Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130185-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 7. November 2013 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Oktober 2013 (EK130426)
Erwägungen: I. 1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt. April 1976 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie be- zweckt den Betrieb einer Autogarage und den Handel mit Fahrzeugen aller Art (act. 6). 2. Mit Urteil vom 9. Oktober 2013 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Bülach den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) von Fr. 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 sowie Betreibungskosten von Fr. 146.00, abzüg- lich der Gutschrift vom 3. Juli 2013 von Fr. 1'500.00 (act. 3). Das Urteil wurde der Schuldnerin am 11. Oktober 2013 zugestellt (act. 8/8). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 16. Oktober 2013 beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses (act. 2). 3. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 wurde der Beschwerde einstwei- len die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleichzeitig wurde die Schuldnerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren aufgefordert (act. 9). 4. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 (Datum Poststempel: 21. Oktober 2013) ergänzte die Schuldnerin die Beschwerde noch in Wahrung der Beschwer- defrist (act. 11). 5. Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 13). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 8/1-9). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren ist spruchreif.
II. 1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgese- henen Konkurshinderungsgründe (Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG oder Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) nachweist. Seit dem 1. Januar 2011 ist das zu ergreifende Rechtsmittel die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Sie ist innert einer Frist von 10 Ta- gen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl seine Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbewei- se über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (echte Noven). Nachfristen sind dagegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähig- keit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursauf- hebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Kon- kurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Kon- kurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt. 2./2.1 Die Schuldnerin macht geltend, die Gläubigerin habe in der Abrech- nung vom 9. September 2013 betreffend die Police Nr. ... bestätigt, dass die Schuldnerin über ein Guthaben von Fr. 3'177.00 verfüge. Damit sei die in Betrei- bung gesetzte Forderung gedeckt (act. 2 S. 3, 5/5).
2.2 Die Gläubigerin macht gemäss Zahlungsbefehl vom 22. April 2013, Konkursandrohung vom 30. Mai 2013 und Konkursbegehren vom 5. August 2013 den fälligen Saldo auf dem Kontokorrent ... der Schuldnerin per 13. April 2013 gel- tend (act. 8/1-3). Gemäss Schreiben vom 9. September 2013 weist die Gläubigerin als aktuel- len Kontostand zum Versicherungsvertrag der Schuldnerin (Police ...) ein Gutha- ben der Schuldnerin über Fr. 3'177.00 aus. Dieses Guthaben entstand als Folge einer Überschussbeteiligung der Schuldnerin, die sich anhand der bezahlten Prämien von 2008 bis 2012 berechnete. Die Gutschrift wurde auf dem Konto zum erwähnten Versicherungsvertrag der Schuldnerin mit der Nummer ... verbucht (act. 5/5). Diese Gutschrift übersteigt den in Betreibung gesetzten Negativsaldo per 13. April 2013 (abzüglich Teilzahlung vom 3. Juli 2013 über Fr. 1'500.00). Sie wurde auf dem entsprechenden Konto zum Versicherungsvertrag verbucht. Der frühere Negativsaldo wurde damit getilgt. Der Standpunkt der Schuldnerin, wo- nach die in Betreibung gesetzt Forderung durch die Gutschrift vom 9. September 2013 gedeckt ist, erweist sich somit als zutreffend. Die Schuldnerin hat nach dem Gesagten eine konkurshindernde Tatsache im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG nachgewiesen, welche vor der erstinstanzli- chen Konkurseröffnung eingetreten ist. 2.3 Zudem hat die Schuldnerin am 11. Oktober 2013 mit einer Zahlung von Fr. 1'000.00 an das Konkursamt C._____ die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt (act. 5/8). 3. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind damit er- füllt und die Beschwerde erweist sich als begründet. Deshalb ist die Konkurseröff- nung aufzuheben, ohne dass es einer weiteren Prüfung der Zahlungsfähigkeit be- darf.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Oktober 2013 (EK130426-C), mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichts- gebühr wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 2'500.00 auf erstes Verlangen der Schuldnerin auszuzahlen. 5. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.00 (Fr. 1'000.00 Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Bülach und das Konkursamt C., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt D., je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskas- se. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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