Bankruptcy opening annulled after pre-hearing payment

PS130204Obergericht29.11.2013Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed against a bankruptcy opening ordered by the Hinwil Bankruptcy Court. She proved that the creditor’s claim, including interest and costs, had already been paid before the bankruptcy judgment. The Obergericht accepted this as a new fact admissible on appeal under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, held that the bankruptcy obstacle of satisfaction was met, and therefore annulled the bankruptcy opening without examining solvency. The debtor was nevertheless ordered to bear the first- and second-instance costs because the payment was made and documented too late. The bankruptcy office was instructed to distribute the deposited funds accordingly.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 172 Ziff. 3 SchKG; new facts on appeal against bankruptcy opening. New facts may be considered if they arose before the challenged first-instance decision. Proof that the creditor’s claim, including interest and costs, was fully satisfied before the bankruptcy opening constitutes a bankruptcy obstacle that, if known to the lower court, would have required dismissal of the bankruptcy petition. In such a case, review of the debtor’s solvency is unnecessary (consid. 2.1–2.2). Where the debtor caused the proceedings by late payment, first- and appeal-instance costs may be charged to the debtor under Art. 107 ZPO (consid. 2.3 and 3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130204-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 29. November 2013 in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. November 2013 (EK130288)

Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldnerin ist seit dem 27. September 2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 5). Mit Urteil vom 11. November 2013, 09:15 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung von Fr. 3'809.15 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2013 und Fr. 174.-- Betreibungskosten (act. 4 = act. 5/8). Gegen diesen Ent- scheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 19. November 2013 (Datum Post- stempel; act. 1) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 5/9). Sie verlangte, die Konkurs- eröffnung sei aufzuheben. In der Folge ersuchte die Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde (vgl. act. 7 und act. 10).

1.2. Mit Verfügung vom 20. November 2013 (act. 8) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da auf Grund der von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen davon auszugehen war, sie habe die For- derung der Gläubigerin getilgt. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt. Dieser traf rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (vgl. act. 9/1 und act. 13). Noch innert der Beschwer- defrist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2013 eine Bestätigung des Konkursamtes C._____ vom selben Datum nach (vgl. act. 10 und act. 11/1; vgl. act. 5/9). 2. Materielles 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht wer- den, wenn sie vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. In einem sol-

chen Fall ist nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfä- higkeit abzusehen (KuKo SchKG-D IGGELMANN/MÜLLER, Art. 174 N 12). 2.2. Mit ihrer Beschwerdeschrift macht die Schuldnerin im Wesentlichen gel- tend, sie habe die gesamte Forderung der Gläubigerin nebst Zinsen und Kosten bereits am 9. November 2013 bezahlt (act. 2). Diese Darstellung belegt sie mit ei- ner entsprechenden Quittung der Gläubigerin vom selben Datum (act. 3). Über- dies reichte die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung des Kon- kursamtes C._____ vom 20. November 2013 ein, gemäss welcher sie einen Kos- tenvorschuss von Fr. 1'000.-- geleistet habe, welcher die bisher entstandenen Konkurskosten bis zur Aufhebung des Konkurses durch das Obergericht decken sollte (act. 11/1). Damit hat die Schuldnerin den Konkurshinderungsgrund der Til- gung nachgewiesen. Auf die Prüfung ihrer Zahlungsfähigkeit ist im vorliegenden Fall zu verzichten, da die Tilgung noch vor der Konkurseröffnung am 11. Novem- ber 2013 erfolgte. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, und die Kon- kurseröffnung ist aufzuheben. 2.3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen, da sie dieses durch die verspätete Zahlung veranlasst hat (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). 2.4. Mit diesem Entscheid wird bezüglich der Konkurseröffnung zwar anders entschieden, als die Gläubigerin im vorinstanzlichen Verfahren beantragte und wie das Konkursgericht erkannte. Die Gläubigerin wird damit aber rein formell "beschwert". Da ihre Forderung samt allen Kosten – insbesondere auch der vorin- stanzlichen Spruchgebühr von Fr. 300.-- (act. 4 S. 2) – erfüllt ist (vgl. act. 3), wur- de entsprechend der ständigen Praxis der Kammer keine Frist zur Beschwerde- antwort angesetzt. Der Umstand, dass die Gläubigerin von der Schuldnerin die vorinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.-- bereits ersetzt erhalten hat, wird fer- ner bei der Anweisung an das Konkursamt zu berücksichtigen sein.

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat die Schuldnerin durch den verspäteten Nachweis ihrer Zahlung veranlasst, weshalb sie diese zu tragen hat (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Der Gläubigerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerde- verfahren keine Umtrieben entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. November 2013, mit dem über die Schuld- nerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Ent- scheidgebühr von Fr. 300.-- wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.-- (Fr. 1'000.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'500.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregis- teramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Hinwil ZH, je gegen Empfangsschein.

  2. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

versandt am:

Schlagwörter

bankruptcy openingpayment before judgmentnew facts on appealsatisfaction of claimcost allocationsuspensive effect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening had to be annulled because the creditor’s claim was paid before the first-instance decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. The debtor proved payment of the full claim, interest, and costs before the bankruptcy opening, so the bankruptcy obstacle of satisfaction was established and the opening had to be set aside.

Extrahierte Begründung

In appeal proceedings, new facts may be considered if they arose before the challenged decision. Because the debt had already been paid before the bankruptcy judgment, the court did not need to examine solvency.

Kernrechtsfrage

How should the first- and second-instance costs be allocated after the appeal succeeded?

Extrahierter Entscheid

Both sets of costs were imposed on the debtor because the late payment and late proof of payment caused the proceedings.

Extrahierte Begründung

The debtor triggered the first-instance proceedings by paying too late and likewise caused the appeal costs by only proving payment in the appellate phase.

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