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PS130183 ΓÇó Bankruptcy annulled after proof of prior payment
PS130183Obergericht29.10.2013Granted
The Zurich High Court allowed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening ordered by the District Court of Meilen. The debtor produced receipts showing that he had paid the enforced claim, interest, and enforcement costs before the bankruptcy order and that he had secured the bankruptcy and appeal costs within the appeal period. This established a bankruptcy-precluding ground under SchKG and led to annulment of the bankruptcy. However, because the debtor paid only after being summoned to the bankruptcy hearing and failed to inform the bankruptcy court in time, both instance costs were imposed on him. The bankruptcy office was instructed to distribute the deposited funds accordingly.
Art. 174 Abs. 1 and Art. 172 No. 3 SchKG; appeal against bankruptcy opening based on prior payment. On appeal, facts arising before the first-instance bankruptcy decision may be invoked; if the debtor proves that the claim, interest and all costs were fully paid or secured before the bankruptcy order, the bankruptcy-precluding ground of satisfaction exists and the bankruptcy opening must be annulled. The appellate court may rely on documentary proof submitted for the first time on appeal. If the debtor’s late payment and failure to notify the bankruptcy court caused the proceedings, costs may nevertheless be imposed on him despite success on the merits (consid. 2-4).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130183-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 29. Oktober 2013 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. Oktober 2013 (EK130240)
Erwägungen: 1. Am 2. Oktober 2013 wurde über den Schuldner für eine Forderung von Fr. 601.-- nebst Zinsen sowie Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Der Beschwerde wurde entsprechend seinem Antrag einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). 2. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung bzw. Sicherstellung sämtlicher Kosten. 3. a) Der Schuldner macht geltend, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 601.-- nebst Zins zu 5 % seit 31. Juli 2012 im Betrag von Fr. 34.05 sowie eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 30.--, Kosten von Fr. 106.-- und Fr. 5.--, mithin insgesamt Fr. 776.05 mit Valuta 18. September 2013 dem Betreibungsamt bezahlt. Er belegt dies mit einer Abrechnungsquittung des Betreibungsamtes C._____ (act. 4/2). Überdies habe er beim Konkursamt D._____ am 10. Oktober 2013 die Kosten des Konkursamtes sowie der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 1'000.-- (bzw. je Fr. 500.--; act. 4/3) sichergestellt und mit Posteinzahlung vom 10. Oktober 2013 der Obergerichtskasse Fr. 750.-- als Barvorschuss für das Beschwerdeverfahren überwiesen (act. 4/4). Auch diese Zahlungen sind belegt mit Originalquittungen (act. 4/3, 4/4). b) Der Schuldner tat mit diesen Belegen dar, dass er am 18. September 2013 die Forderung samt Zinsen und Betreibungskosten durch Zahlung an das
Betreibungsamt C._____ tilgte, mithin vor der am 2. Oktober 2013 erfolgten Konkurseröffnung. Demnach bestand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Konkurshinderungsgrund der Tilgung, weshalb kein Grund für die Konkurseröffnung gegeben war. Da dem Konkursgericht dieser Sachverhalt aber nicht mitgeteilt wurde, eröffnete es den Konkurs zu Recht. Indem der Schuldner im Beschwerdeverfahren nachwies, dass er innert laufender Rechtsmittelfrist sämtliche Kosten des Konkursamtes sowie des Konkursgerichts sicherstellte und auch den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren leistete, ist ihm der Nachweis der Tilgung als konkurshindernde Tatsache gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG gelungen. c) Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen, wenn der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben wird, sei es wegen eines Verfahrensmangels oder weil der Schuldner wie hier neu vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt wurde (KUKO SchKG-Diggelmann/Müller, Art. 174 N 7 und 12). Damit erweist sich der Beschwerde als begründet. Die Konkurseröffnung ist daher aufzuheben. 4. Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er das Verfahren veranlasst hat, indem er die Forderung samt Zinsen und Kosten erst nach der Vorladung des Konkursgerichts zur Konkursverhandlung (act. 7/5) bezahlte und es sodann unterliess, das Konkursgericht unter Vorlage von Beweisen (Urkunden) über die Zahlung zu informieren (vgl. die Hinweise dazu auf der Vorladung, act. 7/5 S. 2 Ziff. 3). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. Oktober 2013, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer versandt am: