Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 29. Januar 2014 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkursgericht) des Bezirksgerichtes Hinwil vom 13. Januar 2014 (EK130354)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 13. Januar 2014 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Hinwil für eine Forderung von Fr. 915.-- den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 16. Januar 2014 beantragte diese die Aufhebung des Konkursdekrets und reichte verschie- dene Beilagen ein (act. 2 und 4/1-3). Am 17. Januar 2014 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 7). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hin- terlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Kon- kurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 3. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, sie sei auf den 13. Januar 2014, 9.30 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden. An diesem Tag habe sie kurz nach 8.00 Uhr die Konkursforderung sowie die erstin- stanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- auf der Poststelle ... einbezahlt. Die Be- lege habe sie umgehend an die Vorinstanz gefaxt und dies letzterer auch mitge- teilt. Gemäss Auskunft des zuständigen Gerichtsschreibers sei der Fax indes aus unerklärlichen Gründen verschwunden, weshalb fälschlicherweise der Konkurs eröffnet worden sei. Tags darauf sei die Vorinstanz der Sache nachgegangen, wobei auch der Fax wieder aufgetaucht sei. Da eine Wiedererwägung nicht mög- lich sei, seien sie auf den Rechtsweg verwiesen worden (act. 2).
nehmen. Hingegen fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz, weil die Parteien den Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu vertreten ha- ben. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. Januar 2014, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die erstinstanzli- che Entscheidgebühr von Fr. 300.-- wird im Umfang von Fr. 250.-- (bereits bezahlt) der Schuldnerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Kasse des Bezirksgerichts Hinwil wird angewiesen, den aus dem Kostenvorschuss der Gläubigerin bezogenen Betrag von Fr. 300.-- an diese auszuzahlen. 4. Die Kosten des Konkursamts C._____ werden auf die Staatskasse genom- men. Das Konkursamt wird angewiesen, den ihm vom Konkursgericht aus dem Kostenvorschuss der Gläubigerin überwiesenen Betrag von Fr. 1'500.-- an die Gläubigerin auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D., je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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