Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130178-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 30. Oktober 2013 in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 25. September 2013 (EQ130005)
Erwägungen: 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) gelangte mit Arrestbegehren vom 23. September 2013 an das Einzelgericht des Bezirksge- richts Horgen und stellte das Begehren, es sei gegen die Beklagte und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) ein Arrestbefehl gemäss den Art. 271 ff. SchKG zu erlassen und es sei auf die der Beklagten zustehenden Todesfall- summe in der Höhe von Fr. 35'302.– bei der C._____ AG [Versicherung] Arrest zu legen, unter Hinweis auf eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (act. 1). Mit Urteil vom 25. September 2013 wies das Einzelgericht das Ar- restbegehren ab (act. 3 = act. 6 = act. 8). 1.2 Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 7; act. 4/2): "1. Das Urteil vom 25. September 2013 des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichts Horgen sei aufzuheben. 2. Unser Arrestbegehren vom 23. September 2013 sei gutzuheis- sen. 3. Eventualiter: Das Urteil vom 25. September 2013 des Einzelge- richtes des Bezirksgerichts Horgen sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Der mit Präsidial- verfügung vom 7. Oktober 2013 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist innert Frist eingegangen (act. 11-13). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Arrestes als Sicherungsmassnahme entsprechend nicht eingeholt. Auf eine Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 2. Für die Arrestlegung muss der Gläubiger im Arrestbegehren vor dem Arrest- richter glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören
(Art. 272 Abs. 1 SchKG). Die Klägerin hat als Arrestgrund den Ausländerarrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG geltend gemacht. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarle- gungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderun- gen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II- Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 14). 3.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das Einzelgericht zum Schluss kam, es liege kein pfändbarer Vermögensgegenstand im Sinne von Art. 271 Abs. Ziff. 3 SchKG vor. Es führte dazu unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen aus, bei der ins Recht gelegten Gebundenen Vorsorge-Police handle es sich um eine gemischte Lebensversicherung, welche eine Kombination von Todesfall- und Erlebensfallversicherung darstelle. Solche Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen in Form eines gebundenen Vor- sorgeinstruments der Säule 3a seien grundsätzlich pfändbar, soweit solche Gut- haben zur beruflichen Vorsorge vorgesehen seien und nicht ausschliesslich der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts dienen würden. Übrige Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen im Sinne von Art. 92 Abs. 4 SchKG i.V.m. Art. 80 VVG seien aufgrund sozialpolitischer Überlegungen zum Schutz der Fami- lie von der Zwangsvollstreckung ausgenommen und somit unpfändbar, soweit der Ehegatte die begünstigte Person des Versicherungsvertrags sei. Da vorliegend die Beklagte als überlebende Ehegattin die begünstigte Person des Lebensversi- cherungsvertrags der C._____ mit dem Ehegatten der Beklagten sei und der Ver-
sicherungsfall Tod am tt. Dezember 2012 eingetreten sei, habe sie grundsätzlich Anspruch auf Fr. 35'302.– als Todesfallsumme. Indem aber der Versicherungsteil der Todesfallversicherung im Gegensatz zur Erlebensfallversicherung nicht der beruflichen Selbstvorsorge, sondern als Versicherungsschutz für den Todesfall dem Schutz der Familie diene und dementsprechend unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 4 SchKG i.V.m. Art. 80 VVG seit, liege keine pfändbarer Vermögens- gegenstand vor (act. 8). 3.2 Die Klägerin macht dagegen geltend, der vom Einzelgericht zitierte Art. 80 VVG laute folgendermassen: "Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der einge- tragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläu- biger des Versicherungsnehmers." Vorliegend sei der Versicherungsnehmer Herr D._____. Gegen ihn werde aber keine Forderung geltend gemacht, weshalb Art. 80 VVG bereits aufgrund des Wortlauts nicht anwendbar sei. Von der Zwangsvollstreckung ausgenommen und somit unpfändbar seien sinngemäss Forderungen gegenüber dem Versicherungsnehmer. Dabei kämen die sozialpoli- tischen Überlegungen zum tragen. Nach Auszahlung des Versicherungsanspru- ches gehe dieser in das Vermögen des Begünstigten über und sei somit vor den Gläubigern des Verstorbenen geschützt. Hingegen wirke dieser Schutz nicht, wenn die Gläubiger des Begünstigten eine Zwangsvollstreckung anstreben wür- den. Erfolge die Auszahlung durch die Versicherung an den Begünstigten, falle diese, wie bereits erwähnt, in das Vermögen desselben. Ab Auszahlung wäre die- ses Vermögen somit pfändbar und der vorgängige Schutz von Art. 80 VVG damit unnütz. Wäre also die Beklagte in der Schweiz wohnhaft, sei nach Auffassung des Einzelgerichts der Versicherungsanspruch bis zu Auszahlung geschützt. Da- nach sei der Schutz von Art. 80 VVG verwirkt und der gerade ausbezahlte Versi- cherungsanspruch wäre pfändbar. Die Gläubiger der Begünstigen könnten über diese Vorgehensweise zu ihrem Recht kommen. Diese Vorgehensweise könne jedoch nicht angewandt werden, da – wie bekannt –, die Beklagte in Serbien wohnhaft sei. Eine solche Schlechterstellung der Gläubigerposition könne nur mit dem Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG aufgefangen werden (Art. 7).
3.3 Bei der Vorsorgepolice (act. 2/6-7) handelt es sich unbestrittenermassen um eine gemischte Lebensversicherung, welche eine Kombination von Todesfall- und Erlebensfallversicherung darstellt und unter das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) fällt. Zudem ist die Beklagte durch den Tod ihres Ehegatten D._____ Be- günstigte der Todesfall-Leistungen von Fr. 35'302.– geworden (act. 2/5 u. 6). Gemäss Bestätigung der C._____ AG wurde der Betrag noch nicht ausbezahlt (act. 2/8). Der Sitz der C._____ AG befindet sich in ... (act. 2/6). Wie das Einzelgericht richtig erwog, dient Art. 80 VVG dem Schutz der Fa- milie des Versicherungsnehmers. Der Klägerin ist hingegen beizupflichten, dass gemäss der genannten Bestimmung die Versicherungssumme in der Zwangsvoll- streckung nur vor den Gläubigern des Versichsicherungsnehmers geschützt ist (vgl. BSK VVG-Küng, Art. 80 N 12; Kuhn, Zwangsvollstreckung von Lebensversi- cherungsansprüchen, in: Schweizerisches und Internationales Zwangsvollstre- ckungsrecht - Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 170). Da Versiche- rungsnehmer D._____ war (act. 2/6) und die Klägerin Gläubigerin der Beklagten ist, greift die Schutzbestimmung von Art. 80 VVG nicht. Andere Bestimmungen im VVG zum Schutz des Begünstigten vor der Zwangsvollstreckung durch eigene Gläubiger sind nicht ersichtlich. Es bleibt zu prüfen, ob die Versicherungssumme aus anderen Gründen ei- nen unpfändbaren bzw. beschränkt pfändbaren Vermögenswert (vgl. Art. 92 und 93 SchKG) darstellt. Eine gemischte Lebensversicherung ist ein Instrument der freien privaten Vorsorge (sogenannt Säule 3b; vgl. Kuhn, a.a.O., S. 164 ff.). Selbst wenn die Lebensversicherung noch nicht fällig wäre, würde sie deshalb nicht unter den Schutz der Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 Ziff. 10 SchKG fallen. Auch die übrigen Schutzbestimmungen von Art. 92 SchKG sind nicht einschlägig. Ferner unterliegen Ansprüche aus Lebensversicherungsverträ- gen nicht der beschränkten Pfändbarkeit (BSK SchKG I-Vonder Müll, 2. Aufl., Art. 93 N 13 mit Hinweis auf BlSchK 2008 S. 226). Nach einer summarischen Prüfung kann daher nicht gesagt werden, die rund Fr. 35'000.– seien zweifellos unpfänd- bar bzw. beschränkt pfändbar. Allfällige Einwendungen dagegen kann die Beklag- te in einer Arresteinsprache vorbringen.
Gestützt auf diese Ausführungen erscheint der Arrestgegenstand als glaub- haft. 4. Wie bereits erwähnt, muss der Gläubiger auch glaubhaft machen, dass ein Arrestgrund vorliegt und eine Forderung besteht. Der Klägerin hat als Arrestgrund den Ausländerarrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG geltend gemacht (act. 1). Gemäss Verfügung des Migrati- onsamts des Kantons St. Gallen musste die Beklagte die Schweiz bis zum 20. Juni 2012 verlassen (act. 2/1 S. 6). Zudem wohnt die Beklagte in Serbien (vgl. act. 2/2 S. 3). Der Arrestgrund konnte somit ebenfalls glaubhaft gemacht werden. Die Arrestforderung geht auf einen Verlustschein in Folge Pfändung des Be- treibungsamts E._____ vom 17. Juni 2006 zurück. Der ungedeckt gebliebene Be- trag beläuft sich auf Fr. 65'094. 90 (act. 2/3 u. 4). Der zu verarrestierende Betrag von Fr. 35'302.– ist daher von der Arrestforderung gedeckt. 5. Da sowohl die Arrestforderung als auch der Arrestgrund und der Arrestge- genstand glaubhaft dargetan wurden, ist die Sache spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) und ist der Arrest antragsgemäss zu bewilligen. 6. Die erstinstanzliche Spruchgebühr ist zu bestätigen. Für das Beschwerde- verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Spruchgebühr ist, da die Beklagte am Verfahren nicht beteiligt ist, unabhängig vom Verfahrens- ausgang von der Klägerin zu beziehen. Die Obergerichtskasse wird die Spruch- gebühr mit dem für das Beschwerdeverfahren geleisteten Vorschuss verrechnen. Die Klägerin wird berechtigt sein, die Spruchgebühr aus einem allfälligen Er- lös des Arrestgegenstandes vorwegzunehmen (Art. 281 Abs. 2 SchKG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 35'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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