Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130231-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Urteil vom 15. Januar 2014 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2013 (EK132048)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin ist seit dem 19. Mai 2005 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie im Wesentli- chen die Vermögensberatung und die Vermittlung von Finanzgeschäften aller Art sowie alle damit zusammenhängenden Beratungsdienstleistungen (vgl. act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 17. Dezember 2013, 10:00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 10'759.– nebst Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2013, Fr. 927.90 Mahngebühren und Verzugsschaden, Fr. 206.– Betreibungskosten (act. 3 = 7 = 8/10). Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit persönlich überbrachter Eingabe vom 30. Dezember 2013 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 8/12). Sie verlangte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben. Ferner er- suchte die Schuldnerin darum, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (act. 2 S. 2). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2013 (act. 10) wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf eine Fristanset- zung zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdever- fahren konnte verzichtet werden, da die Schuldnerin diesen bereits bei der Ober- gerichtskasse einbezahlt hatte (act. 9/2). 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind.
2.2. Die Schuldnerin hat mit Überweisung vom 30. Dezember 2013 einen Betrag von insgesamt Fr. 15'447.90 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 5/7, 9/1, 9/2). Gemäss ihren Ausführungen setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen (act. 2 S. 5): - Fr. 12'297.90 zuhanden der Gläubigerin zur Tilgung der Forderung einschliess- lich Zinsen, weiterem Schaden und sämtlichen Kosten (Fr. 10'759.– Schuld, Fr. 405.– Zins, Fr. 927.90 Mahngebühren und Verzugsschaden, Fr. 206.– Be- treibungskosten), - Fr. 2'400.– zuhanden des Konkursamtes zur Deckung der erstinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 400.– und der bis anhin entstandenen und noch entste- henden Kosten des Konkursamtes, - Fr. 750.– Kostenvorschuss Beschwerdeinstanz (act. 2 S. 5). Durch Einreichung des Überweisungsbelegs hat die Schuldnerin den Konkursauf- hebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nach- gewiesen. An dieser Stelle ist zu bemerken, dass die Zinsforderung der Gläubigerin auf dem Schuldbetrag lediglich Fr. 337.50 beträgt (Zins von 5 % vom 2. Mai 2013 bis 17. Dezember 2013 auf Fr. 10'759.–; siehe hierzu Art. 209 SchKG). Somit beläuft sich die Forderung der Gläubigerin samt Zinsen, Mahn-, Inkasso- und Betrei- bungskosten auf Fr. 12'230.40. Von der hinterlegten Summe ist dieser Betrag an die Gläubigerin zu überweisen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat des- halb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für
eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. 2.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Gesellschaft vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Die Schuldnerin führte aus, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug hätte sie auf- grund der Weihnachtsfeiertage und der kurzen Beschwerdefrist nicht beschaffen können, sie würde deshalb den provisorischen Kollokationsplan vom 20. Dezem- ber 2013 einreichen, der ebenfalls sämtliche in Betreibung gesetzte Forderungen enthalte (act. 2 S. 6, act. 5/8). Aus dem provisorischen Kollokationsplan ergibt sich, dass offene Forderungen gegenüber der Schuldnerin aus 18 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 485'459.60 bestehen, wobei nach Berücksichtigung des bereits gepfändeten Kontoguthabens im Betrag von Fr. 265'434.01 (bzw. Fr. 262'196.96 nach Abzug der Verfahrenskosten) die offene Restforderung nun noch Fr. 223'262.64 beträgt (act. 5/8). 2.5. Die Schuldnerin hat weder Bilanz noch Erfolgsrechnung eingereicht. Sie be- gründete dies damit, dass solche kurzfristig über die Festtage nicht hätten erhält- lich gemacht werden können. Jedoch führte die Schuldnerin aus, über verschie- dene Aktiven zu verfügen, welche die Forderungen bei Weitem übersteigen wür- den und welche innert kurzer Frist in liquide Mittel umgewandelt werden könnten (act. 2 S. 6 f.): - Sie verfüge über ein Depot bei der Liechtensteinischen Landesbank, welches per 27. Dezember 2013 Vermögenswerte in der Höhe von EUR 2'005'279.25 enthalte. Dies entspreche umgerechnet einem Betrag von Fr. 2'457'752.59. Dabei handle es sich grösstenteils um Obligationen, welche Anfang Januar 2014 in liquide Werte umgewandelt und zur Deckung der Forderungen ver- wendet werden könnten.
schem Kollokationsplan um ein Vielfaches, weshalb die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zur behaupteten Inhaberschaft der C._____ AG reichte die Schuldnerin ein Orga- nigramm der A._____ Gruppe sowie ein Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein ins Recht (act. 5/11 und 5/12). Beim Organigramm handelt es sich um ein von der Schuldnerin erstelltes Dokument, und es vermag damit keinen objektiven Anhaltspunkt zu geben. Der Registerauszug enthält so- dann keinen Hinweis auf die Schuldnerin. Mangels Vorliegen einer Bilanz der Schuldnerin ist dieses Verhältnis nicht aktenkundig. Immerhin bestehen für die Behauptung gewisse Anhaltspunkte, beispielsweise der Name der Gesellschaft und dass sich der Verwaltungsrat aus den selben Personen zusammensetzt. Überdies erscheint ein Konto der C._____ AG auf demselben Auszug wie dasje- nige der Schuldnerin (act. 5/9). Die behaupteten Vermögenswerte der C._____ AG sind sodann mittels Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Oktober 2013 glaub- haft gemacht (act. 5/13 und 5/14). Für die vorgebrachten Transaktionen reichte die Schuldnerin sodann den E-Mail- verkehr mit der Credit Suisse UK ins Recht (act. 5/15), was deren Existenz glaub- haft macht. 2.6. Auf Grund der dargelegten Erwägungen erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaubhaft. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung des Konkurses. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die ver- spätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2013, mit dem über die Schuld- nerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Ent- scheidgebühr wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag der Gläu- bigerin Fr. 12'230.40 auszubezahlen. Der Rest der hinterlegten Summe, d.h. Fr. 2'467.50, ist dem Konkursamt Zü- rich Altstadt zu überweisen. 4. Das Konkursamt Zürich Altstadt wird angewiesen, vom Totalbetrag von Fr. 3'867.50 (Fr. 2'467.50 Überweisung des von der Schuldnerin beim Ober- gericht hinterlegten Betrags gemäss Dispo Ziff. 3 Abs. 2, Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich Altstadt, ferner mit besonderer Anzeige an das Han- delsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
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