Appeal against bankruptcy granted after pre-hearing payment

PS140032Obergericht12.02.2014Granted

Zusammenfassung

The Zurich High Court allowed the debtor’s appeal against the bankruptcy opened by the District Court of Bülach. It accepted that the creditor’s claim had already been fully paid on 17 January 2014, thus before the first-instance bankruptcy order of 28 January 2014. This was a bankruptcy-precluding fact within the meaning of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act. The debtor had also secured the bankruptcy-office costs, the first-instance costs, and the second-instance fee. The bankruptcy order was therefore set aside. Despite the success on the merits, all court costs were imposed on the debtor because his late payment had triggered the proceedings.

Regest

Art. 174 Abs. 1 SchKG; Art. 174 Abs. 2 SchKG; Art. 172 Ziff. 3 SchKG; bankruptcy appeal based on pre-decision payment of the debt. In appeal against a bankruptcy order, facts arising before the contested first-instance decision may be invoked. Full payment of the bankruptcy claim, including interest and costs, before the bankruptcy opening constitutes a bankruptcy-precluding fact; if the court had known of it, it would have denied the bankruptcy petition. In such constellations, the appellate court may forgo examining solvency under Art. 174 Abs. 2 SchKG. Costs may nevertheless be charged to the debtor if his belated payment caused the proceedings (consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 12. Februar 2014 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. Januar 2014 (EK130645)

Erwägungen: 1. Am 28. Januar 2014, 13:45 Uhr, wurde über den Schuldner für die der Be- treibung Nr. ... zugrunde liegende Forderung der Konkurs eröffnet (act. 7). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). 2. In seiner Beschwerdeschrift machte der Schuldner geltend, er habe die For- derung der Gläubigerin vor der Konkursverhandlung bezahlt (act. 2 sinnge- mäss). 3. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forde- rung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kos- ten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Kon- kursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewe- sen wäre. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zah- lungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforde- rung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt da- bei unberücksichtigt. 4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner u.a. ein Schrei- ben der Gläubigerin vom 29. Januar 2014 eingereicht, worin diese dem Schuldner bestätigte, dass mit der Zahlung von Fr. 1'043.90, am 17. Januar 2014, ihre Forderung (Betreibung Nr. ..., Gerichtsfall Nr. 130645-C) komplett gedeckt sei (act. 4/1 sinngemäss). Insoweit ist eine konkurshindernde Tat- sache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 28. Janu-

ar 2014 eingetreten ist. Ausserdem stellte der Schuldner während laufender Beschwerdefrist beim Konkursamt die Kosten des Konkursamtes (Fr. 300.-) und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 200.-) sicher (act. 4/3). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.- leistete der Schuldner einen Barvorschuss (act. 6). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. 5. Die Beschwerde erweist sich von daher als begründet. 6. Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist auf Fr. 750.- festzusetzen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Bülach vom 28. Januar 2014, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrech- net. Auch die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird dem Schuldner auferlegt. 3. Das Konkursamt Bassersdorf wird, angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'100.- (Fr. 500.- Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.- Rest des von der Gläubigerin dem Einzelgericht geleisteten Bar- vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.- und dem Schuldner einen nach Ab- zug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszu- zahlen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursamt Bassersdorf und an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach unter Beilage der vor- instanzlichen Akten, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Kloten, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Schlagwörter

bankruptcyappealpre-hearing paymentnew factscost allocationsuspensive effect