schuldner bestätigte, dass mit der Zahlung von Fr. 1'043.90, am 17. Januar 2014, ihre Forderung (Betreibung Nr. ..., Gerichtsfall Nr. 130645-C) komplett gedeckt sei (act. 4/1 sinngemäss). Insoweit ist eine konkurshindernde Tat- sache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 28. Janu-
ar 2014 eingetreten ist. Ausserdem stellte der Schuldner während laufender Beschwerdefrist beim Konkursamt die Kosten des Konkursamtes (Fr. 300.-) und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 200.-) sicher (act. 4/3). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.- leistete der Schuldner einen Barvorschuss (act. 6). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. 5. Die Beschwerde erweist sich von daher als begründet. 6. Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist auf Fr. 750.- festzusetzen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Bülach vom 28. Januar 2014, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrech- net. Auch die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Schuldner auferlegt. 3. Das Konkursamt Bassersdorf wird, angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'100.- (Fr. 500.- Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.- Rest des von der Gläubigerin dem Einzelgericht geleisteten Bar- vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.- und dem Schuldner einen nach Ab- zug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszu- zahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
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