Bankruptcy appeal dismissed for lack of proof of solvency

PS140019Obergericht06.02.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening. It held that, under Art. 174(2) SchKG, the appellant had to credibly show solvency and document payment, deposit of the debt, or the creditor’s waiver within the appeal deadline. Although the debtor produced receipts and alleged payment of the debt and deposit of costs, he failed to establish solvency and the documents were insufficient to prove the statutory grounds for lifting the bankruptcy. The suspensive-effect request became moot. The debtor was ordered to pay the second-instance fee of CHF 750.

Regest

Art. 174 Abs. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren setzt innert Rechtsmittelfrist sowohl Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit als auch urkundlichen Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes voraus. Zahlungsfähigkeit verlangt verfügbare liquide Mittel zur fristgerechten Befriedigung der Gläubiger und zur Bedienung der laufenden Verpflichtungen sowie der absehbaren Schulden. Reine Zahlungsbehauptungen oder ungenügende Belege für Schuldtilgung genügen nicht. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt, ist die Beschwerde abzuweisen; ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Endentscheid gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 6. Februar 2014 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

vertreten durch B._____,

gegen

C._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Januar 2014 (EK130390)

Erwägungen: I. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Horgen eröffnete am 8. Januar 2014 auf Begehren der Gläubigerin vom 24. November 2013 nach vorangegangener Be- treibung über den Schuldner den Konkurs (act. 3 und 6). Mit Eingabe an das Obergericht vom 24. Januar 2014 erhob der Schuldner hiergegen rechtzeitig Be- schwerde (act. 2; vgl. act. 10/2). Er beantragt, es sei die Konkurseröffnung aufzu- heben. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–10). II. 1. Die Rechtsmittelinstanz kann eine Konkurseröffnung (unter anderem) dann aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (seit der Konkurseröffnung) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt wurde, der geschuldete Betrag beim oberen Gericht (Rechtsmittelinstanz) zuhanden des Gläubigers hinterlegt wurde oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzu- reichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner in- nert der Rechtsmittelfrist seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen und einen der drei Konkurshinderungsgründe mit Urkunden nachzuweisen hat (ZR 110/2011 Nr. 5). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen der Schuldner die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen.

  1. Der Schuldner macht unter Einreichung dreier Belege geltend, dass er am 23. Januar 2014 seine Schuld gegenüber der Gläubigerin, einschliesslich Kosten, mit einer Zahlung von Fr. 2'893.20 getilgt und am 10. Januar 2014 beim Kon- kursamt die auflaufenden Kosten hinterlegt habe (act. 2 S. 4 i.V.m. act. 5/2–4). Seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen unterlässt er. Die zum Nachweis der Schuldtilgung eingereichten Belege (act. 5/2–4) besagen darüber wenig. Da- mit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröff- nung nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss wird der Schuldner auch für das Rechtsmittelverfahren kos- tenpflichtig. Sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos (act. 2 S. 2). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Thalwil, ferner mit besonderer An- zeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Schlagwörter

bankruptcy openingsolvencydocumentary proofappeal deadlinecostssuspensive effect