Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 6. Februar 2014 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
vertreten durch B._____,
gegen
C._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Januar 2014 (EK130390)
Erwägungen: I. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen eröffnete am 8. Januar 2014 auf Begehren der Gläubigerin vom 24. November 2013 nach vorangegangener Be- treibung über den Schuldner den Konkurs (act. 3 und 6). Mit Eingabe an das Obergericht vom 24. Januar 2014 erhob der Schuldner hiergegen rechtzeitig Be- schwerde (act. 2; vgl. act. 10/2). Er beantragt, es sei die Konkurseröffnung aufzu- heben. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–10). II. 1. Die Rechtsmittelinstanz kann eine Konkurseröffnung (unter anderem) dann aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (seit der Konkurseröffnung) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt wurde, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht (Rechtsmittelinstanz) zuhanden des Gläubigers hinterlegt wurde oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzu- reichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner in- nert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und einen der drei Konkurshinderungsgründe mit Urkunden nachzuweisen hat (ZR 110/2011 Nr. 5). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen der Schuldner die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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