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PS140004 ΓÇó Bankruptcy appeal dismissed for untimely proof of solvency
PS140004Obergericht06.02.2014Dismissed
The Zurich High Court dismissed the debtor’s complaint against the bankruptcy opening. The debtor had paid the underlying claim within the appeal period and had secured the bankruptcy costs in time, but he did not make solvency credible within the deadline and gave no reason for the late submission of his documents. The court treated the mislabeled filing as a complaint, left the bankruptcy in force, ordered the bankruptcy office to proceed with the bankruptcy, and charged the debtor with the second-instance fee of CHF 500.
Art. 174 SchKG; Art. 33 Abs. 4 SchKG; Art. 31 SchKG; Art. 142 f. ZPO; solvency must be credibly demonstrated within the complaint period for the reversal of a bankruptcy opening. Payment of the debt and timely securing of bankruptcy costs do not suffice if proof of solvency is filed only after expiry of the statutory period. A late submission is disregarded absent a substantiated ground for restoration of time; without such restoration, the prerequisites for setting aside the bankruptcy are not met. The incorrect denomination of the remedy is immaterial and the filing is to be construed according to its substance (consid. 2-3).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 6. Februar 2014 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 7. Januar 2014 (EK130334)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 7. Januar 2014 eröffnete das Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Uster für eine Forderung von Fr. 2'460.-- nebst Zins zu 8% seit 14. Juni 2013 in Höhe von Fr. 111.60 zuzüglich Fr. 80.-- Gläubiger- und Fr. 146.-- Betrei- bungskosten, insgesamt Fr. 2'797.60, den Konkurs über den Schuldner (act. 7). Mit rechtzeitig erhobener, aber weder datierter noch unterschriebener Beschwer- de beantragte dieser die Aufhebung des Konkursdekretes (act. 2; Poststempel: 15.1.2014, Eingang 16.1.2014). Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert. Sodann wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er innert der Beschwerdefrist seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen hat. Schliesslich wurde ihm Frist zur Leistung eines Barvorschusses von Fr. 750.-- für das Beschwerdeverfahren sowie zur Un- terzeichnung seiner Beschwerde angesetzt (act. 8). Innert Frist bezahlte der Schuldner den Vorschuss und retournierte ein unterzeichnetes Exemplar der Be- schwerde (act. 10-12). Am 24. Januar 2014 reichte er eine weitere Eingabe sowie zahlreiche Unterlagen zur Darlegung seiner Zahlungsfähigkeit ein (act. 13 und 14/1-8) 2. Gemäss Praxis der Kammer zur neuen Zivilprozessordnung schadet die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht. Die als "Rekurs" betitelte Eingabe des Schuldners ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). 3. Der Schuldner nahm den Konkurseröffnungsentscheid am 8. Januar 2014 entgegen (act. 6/6). Damit endete die 10-tägige Beschwerdefrist unter Be- rücksichtigung des Fristenstillstandes am Wochenende am 20. Januar 2014 (Art. 31 SchKG und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Mit Einreichen der Beschwerde belegte der Schuldner, dass er am 8. Januar 2014
und damit innerhalb der Beschwerdefrist die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten an die Gläubigerin bezahlt hatte (act. 3). Innert Frist legte der Schuldner sodann eine Bestätigung des Konkursamtes vor, wonach er für Kosten Fr. 520.-- sicherstellte (act. 4). Dass damit auch die Kosten des Konkursgerichtes gedeckt sind, geht erst aus dem am 30. Januar 2014 nachgereichten Beleg hervor (act. 15). Wenn indes das Konkursamt zwei verschiedene Quittungen ausstellt und der bedrängte Schuldner zunächst die unvollständige einreicht, sollte ihm dies unge- achtet der inzwischen abgelaufenen Beschwerdefrist nicht zum Nachteil gerei- chen. Somit erfolgte auch die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes rechtzeitig. Demgegenüber gab der Schuldner seine zweite Eingabe mit den Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit erst am 24. Januar 2014 zur Post (act. 13 und 14/1-8). Da- mit versäumte er es trotz ausdrücklichem Hinweis in der Verfügung vom 16. Ja- nuar 2014, seine Zahlungsfähigkeit innert der Beschwerdefrist glaubhaft zu ma- chen. Er äussert sich denn auch mit keinem Wort dazu, dass bzw. weshalb er die Belege verspätet einreichte. Somit wurde kein Versäumnisgrund dargelegt, wel- cher eine Wiederherstellung der verpassten Frist im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG rechtfertigen könnte. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses sind demnach nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, ohne dass die Unterlagen näher zu prüfen wären. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Konkursamt Dübendorf wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: