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PS130188 ΓÇó Appeal against bankruptcy opening granted after debt and costs secured
PS130188Obergericht04.11.2013Granted
The Zurich High Court allowed the debtor’s appeal against the opening of bankruptcy. Although the debtor had first paid the underlying debt and later produced proof of cost security, the appellate court held that the statutory requirements of Art. 174 SchKG were met and that a bankruptcy-precluding ground had been shown. The court did not examine solvency. It also rejected the debtor’s request to shift costs to the creditor, holding that the creditor was not obliged to withdraw the bankruptcy petition. Both instances’ costs were charged to the debtor, and the bankruptcy office was ordered to distribute the deposited funds accordingly.
Art. 174 SchKG; bankruptcy opening on appeal; proof of payment and cost security. The bankruptcy opening may be annulled if the debtor, within the appeal period, proves by documents that the debt including interest and costs has been satisfied and demonstrates one of the statutory bankruptcy-precluding grounds under Art. 174 Abs. 2 SchKG. New facts may be considered on appeal if they occurred before the first-instance decision (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Where a bankruptcy-precluding circumstance is established, examination of solvency is dispensed with. A creditor is not obliged to withdraw a bankruptcy petition merely because the debt was later paid; if the debtor’s late payment occasioned the proceedings, costs may be charged to the debtor (consid. 3-6).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130188-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 4. November 2013 in Sachen
A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Oktober 2013 (EK131637)
Erwägungen: 1. Am 16. Oktober 2013 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 5). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte sie die Aufhe- bung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (act. 7). 2. Das Konkurseröffnungsbegehren vom 10. September 2013 ging am 12. September 2013 beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich ein (act. 6/1). Die Schuldnerin bezahlte dem Betreibungsamt Zürich ... die der Kon- kurseröffnung zugrunde liegende Forderung in zwei Teilraten, nämlich am 24. September 2013 und am 1. Oktober 2013 (act. 4/1-2 = act. 10/1-2). Selbst wenn das Betreibungsamt der Schuldnerin die Auskunft erteilt haben sollte, mit der Zahlung sei nun alles erledigt (vgl. act. 2 S. 2), lag es an der Schuldnerin, dem Konkursgericht mittels Urkunden (Quittungen) die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen. Zudem hätte die Schuldnerin auch die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten im Be- trag von Fr. 200.- auf der Konkursgerichtskanzlei bis zum Konkurseröff- nungstermin bar bezahlen müssen, worauf sie auf Seite 2 der Vorladungs- verfügung unter der Rubrik "wichtige Hinweise" hingewiesen wurde (vgl. act. 6/5 bzw. act. 6/6 S. 2 Ziffer 5). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Konkurseröffnung zu verhindern. Selbst bei Kenntnis der Forde- rungstilgung hätte demnach - mangels Leistung der Gerichtskosten - das Konkursgericht den Konkurs eröffnen müssen. 3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Parteien können bei
der Beschwerdeinstanz neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). 4. a) Mit der Beschwerdeschrift hatte die Schuldnerin dem Gericht die entspre- chenden Zahlungsbelege für die Konkursforderung, Zinsen, Nebenforderung und Betreibungskosten eingereicht (act. 4/1-2 = act. 10/1-2). Eine vollständi- ge Tilgung der Schuld im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG war damit aber noch nicht nachgewiesen. Das Gesetz verlangt, dass die Schuld ein- schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt sein muss, wobei die "Kosten" auch die Kosten des Konkursamtes und jene der Vorinstanz umfassen. Da- rauf wurde die Schuldnerin in der Verfügung vom 22. Oktober 2013 hinge- wiesen (act. 7). Das vorinstanzliche Urteil vom 16. Oktober 2013 wurde der Schuldnerin am 17. Oktober 2013 zugestellt (act. 6/11). Die Beschwerdefrist lief demnach am Montag, 28. Oktober 2013 ab. Mit Poststempel vom 28. Oktober 2013 reichte A._____ rechtzeitig die Bescheinigung des Konkursamtes ...-Zürich über die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und der Vorinstanz ein (act. 10/2). Die Schuldnerin konnte somit die vollständige Zahlung der Schuld nachweisen. Ferner hat die Schuldnerin rechtzeitig einen Barvor- schuss von Fr. 750.- für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 13 i.V.m. act. 7 und 8/1). 5. a) Es wurde eine konkurshindernde Tatsache im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 16. Ok- tober 2013 eingetreten ist. Praxisgemäss ist in solchen Fällen von der Prü- fung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG abzusehen. b) Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. 6. a) Die Schuldnerin beantragte, die Verfahrenskosten seien der Gläubigerin aufzuerlegen, da diese bzw. das Betreibungsamt das Konkursbegehren
nicht zurückgezogen habe (act. 9 S. 2). Wie bereits erwähnt, war es nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, das Konkursgericht über den Zahlungsein- gang zu informieren. Zudem hätte das Amt das Konkursbegehren der Gläu- bigerin nicht zurückziehen können. Die Gläubigerin war nicht verpflichtet, aufgrund der Schuldentilgung ihr Konkurseröffnungsbegehren zurückzuzie- hen. Sie hatte im Hinblick auf die Auflage der Verfahrenskosten gute Grün- de, dies zu unterlasen. Im Falle eines Rückzuges des Konkursbegehrens wird nämlich, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten nicht bezahlt hat, der Gläubiger für die bis anhin entstandenen Kosten des Konkurseröff- nungsverfahrens kostenpflichtig (vgl. Vorladungsverfügung S. 2, "Wichtige Hinweise" Ziffer 7, act. 6/5 bzw. act. 6/6 ). b) Die Kosten beider Instanzen hat deshalb die Schuldnerin zu tragen. Sie hat durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Oktober 2013, mit dem über die Schuldne- rin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchge- bühr wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt ...-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.- (Fr. 700.- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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