Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS140018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 6. März 2014 in Sachen
A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
betreffend Vergleichsvereinbarung vom 2. Juli 2013 usw. (Beschwerde über das Konkursamt Wiedikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Januar 2014 (CB130093) Erwägungen: I. 1. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde wurde im Rahmen des summarisch geführten Konkursverfahrens (vgl. act. 7 S. 2) über B._____ (nachfolgend Ge- meinschuldner) von der Beschwerdeführerin als Konkursgläubigerin und Ehefrau des Gemeinschuldners eingereicht. Die Beschwerdeführerin hält Freihandverkäu- fe über 220 Namensaktien der C._____ AG an juristische und natürliche Perso- nen, die dem Gemeinschuldner nahe stehen, für nichtig, zum einen, weil der Kaufpreis von Fr. 900.– pro Aktie unangemessen tief sei und zum anderen, weil gleichzeitig auf die Geltendmachung paulianischer Anfechtungsansprüche aus vom Gemeinschuldner kurz vor der Konkurseröffnung getätigten Aktienverkäufen verzichtet wird. Nichtigkeit macht sie auch bezüglich des Freihandverkaufes der Stockwerkeinheit J._____-Strasse ... in Bülach geltend. Die Vorinstanz hält als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter im Zirkulationsbe- schluss vom 7. Januar 2014 den unbestrittenen Sachverhalt in zutreffender Weise fest (vgl. act. 23 S. 2-5 = act. 20 S. 2-5). Darauf kann verwiesen werden. 2. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2013 (act. 1) wurde von der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantona- le Aufsichtsbehörde über die Konkursämter mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Ja- nuar 2014 abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde (act. 23 S. 16). Gegen diesen Beschluss führt die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. act. 21/1, 24) Be- schwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter mit folgenden
Anträgen: (act. 24 S. 2) "1. Der Zirkulationsbeschluss vom 7. Januar 2014 des Bezirksge- richts Zürich, 4. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter (Geschäfts-Nr. CB130093) sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Vereinbarung (Vergleich) vom 2. Juli 2013 zwischen der Konkursmasse und der C._____ AG, Dr. D., E. GmbH, F., G. und H._____ be- treffend Freihandverkauf von 220 Namenaktien der C._____ AG und Regelung paulianischer Ansprüche, und der dieser Vereinba- rung beigefügte Freihandverkaufsvertrag vom 2. Juli 2013 zwi- schen der Konkursmasse und der einfachen Gesellschaft E._____ GmbH und C._____ AG betreffend Verkauf von 220 Namenaktien der C._____ AG, nichtig sind. Eventualiter seien die genannten Verträge aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass der Freihandverkaufsvertrag vom 3. Juli 2013 zwischen der Konkursmasse und der I._____ AG betreffend Verkauf der Stockwerkeinheit J._____-Strasse ... in Bülach nichtig ist." In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin sodann fol- genden Antrag: (act. 24 S. 3) " Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen." 3. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 hielt die hiesige Kammer vorab fest, dass durch die angefochtenen Verträge nicht nur die Konkursmasse, vertreten durch das Konkursamt Zürich-Wiedikon (nachfolgend Konkursamt), sondern auch die übrigen Vertragsparteien bzw. die Käufer betroffen und daher als Beschwer- degegner ins Rubrum aufzunehmen sind. Der prozessuale Antrag der Beschwer- deführerin um aufschiebende Wirkung wurde als Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zur Verhinderung des Vollzugs der Vereinbarung und der Freihandverkäufe entgegengenommen. Dem Konkursamt wurde im Sinne ei- ner superprovisorischen Massnahme einstweilen verboten, die Vereinbarung und
die Freihandverkäufe zu vollziehen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdegegnern – unter Hinweis auf die Weiterführung des Verfahrens bei Säumnis – eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um sich zur superproviso- risch angeordneten Massnahme zu äussern (act. 27). Seitens der Beschwerde- gegner ging einzig eine (fristgerecht eingereichte, vgl. act. 28/2, 29) Eingabe des Konkursamts ein, worin das Konkursamt im Wesentlichen festhielt, dass es auf eine Stellungnahme zur superprovisorisch angeordneten Massnahme verzichte (act. 29 S. 1). 4. Art. 265 Abs. 2 ZPO sieht für das Verfahren bei superprovisorischen Mass- nahmen vor, dass das Gericht nach Anhörung der Gegenpartei unverzüglich über das Gesuch entscheidet und damit einen Entscheid über die vorsorgliche Mass- nahme trifft. Dem Endentscheid in der Hauptsache geht folglich in der Regel ein Entscheid über die vorsorgliche Massnahme, der den superprovisorischen Ent- scheid bestätigt oder aufhebt, voraus. Das vorliegende Verfahren ist spruchreif, weshalb heute direkt ein Endentscheid gefällt werden kann. Wie das Konkursamt in seiner Stellungnahme zu Recht bemerkt, ist ein Vollzug der von der Beschwer- deführerin angefochtenen Verträge aufgrund der vereinbarten Suspensivbedin- gung, dass nicht fristgerecht Beschwerde erhoben werde (Ziff. VI.20.1 der Ver- gleichsvereinbarung vom 2. Juli 2013 [act. 3/3, erster Dokumentteil, S. 6 = act. 8/1]; Ziff. B.16.1 des Freihandverkaufsvertrages über 220 Namenaktien vom 2. Juli 2013 [act. 3/3, zweiter Dokumentteil, S. 4 = act. 8/1]; Ziff. 14.a des Frei- handverkaufsvertrages über die Stockwerkeinheit vom 3. Juli 2013 [act.3/4 S. 8 = act. 8/1]) mit dem hängigen Beschwerdeverfahren derzeit ausgeschlossen (act. 29 S. 1 f.). Damit rechtfertigt es sich im Sinne einer beförderlichen Klärung der Rechtslage umso mehr, direkt mit dem Endentscheid über die vorsorgliche Massnahme zu befinden. 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-21). Auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 GOG).
II. 1.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Feststellung der Nich- tigkeit der Vergleichsvereinbarung vom 2. Juli 2013 sowie der Freihandverkaufs- verträge vom 2. und 3. Juli 2013 erstinstanzlich im Wesentlichen mit dem Um- stand, dass die Freihandverkäufe an Vertrauenspersonen des Gemeinschuldners erfolgen und für den Erwerb der zu verkaufenden Aktien und Stockwerkeinheit in Tat und Wahrheit Mittel des Gemeinschuldners eingesetzt würden. Derartige Freihandverkäufe verstiessen nicht nur gegen die Interessen der Beteiligten, son- dern beträfen den ordnungsgemässen Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfah- rens und damit das öffentliche Interesse, weshalb sie als nichtig zu beurteilen sei- en (act. 1 S. 9 f.). In Bezug auf die Vergleichsvereinbarung und den Freihandverkaufsvertrag vom 2. Juli 2013 beantragte die Beschwerdeführerin eventualiter deren Aufhe- bung, weil die Verknüpfung des Freihandverkaufs der 220 Namenaktien der C._____ AG mit dem Verzicht der Konkursverwaltung auf Geltendmachung pauli- anischer Anfechtungsansprüche gegenüber den Parteien der Vergleichsvereinba- rung unzulässig sei (act. 1 S. 10 f.). 1.2 Die Vorinstanz verweist zunächst auf die formelle Berechtigung der Kon- kursverwaltung zur Durchführung von Freihandverkäufen. Nicht nur sei jedem einzelnen Gläubiger ein Höhergebotsrecht im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG eingeräumt worden, sondern der Mehrheit der Gläubiger sei hinsichtlich des Ver- kaufs der Aktien zusätzlich die Möglichkeit zugestanden, den vorgeschlagenen Freihandverkauf abzulehnen. Einzig die Beschwerdeführerin habe jedoch gegen die Anträge der Konkursverwaltung opponiert. Da auch keine Höhergebote einge- gangen seien, seien die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen Frei- handverkauf durch die Konkursverwaltung eingehalten worden (act. 23 S. 12). Die Nichtigkeit eines Freihandverkaufs stelle die Ausnahme dar und liege lediglich bei Verstoss gegen eine Vorschrift, welche im öffentlichen Interesse oder im Interes- se von am Verfahren nicht beteiligten Dritten erlassen wurde, vor (Art. 22 Abs. 1 SchKG, BGE 117 III 42 m.w.H.). In Bezug auf den Vorwurf der Beschwerdeführe-
rin, dass für den Erwerb Mittel verwendet worden seien, die durch Delikte gemäss Art. 163 StGB der Zwangsvollstreckung vorenthalten worden seien, verweist die Vorinstanz auf die "Unschuldsvermutung" bis zur rechtskräftigen Verurteilung als geltendes Prinzip der Rechtsordnung. Daran ändere auch das von Rechtsanwalt Z._____ erstellte Gutachten (vgl. act. 3/11) nichts; dieses sei ohnehin zur Abklä- rung paulianischer Anfechtungsansprüche und nicht zur Abklärung allfälliger Straftaten erstellt worden. Insgesamt lege die Beschwerdeführerin nicht substanti- iert dar, inwiefern der Gemeinschuldner zum Schaden der Gläubiger im Sinne von Art. 163 StGB sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögens- werte beiseite geschafft oder verheimlicht haben sollte (act. 23 S. 13). Schliess- lich seien die Verhältnisse zwischen dem Gemeinschuldner und der vorgesehe- nen Käuferschaft unbeachtlich, da es im Ermessen der Konkursverwaltung stehe, mit welchen potentiellen Gläubigern sie einen (Freihand-)Kaufvertrag abschlies- sen wolle (act. 23 S. 14). Zur bemängelten Verknüpfung des Freihandverkaufs mit den inventarisier- ten paulianischen Anfechtungsansprüchen gegenüber den Parteien der Ver- gleichsvereinbarung hält die Vorinstanz fest, dass strittige Ansprüche im Konkurs- verfahren häufig durch Vergleich erledigt würden. Weil ein solcher Vergleich in der Regel einen Teilverzicht enthalte, bedürfe er der Genehmigung durch die Gläubiger, was im vorliegenden Fall erfolgt sei. Ausserdem sei gesetzesgemäss jedem Gläubiger die Möglichkeit eingeräumt worden, sich den betroffenen An- spruch gegen Sicherstellung des von der Konkursverwaltung ausgehandelten Wertes gemäss Art. 260 SchKG zu eigener Verfolgung abtreten zu lassen (act. 23 S. 14 f.). 1.3 In Präzisierung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen zeigt die Beschwerde- führerin zweitinstanzlich zunächst auf, dass sie sich seit der Trennung vom Ge- meinschuldner im Jahre 2009 mit diesem in diversen gerichtlichen Auseinander- setzungen befinde (act. 24 S. 4 f.). Indem die Konkursverwaltung wesentliche Vermögensbestandteile der Konkursmasse, deren Wert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung von enormer Bedeutung sein würden, in Freihandverkäufen zu völlig unrealistisch tiefen Preisen hergebe, schmälere sie in Fortsetzung des
Verhaltens des Gemeinschuldners die Ansprüche der Beschwerdeführerin mass- geblich und in ungesetzlicher bzw. unbegründeter Weise (act. 24 S. 5). Die Beschwerdeführerin führt unter Hinweis auf die Gewinne der C._____ AG in den Jahren 2005 bis 2008, deren Aktien Gegenstand des Freihandver- kaufsvertrages vom 2. Juli 2013 bilden, aus, dass die Gesellschaft Ende 2008 ei- nen Gewinnvortrag von knapp zehn Millionen ausgewiesen habe. Dieser Gewinn habe sich innerhalb von zwei Jahren in mehr als nur nichts aufgelöst, weil der Gemeinschuldner entschieden habe, der Beschwerdeführerin aufgrund der Tren- nung von ihm im Jahre 2009 nichts aus dem gemeinsamen Werk – der C._____ AG – zukommen zu lassen (act. 24 S. 6 f.). Damit stehe ausser Zweifel, dass durch die Vorgehensweise des Gemeinschuldners nicht nur die Beschwerdefüh- rerin zu Schaden komme, sondern dass auch die Schutznormen des Zivil-, Straf- und Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes ad absurdum geführt würden. Dies sei umso mehr der Fall, weil die Konkursverwaltung zulasse, dass die Aktien der C._____ AG an deren ehemalige Verwaltungsräte bzw. durch sie Vertretene (L., Y.) verkauft würden. Ausserdem sei die Revisionsgesellschaft der C._____ AG, die M._____ AG – ebenfalls geführt von L._____ und Y._____ – letztlich Verantwortliche und Taktgeberin für die Vorgehensweise des Gemein- schuldners (act. 24 S. 7). Indem sich die Konkursverwaltung für Verkäufe klar unter dem Wert der ein- zelnen Verkaufsobjekte zur Verfügung stelle und selbst Warnungen eines Gutach- ters in den Wind schlage, sei das öffentliche Interesse gefährdet, was die Aufhe- bung der angefochtenen Beschlüsse bzw. die Feststellung deren Nichtigkeit nach sich ziehen müsse (act. 24 S. 8). 2.1 Die von der Beschwerdeführerin eingangs gemachten Ausführungen zu den diversen eherechtlichen Gerichtsverfahren, in denen sie mit dem Gemeinschuld- ner steht (act. 24 S. 4 f., vgl. act. 1 S. 4 f.), das zum Beweis ins Recht gereichte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2013 betreffend vorsorg- liche Massnahmen in Bezug auf Unterhaltsbeiträge und Anweisung an den Schuldner (act. 26/2) sowie die behaupteten Bestrebungen des Gemeinschuld- ners, ehe- und güterrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin zu vereiteln,
sind nicht Gegenstand des vorliegenden betreibungsrechtlichen Beschwerdever- fahrens. Dies räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, indem sie von "Vorbemer- kungen" spricht, die notwendig seien, um ihre "Darlegungen verständlich zu ma- chen" (act. 24 S. 5). Aus den Ausführungen kann somit für das vorliegende be- treibungsrechtliche Verfahren nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann erneut auf den Standpunkt, dass der Verkauf der 220 Namenaktien an der C._____ AG sowie der Stockwerkeinheit in Bülach an Vertrauensleute des Gemeinschuldners – namentlich L._____ und Y._____ – gegen gesetzliche Schutznormen verstosse, weil diese Vertrauensleu- te dem Gemeinschuldner helfen würden, dessen Vermögen zulasten der Be- schwerdeführerin beiseite zu schaffen (act. 24 S. 5 ff.). Aus dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Handelsregister- auszug der C._____ AG (act. 26/3) geht unter anderem hervor, dass L._____ und Y._____ Verwaltungsräte sowohl der C._____ AG als auch von deren ehemaligen Revisionsgesellschaft, der M._____ AG, sind. Y._____ vertritt überdies gegen- über der Konkursverwaltung die Parteien der Vergleichsvereinbarung vom 2. Juli 2013 sowie auch die Käufer des zugehörigen Freihandverkaufsvertrags (vgl. act. 3/3). Dass zwischen den genannten Personen und dem Gemeinschuldner ein gewisses Beziehungsgeflecht besteht, liegt daher auf der Hand. Wie die Vorin- stanz zu Recht erkennt, steht es jedoch im Ermessen der Konkursverwaltung, mit welchen potentiellen Gläubigern sie einen Freihandverkaufsvertrag abschliesst (F RANCO LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen, Bern u.a. 1994, S. 55 f.). Auch der Freihand- verkauf an Vertrauensleute des Schuldners wird in der Praxis explizit als zulässig angesehen. Eine Ausnahme muss nur dann gelten, wenn er mit Mitteln des Schuldners finanziert wird, die durch Delikte gemäss Art. 163 oder Art. 323 Ziff. 3 StGB der Zwangsvollstreckung entzogen wurden (BSK SchKG-R UTZ/ROTH, 2. Aufl., N 11 f. zu Art. 130). Dies ist dann der Fall, wenn mit beiseitegeschafften oder verheimlichten Mitteln des Gemeinschuldners über Vertrauensleute Vermö- gensgegenstände aus der Masse freihändig erworben werden. Zwar lassen die
als anfechtbare Handlungen des Gemeinschuldners inventarisierten und von Rechtsanwalt Z._____ untersuchten Anfechtungsansprüche durchaus den Ver- dacht aufkommen, dass es dem Gemeinschuldner um die Beiseiteschaffung von Vermögenswerten gegangen ist und nach wie vor darum geht. In diesem Zusam- menhang ist jedoch festzuhalten, dass ein – auch mehr oder weniger naheliegen- der Verdacht – nicht ausreicht, sondern dass erwiesen sein müsste, dass dem Konkurs entzogenes Vermögen beim freihändigen Erwerb eine Rolle spielt. Nach den allgemeinen Beweislastregeln wäre dies von der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens substantiiert zu behaupten und nicht nur zu vermuten gewesen (vgl. § 84 Abs. 3 Satz 2 GOG: "Die Vorschrif- ten der Zivilprozessordnung, insbesondere über das Beweisverfahren, sind sinn- gemäss anwendbar"; J ENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Verwirklichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 99). Im Kanton Zürich wird davon ausgegangen, dass SchK-Be- schwerdeverfahren nach den Regeln des summarischen Verfahrens geführt wer- den (ZR 110/2011 Nr. 78). Soweit – wie hier – der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangt (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), führt dies auch im Rahmen des summarischen Verfahrens dazu, dass nicht nur der blosse Urkundenbeweis gilt, sondern dass sämtliche Beweismittel zugelassen werden müssen (Art. 254 Abs. 2 ZPO; J ENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 101, insbes. Anm. 73) und dass Mitwir- kungspflichten der Parteien und von Dritten bestehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Art. 160 ZPO). Trotz anwendbarem Untersuchungsgrundsatz ist es Sa- che der Parteien, im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren allfällige Beweisan- erbieten zu machen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Insofern zieht der blosse Umstand, dass die Freihandverkäufe an Vertrauensleute des Gemein- schuldners erfolgten – wobei die tatsächliche Enge der jeweiligen Verbindungen offenbleiben kann – nicht die Nichtigkeit der betreffenden Verträge nach sich. Wesentlich ist, dass die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit ei- nes Freihandverkaufs eingehalten wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht aufzeigt, hatte jeder Gläubiger im Sinne von Art. 256 Abs. 3 SchKG die Gelegenheit, ein höheres Erwerbsangebot für die Verkaufsobjekte zu unterbreiten. Auch stimmten sämtliche Gläubiger bis auf die Beschwerdeführerin den Freihandverkäufen und
damit den Verkäufen an die genannten Erwerber zu. Dass die Erwerber aus dem Beziehungskreis des Gemeinschuldners stammen, mag für die Beschwerdeführe- rin von ihrem persönlichen Standpunkt aus unbefriedigend sein, ist aber unter den gemachten Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Freihandverkäufe unter dem Wert der einzelnen Verkaufsobjekte erfolgten und die Konkursverwal- tung damit "ungesetzlich" handle (act. 24 S. 5, vgl. act. 19 S. 5, 7). In diesem Zu- sammenhang beruft sie sich auf die Gewinne der C._____ AG in den Jahren 2005 bis 2008 und reicht als Beweisofferte den Auszug aus einer gerichtlichen Eingabe von Rechtsanwältin Z2._____ vom 17. Juni 2010 ins Recht (act. 26/4). Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz sind – nebst den Verfahrensbestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG – gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar. Art. 326 Abs. 1 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel aus. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersu- chungsmaxime unterstehen (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 mit Verweisen). Die – ihrerseits nicht näher belegte – Eingabe von Rechtsanwältin Z2._____ stellt ein neues Beweismittel zu einer neuen Tatsa- chenbehauptung, nämlich der Gewinne und damit des inneren Wertes der C._____ AG in den Jahren 2005 bis 2008, dar. Noven sind im Beschwerdeverfah- ren von vornherein nicht zulässig. Zum Vorwurf des zu tiefen Verkaufspreises ist festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin es bei der pauschalen Behauptung belässt, die Aktien der C._____ AG würden "unter ihrem Wert" bzw. "zu völlig unrealistisch tiefen Prei- sen" hergegeben. Sie substantiiert indessen nicht näher, von welchem Wert ge- stützt auf welche Grundlage auszugehen wäre. Gemäss Freihandverkaufsvertrag vom 2. Juli 2013 sollen die 220 Namenak- tien der C._____ AG für einen Preis von total Fr. 198'000.– (Fr. 900.– pro Aktie bei einem Nennwert von je Fr. 1'000.–) veräussert werden. Die Höhe des Werts
der Aktien ist umstritten. Allerdings wurden sie vom kantonalen Steueramt in der Steuereinschätzung 2010 mit Fr. 1'000.– pro Aktie bewertet (act. 8/9). Dieser Um- stand bewog auch den Gutachter Rechtsanwalt Z._____ zu einer vorsichtigen Einschätzung im Hinblick auf den Erfolg einer paulianischen Anfechtungsklage gegenüber einem vor Konkurseröffnung erfolgten Aktienverkauf zu Fr. 1'000.– pro Aktie (vgl. act. 3/11 S. 25, 27, 31). Der von der Konkursverwaltung ausgehandelte Verkaufserlös von Fr. 900.– pro Aktie ist damit und vor dem Hintergrund der oh- nehin erschwerten Verwertungsmöglichkeit bei einer nicht börsenkotierten Gesell- schaft nicht zu beanstanden. Anzumerken ist, dass im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren – seien es Konkurse oder Verwertungen innerhalb von Pfändungs- bzw. Pfand- verwertungsverfahren – nicht ohne weiteres mit "Marktpreisen" gerechnet werden kann. Was sich mit einem Freihandverkauf erzielen lässt, misst sich an dem, was sich auf einer (Zwangs-)Versteigerung erzielen lässt. Es ist gerichtsnotorisch, dass es für zwangsvollstreckungsrechtlich zu versilbernde Forderungen aller Art, Schuldbriefe etc. – wozu durchaus auch nicht kotierte Aktien zu zählen sind – kei- nen grossen Interessentenkreis gibt (vgl. M EIER/ZWEIFEL/ZABOROWSKI/JENT, Lohn- pfändung – Optimales Existenzminimum und Neuanfang?, Zürich 1999, S. 10 ff.; JENT-SØRENSEN, Aktuelle Probleme der Faust- und Grundpfandverwertung, ZBGR 76/1995, S. 73 ff., S. 81 f.; Y ASMIN IQBAL, SchKG und Verfassung – untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz, Diss. Zürich 2005, S. 224). 2.4 Im Gegensatz zu den Ausführungen bei der Vorinstanz beruft sich die Be- schwerdeführerin zweitinstanzlich nicht mehr explizit auf die unsachgemässe Ver- knüpfung des Freihandverkaufsvertrags vom 2. Juli 2013 mit dem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung der Anfechtungsansprüche gegenüber den Ver- tragsparteien der Vergleichsvereinbarung (vgl. act. 1 S. 10 f.). Der Eventualantrag auf Aufhebung der Verträge vom 2. Juli 2014 wird damit nicht näher begründet. Die Pflicht zur Begründung besteht aber auch in Verfahren, in welchen das Ge- richt den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxi- me). Die Beschwerdeführerin muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen
Entscheids auseinandersetzen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde kann nicht einzig mit einem Verweis auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechts- schriften bzw. die in jenem Verfahren gemachten Vorbringen begründet werden, wie es die Beschwerdeführerin tut (OGer ZH NQ110031; act. 24 S. 3). Eine dies- bezügliche weitere Prüfung erübrigt sich damit. 2.5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen und das mit Verfügung vom 23. Januar 2014 (act. 27) angeordnete einstweilige Verbot, die Vereinbarung vom 2. Juli 2013 betreffend den Freihandverkauf von 220 Namen- aktien der C._____ AG sowie den Freihandverkauf vom 3. Juli 2013 betreffend Stockwerkeigentumseinheit Inv. Nr. .../..., GBBl... in Bülach (.../... Miteigentum an GBBl. ..., mit Sonderrecht an den Gewerberäumen Nr. ..., J._____-Strasse ..., ... Bülach) zu vollziehen, fällt dahin. III. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschä- digungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Zu- stellung der Beschwerdeschrift (act. 24), sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
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