Appeal against bankruptcy opening upheld due to debt payment

PS130221Obergericht09.01.2014Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal High Court upheld the debtor’s appeal against the bankruptcy opening ordered by the District Court of Affoltern. It held that the debtor had already paid the bankruptcy claim and the first-instance court fee before the bankruptcy judgment, thereby proving a bankruptcy-preventing fact under Art. 174 para. 2 SchKG. The court therefore set aside the bankruptcy order without examining solvency. It nevertheless imposed the costs of both instances on the debtor because his late payment and failure to inform the court had caused the proceedings, and it ordered the bankruptcy office to disburse CHF 1,800 to the creditor from the deposited funds.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren bei nachgewiesener Tilgung vor erstinstanzlichem Entscheid. Der Schuldner kann im Beschwerdeverfahren neue Urkunden über konkursaufhebende Tatsachen unbeschränkt vorbringen; macht er mit diesen die Tilgung der Konkursforderung oder einen anderen Konkursaufhebungsgrund glaubhaft und ist die Tatsache vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten, ist die Konkurseröffnung aufzuheben. In einem solchen Fall entfällt die Prüfung der Zahlungsfähigkeit. Die Kosten können dem Schuldner dennoch auferlegt werden, wenn sein Verhalten das Verfahren veranlasst hat (consid. 3–4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130221-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 9. Januar 2014 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B._____ Versicherungen AG,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 12. Dezember 2013 (EK130169)

Erwägungen: 1. Am 12. Dezember 2013, 10:00 Uhr wurde über den Schuldner für eine Forderung von Fr. 1'038.- (inkl. Zins und Kosten, act. 5 i.V.m. act. 6/4 S. 3) der Konkurs eröffnet (act. 5). Die Spruchgebühr wurde auf Fr. 200.- festgesetzt (act. 5). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte der Schuldner die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 entsprochen (act. 7). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. 3. a) Das Konkurseröffnungsbegehren ging am 18. November 2013 bei der Vorinstanz ein (act. 6/1). Am 9. Dezember 2013 hat der Schuldner am Postschalter die Konkursforderung im Betrag von Fr. 1'038.- zugunsten des Betreibungsamtes C._____ ZH einbezahlt (act. 4/4). Am 11. Dezember 2013 rechnete das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. ... ab (act. 4/5). Ausserdem hat der Schuldner die erstinstanzliche Spruchgebühr im Umfang von Fr. 200.- (act. 5) am 11. Dezember 2013 am Postschalter einbezahlt (act. 4/3). Damit hat der Schuldner eine konkurshindernde Tatsache (Tilgung) im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 12. Dezember 2013 eingetreten ist. Praxisgemäss ist in solchen Fällen von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG abzusehen. Da der

Schuldner einen Barvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 10) und während laufender Beschwerdefrist die Kosten des Konkursamtes sichergestellt hat (act. 4/2), sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. b) Zu bemerken ist noch, dass jeweils der Schuldner dem Konkursgericht mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung des Gläubigers beizubringen hat. Zudem hat der Schuldner auch die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten bis zum Konkurseröffnungstermin (vgl. Hinweis in der vorinstanzlichen Vorladung, act. 6/4 S. 3) zu bezahlen. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Konkurseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht zu verhindern. 4. Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch sein Verhalten (Zahlung der Konkursforderung kurz vor der Verhandlung, keine Information des Gerichtes) das Verfahren veranlasst hat. Der Schuldner hat die vorinstanzliche Spruchgebühr im Betrag von Fr. 200.– zugunsten des Bezirksgerichtes Affoltern einbezahlt. Dieses hat in der Folge das Geld an das Konkursamt D._____ ZH überwiesen und die vorinstanzliche Spruchgebühr gemäss Dispositiv Ziffer 3 des Urteils vom 12. Dezember 2013 vom Vorschuss der Gläubigerin bezogen (act. 11). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 12. Dezember 2013, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss

verrechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr wird dem Schuldner auferlegt. 3. Das Konkursamt D._____ ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 600.– Zahlung des Schuldners, Fr. 200.- Zahlungs-Überweisung der Posteinzahlung des Schuldners für die vorin-stanzliche Spruchgebühr durch die Bezirksgerichtskasse Affoltern sowie Fr. 1'600.- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt D._____ ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C._____ ZH, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Schlagwörter

bankruptcy openingdebt paymentsuspensive effectappealcost allocationbankruptcy-preventing fact

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening should be set aside on appeal because the debt was paid before the first-instance decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. The debtor proved extinction of the bankruptcy claim by payment before the bankruptcy order, so the bankruptcy opening had to be annulled.

Extrahierte Begründung

Under Art. 174 para. 2 SchKG, bankruptcy may be lifted if the debtor proves a bankruptcy-preventing fact by documents. Payment of the claim and the court fees before the first-instance judgment constituted such a fact; therefore the court did not need to examine solvency.

Kernrechtsfrage

Allocation of first- and second-instance costs.

Extrahierter Entscheid

The debtor had to bear both sets of costs because his late payment and failure to inform the court caused the proceedings.

Extrahierte Begründung

Although the bankruptcy was lifted, the debtor’s conduct had triggered the procedure. The creditor's advance was to be reimbursed from the deposited funds, and the debtor was charged with both instance fees.

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