Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 29. Januar 2014 in Sachen
A._____, Kläger, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Basel-Stadt, Beklagter, Gläubiger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag usw. / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Dezember 2013 (EB130607)
Erwägungen: 1. Am 12. Dezember 2013 erliess das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach sechs Verfügungen (act. 3 der Geschäfts-Nrn. EB130606; EB130607; EB130608; EB130609; EB130610; EB130611). Darin setzte es dem Beschwerdeführer je- weils eine Frist von 7 Tagen an, um einen Kostenvorschuss für die mutmassli- chen Gerichtskosten zu leisten. Die Kostenvorschüsse liegen zwischen Fr. 130.– bis Fr. 180.–, je nach Höhe des Streitwerts (act. 3 der obgenannten Geschäfts- nummern). Mit Eingabe vom 19. Januar 2014 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer gegen sämtliche Verfügungen Beschwerde. Er macht geltend, er könne die Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 940.– nicht bezahlen und ersucht um deren Neufestsetzung (act.2). Da sich die Beschwerde gegen jede Verfügung vom 12. Dezember 2013 einzeln zu richten hat, wurden sechs verschiedene Ver- fahren angelegt (Geschäfts-Nrn. PS140010; PS140011; PS140012; PS140013; PS140014; PS140015). 2. Vorab ist festzuhalten, dass das Einzelgericht den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen hat, ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen zu können. Ein solches hat er beim Einzelgericht nicht ge- stellt, weshalb sich Weiterungen unter diesem Gerichtspunkt im Beschwerdever- fahren erübrigen. 3. Der Beschwerdeführer erhob am 4. November 2013 Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. ... des Betreibungsamts B._____. Der betriebene Forderungsbetrag beläuft sich auf Fr. 2'691.20 (act. 5/2). Das Einzelgericht ging daher richtigerweise von einem Streitwert von rund Fr. 2'700.– aus (act. 3). Den Kostenvorschuss setzte es in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 180.– fest. Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden, da er verglichen mit den Tarifen in Art. 48 GebV SchKG und in An- betracht der Höhe Streitwerts angemessen erscheint.
Der Beschwerdeführer moniert, bei allen sechs Betreibungen handle es sich um denselben Gläubiger. Zudem sei der in Betreibung gesetzte Betrag von (ins- gesamt) Fr. 8'688.90 etwa gleich hoch wie derjenige in seiner letzten Gerichtsver- handlung vom 22. August 2012 (Verweis auf act. 4/2 S. 3; Geschäfts-Nr. EB120150). Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Streitwert- summe der sechs Verfahren zusammen ca. gleich hoch ist wie diejenige im Ver- fahren mit der Geschäfts- Nr. EB120150 in der Höhe von Fr. 8'700.– (vgl. act. 4/2 S. 2). Der Unterschied liegt jedoch darin, dass insgesamt höhere Gerichtskosten anfallen, wenn – wie hier – mehrere Verfahren angelegt werden müssen. Denn das Einzelgericht legte richtigerweise sechs verschiedene Verfahren an, da – selbst wenn es sich immer um denselben Gläubiger handelt – für jedes Betrei- bungsbegehren separat zu prüfen ist, ob der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens zulässig ist oder nicht. Folglich fallen die Gerichtskosten auf- grund der tieferen Streitwerte je Verfahren für sich gesehen tiefer aus, aber in der Summe ergeben sich höhere Gerichtskosten, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren zu verzichten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren um Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen wollte, was unklar ist, wird damit gegenstandslos. Mangels entstandener Aufwendungen ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Die mit Verfügung des Einzelgerichts vom 12. Dezember 2013 angesetzte Frist von 7 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 180.– ist mittler- weile abgelaufen (act. 3). Dem Beschwerdeführer ist zur Leistung des Kostenvor- schusses im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von 10 Tagen zu ge- währen. Leistet der Beschwerdeführer diesen Kostenvorschuss nicht, tritt das Einzelgericht auf das Begehren nicht ein.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten des Einzelgerichts bei der Bezirksgerichtskasse Bülach (Postkonto 80-2032-6) einen Kostenvorschuss von Fr. 180.– zu leisten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor- den ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Erfolgt die Zahlung bzw. die Belastung am letzten Tag der Frist, so dass die Gutschrift frühestens am Folgetag der ab- gelaufenen Frist bei der Gerichtskasse erfolgt, so hat die zur Zahlung ver- pflichtete Partei dem Gericht unaufgefordert innerhalb von 5 Tagen ab Frist- ablauf die Belastungsbestätigung für die Rechtzeitigkeit der Zahlung vorzu- legen. Unterbleibt diese Bestätigung, so gilt die Zahlung als verspätet. Leistet der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist, tritt das Einzelgericht auf das Begehren nicht ein. 3. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der Akten – an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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