Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130187-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 25. Oktober 2013 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 11. Oktober 2013 (EK130230)
Erwägungen: 1. Am 11. Oktober 2013 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte sie die Aufhe- bung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (act. 7). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerde- verfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. 3. a) Das Konkurseröffnungsbegehren vom 30. Juli 2013 ging am 6. August 2013 bei der Vorinstanz ein (act. 5/1). Am 30. Juli 2013 zahlte die Schuldne- rin die Restschuld der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betrei- bungsforderung (Betreibungs Nr. ..., act. 6) beim Betreibungsamt C._____ ein (act. 4/1). Ferner hat die Schuldnerin entsprechend dem Hinweis im An- hang zur Vorladungsverfügung (act. 5/3) die durch das Konkurseröffnungs- begehren entstandenen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 200.– vor der Konkurseröffnung auf der Bezirksgerichtskasse einbezahlt (vgl. act. 6 S. 2). Da das Einzelgericht in Konkurssachen keine Kenntnis von der Tilgung der Konkursforderung hatte, wurde der Konkurs zu Recht eröffnet. Es lag näm- lich an der Schuldnerin – und nicht etwa am Betreibungsamt (vgl. act. 7, Mit- teilung des Betreibungsamtes vom 14. Oktober 2013 betreffend Erledigung der Betreibung) – dem Einzelgericht in Konkurssachen mittels Urkunden (Quittungen) die Zahlung der Konkursforderung nachzuweisen. Darauf wur- de sie im Anhang der Vorladungsverfügung hingewiesen (act. 5/3).
b) Mit dem Nachweis der Zahlung der Restschuld (act. 4/1) hat die Schuld- nerin eine konkurshindernde Tatsache (Tilgung) im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 11. Ok- tober 2013 eingetreten ist. Praxisgemäss ist in solchen Fällen von der Prü- fung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG abzusehen. Da die Schuldnerin während laufender Beschwerdefrist beim Konkursamt C._____ einen Barvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwer- deverfahren geleistet (act. 10) und die Kosten des Konkursamtes (inkl. Rest der vorinstanzlichen Spruchgebühr, Fr. 100.–) sichergestellt hat (act. 10), sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Be- schwerde erweist sich als begründet. 4. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Konkursforderung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes in Kon- kurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Oktober 2013, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr beim Konkursamt C._____ geleis- teten Barvorschuss verrechnet. Auch die – teilweise von der Gläubigerin be- zogene – erstinstanzliche Spruchgebühr wird der Schuldnerin auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass die Schuldnerin zwei Drittel der vorinstanzlichen Spruchgebühr, Fr. 200.–, bei der Bezirksgerichtskasse Win- terthur bezahlt hat. 3. Das Konkursamt C._____ wird unter Hinweis, dass zwei Drittel der vo- rin stanzlichen Spruchgebühr (Fr. 200.–) von der Schuldnerin bereits ander- weitig bezahlt worden sind, angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'650.– (Fr. 950.– Zahlung der Schuldnerin sowie
Fr. 1'700.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.–, dem Obergericht Fr. 750.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten allfällig verbleibenden Rest- betrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht in Kon- kurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt C., ferner mit besonderer An- zeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt C., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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