Appeal against cost advance for objection proceedings

PS140014Obergericht29.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A debtor appealed six Zurich district court orders that required separate cost advances in objection proceedings against enforcement by the Canton of Basel-Stadt. The appellant argued that the total amount was unaffordable and should be reduced because the same creditor appeared in all files and the total debt matched an earlier case. The Higher Court held that each enforcement request had to be assessed separately, that the CHF 160 advance was appropriate for the dispute value, and that the appeal was unfounded. It nevertheless granted a new 10-day period to pay the advance under the ZPO. Court costs and party compensation were waived.

Omnilex-Regeste

Art. 48 GebV SchKG; Art. 101 Abs. 3 ZPO; cost advances in separate debt-enforcement objection proceedings; separate assessment despite identical creditor. Where several enforcement files require individual examination of the admissibility of an objection for lack of newly acquired assets, the dispute value and related court-advance are to be determined per proceeding; the aggregate burden may therefore exceed that of a single consolidated case. A cost advance fixed in accordance with the tariff and the individual dispute value is not objectionable. If the original payment deadline has expired, the appellate court may grant an additional period under Art. 101 Abs. 3 ZPO; failure to pay within the grace period leads to non-entry at first instance (consid. 3 and 5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS140014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 29. Januar 2014 in Sachen

A._____, Kläger, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt, Beklagter, Gläubiger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag usw. / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Dezember 2013 (EB130610)

Erwägungen: 1. Am 12. Dezember 2013 erliess das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach sechs Verfügungen (act. 3 der Geschäfts-Nrn. EB130606; EB130607; EB130608; EB130609; EB130610; EB130611). Darin setzte es dem Beschwerdeführer jeweils eine Frist von 7 Tagen an, um einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Die Kostenvorschüsse liegen zwischen Fr. 130.– bis Fr. 180.–, je nach Höhe des Streitwerts (act. 3 der obgenannten Geschäftsnummern). Mit Eingabe vom 19. Januar 2014 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen sämtliche Verfügungen Beschwerde. Er macht geltend, er könne die Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 940.– nicht bezahlen und ersucht um deren Neufestsetzung (act.2). Da sich die Beschwerde gegen jede Verfügung vom 12. Dezember 2013 einzeln zu richten hat, wurden sechs verschiedene Verfahren angelegt (Geschäfts-Nrn. PS140010; PS140011; PS140012; PS140013; PS140014; PS140015). 2. Vorab ist festzuhalten, dass das Einzelgericht den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen hat, ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen zu können. Ein solches hat er beim Einzelgericht nicht gestellt, weshalb sich Weiterungen unter diesem Gerichtspunkt im Beschwerdeverfahren erübrigen. 3. Der Beschwerdeführer erhob am 4. November 2013 Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. ... des Betreibungsamts B._____. Der betriebene Forderungsbetrag beläuft sich auf Fr. 1'358.50 (act. 5/2). Das Einzelgericht ging daher richtigerweise von einem Streitwert von rund Fr. 1'400.– aus (act. 3). Den Kostenvorschuss setzte es in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 160.– fest. Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden, da er verglichen mit den Tarifen in Art. 48 GebV SchKG und in Anbetracht der Höhe Streitwerts angemessen erscheint.

Der Beschwerdeführer moniert, bei allen sechs Betreibungen handle es sich um denselben Gläubiger. Zudem sei der in Betreibung gesetzte Betrag von (insgesamt) Fr. 8'688.90 etwa gleich hoch wie derjenige in seiner letzten Gerichtsverhandlung vom 22. August 2012 (Verweis auf act. 4/2 S. 3; Geschäfts- Nr. EB120150). Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Streitwertsumme der sechs Verfahren zusammen ca. gleich hoch ist wie diejenige im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. EB120150 in der Höhe von Fr. 8'700.– (vgl. act. 4/2 S. 2). Der Unterschied liegt jedoch darin, dass insgesamt höhere Gerichtskosten anfallen, wenn – wie hier – mehrere Verfahren angelegt werden müssen. Denn das Einzelgericht legte richtigerweise sechs verschiedene Verfahren an, da – selbst wenn es sich immer um denselben Gläubiger handelt – für jedes Betreibungsbegehren separat zu prüfen ist, ob der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens zulässig ist oder nicht. Folglich fallen die Gerichtskosten aufgrund der tieferen Streitwerte je Verfahren für sich gesehen tiefer aus, aber in der Summe ergeben sich höhere Gerichtskosten, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren um Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen wollte, was unklar ist, wird damit gegenstandslos. Mangels entstandener Aufwendungen ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Die mit Verfügung des Einzelgerichts vom 12. Dezember 2013 angesetzte Frist von 7 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 160.– ist mittlerweile abgelaufen (act. 3). Dem Beschwerdeführer ist zur Leistung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von 10 Tagen zu gewähren. Leistet der Beschwerdeführer diesen Kostenvorschuss nicht, tritt das Einzelgericht auf das Begehren nicht ein.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten des Einzelgerichts bei der Bezirksgerichtskasse Bülach (Postkonto 80-2032-6) einen Kostenvorschuss von Fr. 160.– zu leisten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Erfolgt die Zahlung bzw. die Belastung am letzten Tag der Frist, so dass die Gutschrift frühestens am Folgetag der abgelaufenen Frist bei der Gerichtskasse erfolgt, so hat die zur Zahlung verpflichtete Partei dem Gericht unaufgefordert innerhalb von 5 Tagen ab Fristablauf die Belastungsbestätigung für die Rechtzeitigkeit der Zahlung vorzulegen. Unterbleibt diese Bestätigung, so gilt die Zahlung als verspätet. Leistet der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist, tritt das Einzelgericht auf das Begehren nicht ein. 3. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Beilage der vorinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt rund Fr. 1'360.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

Schlagwörter

debt enforcementcost advancedispute valueobjection to enforcementnewly acquired assetsseparate proceedingsgrace periodcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cost advance of CHF 160 for the objection proceeding was correctly set.

Extrahierter Entscheid

The advance was properly fixed at CHF 160; given the dispute value and the tariff under Art. 48 GebV SchKG, the amount was appropriate.

Extrahierte Begründung

The lower court correctly assumed a dispute value of about CHF 1,400 from the debt amount. The tariff and the amount in dispute justify the advance.

Kernrechtsfrage

Whether the six proceedings should lead to a lower total cost burden because the creditor is the same in all files.

Extrahierter Entscheid

No. Separate proceedings were necessary for each enforcement request, so the total court costs are higher and this is unobjectionable.

Extrahierte Begründung

Each objection based on lack of newly acquired assets must be examined separately for each debt enforcement; lower values per case do not prevent a higher aggregate cost burden.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant should receive an additional deadline to pay the cost advance.

Extrahierter Entscheid

Yes. A 10-day grace period under Art. 101(3) ZPO was granted; if payment is not made in time, the first-instance court will not enter the matter.

Extrahierte Begründung

The original 7-day deadline had expired, so an additional period was ordered.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation should be awarded in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs are charged and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

The circumstances justified waiving court costs; there were no compensable expenses for the respondent.

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