Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130177-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 5. November 2013 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. September 2013 (EQ130132)
Erwägungen: 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsteller) ge- langte mit Arrestbegehren vom 23. September 2013 an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich und stellte das Begehren, es sei gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchs- gegner) ein Arrestbefehl gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 6 SchKG zu erlassen. Es seien folgende Ansprüche zu verarrestieren (act. 1 S. 2 f.): 1. Sämtliche Ansprüche aus Vorsorgeverträgen, Versicherungsleistun- gen, Renten, Kapitalleistungen der Vorsorge der obligatorischen Vor- sorge der zweiten Säule, der Zusatzvorsorge, der gebundenen Vorsor- ge 3a und 3b, gegenüber folgenden Versicherungsgesellschaften: a) C._____ Vorsorgestiftung, ..., c/o C._____ Leben AG, ... [Adres- se] b) C._____ Stiftung ..., ..., c/o C._____ Leben AG, ... [Adresse]r c) C._____ Leben AG, ... [Adresse]
Sämtliche weitere Vermögenswerte des Arrestschuldners, insbeson- dere weitere Forderungen, Kontokorrentguthaben, sonstige Ansprüche und Barschaften in in- und ausländischer Währung, einschliesslich ver- fallene, laufende und künftige Zinsen und Dividenden, insbesondere Wertschriften, Depots, Edelmetalle, Inhalte von Safes, sonstige Ver- mögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotver- trägen und Treuhandverhältnissen, lautend auf den Namen und/oder Nummern und/oder Decknamen des Arrestschuldners oder von denen die nachstehende Bank weiss oder wissen müsste, dass sie dem Ar- restschuldner gehören, bei a) UBS AG, ... [Adresse] b) Migros Bank, ... [Adresse]
Inhaberaktien der B1._____ AG, Zürich, a) bei den genannten Banken UBS oder Migros Bank b) in den Räumlichkeiten der B1._____ AG, ... [Adresse] c) beim Arrestschuldner 4. Lohnansprüche des Arrestschuldners gegenüber der B1._____ AG, beim Arrestschuldner bzw. bei der B1._____ AG, ... [Adresse].
Betreffend Arrestforderung in der Höhe von Fr. 400'000.– nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2001 und Fr. 67'980.– nebst Zins zu 5 % seit 26. Juli 2013 verwies der Gesuchsteller auf ein mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Juni 2013, welches auf das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. September 2012 Bezug nimmt (act. 1 S. 2; act. 4/1). Mit Urteil vom 24. September 2013 hiess das Einzelgericht das Arrestbegehren teilweise gut und erteilte den Arrestbefehl hinsichtlich der Vermögenswerte bei der UBS AG und der Migros Bank sowie der Lohnansprüche. Im Übrigen wies es das Begeh- ren ab (vgl. act. 5 S. 5 mit Arrestbefehl = act. 11 S. 5 = act. 13 S. 5). 1.2 Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 (Datum Poststempel) beim Obergericht innert Frist Beschwerde und stellte den Antrag, es seien auch sämtliche Ansprüche bei den im Arrestbegehren aufgeführten Vorsor- geeinrichtungen der C._____ ... mit Arrest zu belegen (act. 6; act. 12). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Der mit Präsidial- verfügung vom 8. Oktober 2013 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist innert Frist eingegangen (act. 15-17). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Arrestes als Sicherungsmassnahme entsprechend nicht eingeholt. Auf eine Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 2.1 Für die Arrestlegung muss der Gläubiger im Arrestbegehren vor dem örtlich zuständigen Arrestrichter glaubhaft machen, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). 2.2 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermö- gensgegenstände sich befinden, bewilligt (Art. 272 SchKG). Forderungen sind am schweizerischen Wohnsitz des Schuldners und Arrestschuldners zu belegen. Wohnt dieser im Ausland, wird aus Praktikabilitätsgründen Belegenheit am Sitz des Drittschuldners bzw. der geschäftsführenden Niederlassung in der Schweiz angenommen (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl., Art. 272 N 48 m.w.H.).
Gemäss Auskunftserteilung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich vom 12. August 2013 wohnt der Gesuchsgegner in Zürich (act. 4/4). Die örtliche Zu- ständigkeit des Bezirksgerichts Zürich als Arrestgericht ist daher ohne Weiteres gegeben. Selbst wenn der Gesuchsgegner in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hätte (vgl. act. 1 S. 4), wäre das Bezirksgericht Zürich auch für die Verarrestie- rung der Vorsorgeansprüche bei der C._____ ... (Sitz in D.; vgl. act. 4/12- 14) zuständig. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass seit der Revision des Ar- restverfahrens am 1. Januar 2011 das für ein Arrestbegehren örtlich zuständige Arrestgericht, die Zuständigkeit für sämtliche Vermögenswerte in der Schweiz be- gründet (BSK SchKG-Stoffel, a.a.O., N 44). Anzufügen bleibt einzig, dass im Falle einer Gutheissung der Beschwerde das Betreibungsamt D.-... für den Ar- restvollzug zuständig wäre. 3.1 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das Einzelgericht zum Schluss kam, die Verarrestierung der behaupteten Vorsorgeansprüche des Ge- suchsgegners bei den genannten Vorsorgeeinrichtungen sei nicht möglich. Es führte dazu unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen aus, einerseits sei der Eintritt der Fälligkeit (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG) der Vorsorgegelder nicht glaubhaft gemacht worden, weil nicht feststehe, dass der Gesuchsgegner nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters die Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgegeben habe, womit auch nicht feststehe, ob er bereits eine Rente beziehe. Andererseits sei vom Gesuchsteller nicht genügend dargetan worden, dass eine Kapitalauszahlung einer der genannten Vorsorgeein- richtungen kurz bevor stehe. Schliesslich habe der Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner über nicht gebundene Ansprüche der Säule 3b verfüge (act. 13 S. 3 f.). 3.2 Der Gesuchsteller bringt dagegen im Kern vor, er habe vor Vorinstanz die Fälligkeit der Vorsorgeansprüche glaubhaft gemacht. Hingegen habe die Vor- instanz den Begriff des Glaubhaftmachens verkannt. Der Gesuchsteller habe nicht zu beweisen – es müsse nicht feststehen –, dass der Schuldner bei Errei- chen des Pensionsalters die Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgeben habe, sondern er müsse dies lediglich glaubhaft machen, was mit dem Beweis des Geburtsda-
tums des Gesuchstellers geschehen sei. Der Rest ergebe sich aufgrund des All- gemeinwissens (Verweis auf Bundesamt für Statistik und Sozialversicherung) und des Bundesgesetzes über die Berufliche Vorsorge (act. 12 S. 6 ff.). 3.3 In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Gesuch- steller reichte mit der Beschwerdeschrift diverse neue Beilagen zu den Akten (act. 14/3-6). Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die eingereichten Bei- lagen im Sinne von Noven haben daher unberücksichtigt zu bleiben. 3.4 Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, doch mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarle- gungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Auch wenn die Anforderun- gen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch anzusetzen sind, vermögen blosse Behauptungen des Arrestgläubigers nicht zu genügen, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen. In diesem Sinn ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (BSK SchKG II- Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, Art. 272 N 14). Aus den eingereichten Bescheinigungen über die Vorsorgebeiträge ergibt sich, dass der Gesuchsgegner über eine Zusatzvorsorgeversicherung bei der C._____ Stiftung ... (act. 4/10) und über ein Säule 3a Konto (gebundene Vorsor- ge) bei der C._____ Leben AG verfügt (act. 4/11). Belege für einen Vorsorgever- trag mit dem BVG-Obligatorium (2. Säule) liegen nicht vor. Der Gesuchsteller machte dazu vor Vorinstanz geltend, es liege auf der Hand bzw. sei zumindest glaubhaft im Sinne des Gesetzes, dass der Gesuchsgegner für seine Firma und damit für sich selbst, einen Vertrag mit der hierfür geschaffenen altbekannten Ba- siseinrichtung C._____ Vorsorgestiftung ... abgeschlossen habe (act. 1 S. 8). Dem ist beizupflichten. Aufgrund der vorgelegten Belege erscheint wahrschein-
lich, dass der Gesuchsgegner über einen weiteren Vorsorgevertrag betreffend BVG-Obligatorium verfügt. 3.5 Die Verarrestierung von allfälligen Säule 3b Gelder wird indes nicht mehr beantragt (vgl. act. 12 S. 2 u. 9). 3.6 Gemäss den eingereichten Belegen ist der Gesuchsgegner am 25. August 1948 geboren und damit 65-jährig. Weiter geht aus dem Beleg betreffend Zusatz- vorsorge hervor, dass die Altersleistungen am 1. September 2013 fällig werden (act. 4/10). Dieses Datum korrespondiert offensichtlich mit dem Geburtsdatum des Gesuchsgegners. Ferner läuft die Vorsorgepolice für die Säule 3a im Jahr 2013 ab (act. 4/11). In der Schweiz beträgt das ordentliche (gesetzliche) Renten- alt er bei den Männern für den Bezug der AHV-Rente bzw. für die berufliche Al- tersrente 65 Jahre (Art. 21 AHVG; Art. 13 BVG). Nachdem ein Mann das 65. Al- tersjahr zurückgelegt hat, werden diese Renten grundsätzlich fällig. Richtig ist, dass der Bezug der Renten beispielsweise durch eine längere Erwerbstätigkeit des Versicherten aufgeschoben werden kann (vgl. Art. 39 AHVG; Art. 13 BVG). Dies gilt im Übrigen auch für Gelder der Säule 3a (vgl. Art. 3 BVV3). Vorliegend kann der Gesuchsteller nicht nachweisen, ob der Gesuchsgegner die fällig ge- wordenen Ansprüche tatsächlich bezieht oder diese aufgeschoben hat. Dieser Umstand ist indes nicht massgebend. Zum Einen ist die C._____ ... betreffend all- fällige Rentenzahlungen an den Gesuchsgegner gegenüber dem Gesuchsteller nicht auskunftspflichtig, so dass es für Letzteren praktisch unmöglich ist, einen Rentenbezug nachzuweisen. Zum Anderen hat das Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Gesuchsgegners bewirkt, dass sämtliche Vorsorgeansprüche (Renten und/oder Kapitalleistungen) grundsätzlich fällig geworden sind, weshalb der Gesuchsteller davon ausgehen durfte, dass tatsächlich Rentenzahlungen o- der Kapitalleistungen bezogen werden. Ob der Gesuchsgegner eine Rente oder eine Kapitalleistung bezieht bzw. bezogen hat, wird das Betreibungsamt abzuklä- ren haben. Mit der Einreichung der Belege hat der Gesuchsteller jedenfalls genü- gend glaubhaft gemacht bzw. belegt, dass zu verarrestierende Vermögensgegen- stände vorliegen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. September 2013 (EQ130132) teilweise aufgehoben, und es wird ein zusätzlicher Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars „Arrestbefehl“ erteilt. 2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.– wird bestätigt und von dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an den Gesuch- steller gegen Empfangsschein; will der Gesuchsteller den Arrest vollstrecken lassen, hat er das Doppel des Arrestbefehls beim Betreibungsamt D._____- ... einzureichen. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 470'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
versandt am: