Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 10. Februar 2014 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B'._____
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Januar 2014 (EK132079)
Erwägungen: 1. Am 8. Januar 2014 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 4). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragt der Schuldner die Aufhebung des Konkurses (act. 3). Mit Verfügung der Kammer vom 20. Januar 2014 wurde dem Schuldner einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert, da kein Beleg über die Tilgung der Kosten des Konkursamts und des Konkursge- richts vorlag (act. 8). Innert laufender Beschwerdefrist reichte der Beschwerdefüh- rer die Quittung des Konkursamts Oerlikon-Zürich für den einbezahlten Betrag von Fr. 1'000.– nach (act. 14). Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 16). Der eingeforderte Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– ging fristgerecht ein (vgl. act. 8; act. 9/1; act. 19; act. 21). 2. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht wer- den, auch wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstan- den sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Tilgung ge- mäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zin- sen auch die Begleichung bzw. Sicherstellung sämtlicher Kosten. 3.1 Der Schuldner macht zusammengefasst geltend, er habe am 3. Januar 2014 den Restbetrag der Konkursforderung von Fr. 132.15 dem Betreibungsamt bezahlt (act. 5). Am selben Tag sei er beim Bezirksgericht Zürich vorbei gegan- gen, um die nötigen Dokumente zu bringen, aber das Gericht sei bis zum 8. Januar 2014 geschlossen gewesen. Dass er am 8. Januar 2014 vor Gericht hätte erscheinen müssen, habe er nicht gewusst. Er sei am 8. Januar 2014 um 14 Uhr beim Schalter am Bezirksgericht vorbei gegangen, weil er gedacht habe, er müsse nur die Fr. 200.– bezahlen (act. 3).
3.2 Aus der Abrechnung des Betreibungsamts Zürich 11 geht hervor, dass der Schuldner am 3. Januar 2014 zu Handen der Gläubigerin in der Betreibung- Nr. ... beim Betreibungsamt Fr. 132.15 einbezahlt hat. Davon wurden Fr. 127.50 der Gläubigerin abgeliefert. Die Konkursforderung wurde damit am 3. Januar 2014 vollumfänglich getilgt (act. 5). Demnach bestand im Zeitpunkt der Kon- kurseröffnung am 8. Januar 2014 der Konkurshinderungsgrund der Tilgung, wes- halb kein Grund für die Konkurseröffnung gegeben war. Da dem Konkursgericht dieser Sachverhalt aber nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde, eröffnete es den Kon- kurs zu Recht. Da der Schuldner im Beschwerdeverfahren sämtliche Zahlungen nachweisen konnte und auch den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren beglichen hat, ist ihm der Nachweis der Tilgung gelungen. 3.3 Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungs- fähigkeit abgesehen, wenn der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG auf- gehoben wird, also insbesondere wegen eines Verfahrensmangels, oder weil der Schuldner wie hier neu vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde (KuKo SchKG-D IG GELMANN/MÜLLER, Art. 174 N 7 u. 12). Damit erweist sich die Beschwerde als begründet, und es ist die Konkurser- öffnung aufzuheben. 4. Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch sein Säumnis das Verfahren verursacht hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Januar 2014, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrech- net. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Ent- scheidgebühr wird dem Schuldner auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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