Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130167-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 1. Oktober 2013 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andel- fingen vom 12. September 2013 (EK130045)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Schuldner ist seit dem tt. Mai 2011 im Handelsregister des Kantons Zü- rich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sein Einzelunterneh- men die Führung eines Gastronomiebetriebes (vgl. act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 12. September 2013, 14:00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen den Konkurs über den Schuldner für eine For- derung der Gläubigerin von Fr. 1'395.-- und Nebenkosten (act. 3 = act. 6 = act. 7/10). Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit persönlich über- brachter Eingabe vom 23. September 2013 rechtzeitig Beschwerde (act. 2; vgl. act. 7/11/2). Er verlangte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, und es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 1).
1.3. Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2013 (act. 8) wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Den Kostenvor- schuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdeführer bereits geleistet (vgl. act. 4/5 und act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 7/1-11). 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittel- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nach- weist. Ein solcher kann sich auch erst innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht ha- ben (BGE 136 III 295). 2.2. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hat der Schuldnerin einen Beleg dafür einge- reicht, dass er der Gläubigerin Fr. 1'570.-- bezahlt hat (act. 4/2). Den vorin- stanzlichen Akten zufolge umfasst die Konkursforderung der Gläubigerin jedoch
Fr. 1'395.-- nebst 5 % Zins seit 22. September 2012 (bis zur Konkurseröffnung am 12. September 2013), Fr. 175.-- weitere Kosten und Fr. 155.-- Betreibungskosten, mithin einen Betrag von Fr. 1'792.85 (vgl. act. 7/1-3 und act. 7/7). Es fehlen zur Tilgung folglich Fr. 222.85. Zu Gunsten des Schuldners ist zu berücksichtigen, dass er gemäss der schriftlichen Bestätigung des Konkursamts C._____ vom 23. September 2013 in- nert der Rechtsmittelfrist einen Betrag von Fr. 56'730.-- hinterlegt hat (act. 4/4). Dieser soll zur Begleichung offener Betreibungsforderungen dienen (act. 2 S. 2). Zwar hat der Schuldner in seiner Beschwerdeschrift aufgelistet, welche Forderun- gen damit getilgt werden könnten (act. 2 S. 3). Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass die im Betreibungsregister des Schuldners aufgeführten Beträge allfällige Zinsen und die Betreibungskosten nicht berücksichtigen, weshalb der Gesamtbe- trag von Fr. 56'730.-- ohnehin nicht alle der von ihm erwähnten Betreibungsforde- rungen zu decken vermag. Das Betreibungsamt wird deshalb den Schuldner zur Erklärung darüber anzuhalten haben, in welcher Reihenfolge die Forderungen samt Zinsen und Betreibungskosten zu tilgen sind. Da der Schuldner mit seinem Vorgehen in erster Linie die Abwendung des Konkurses anstrebt, ist die Hinterle- gungsanordnung in seiner Beschwerdeschrift so zu verstehen, dass er (sinnge- mäss) vorab den Restbetrag von Fr. 222.85 zu Gunsten der Gläubigerin sicher- gestellt haben will. Dies wird bei der Anweisung an das Konkursamt C._____ ent- sprechend zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus geht aus der vom Schuldner beigebrachten Bestätigung des Konkursamts C._____ vom 23. September 2013 hervor, dass die Kosten des Konkursamtes bis zur allfälligen Aufhebung des Konkursdekretes (inkl. Fr. 400.-- Spruchgebühr des Bezirksgerichtes Andelfingen) im Umfang von Fr. 1'000.-- si- chergestellt sind (act. 4/4). Der Schuldner hat folglich die Konkursaufhebungs- grund der Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bzw. der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nachgewiesen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeu- tet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei
Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner des- halb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile vom Schuldner beglichen wurden, darf als Indiz dafür gelten, dass keine dauerhafte Illiquidität vorliegt. 2.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Dies hat auch der Schuld- ner richtig erkannt und mit Eingabe vom 23. September 2013 einen Betreibungs- registerauszug des Betreibungsamtes C._____ eingereicht (act. 4/6). Dieser weist neben der Konkursforderung der Gläubigerin 34 weitere Betreibungsforderungen über insgesamt Fr. 97'982.55 aus. Vorab ist zu bemerken, dass der Schuldner noch vor der Konkurseröffnung Forderungen über total Fr. 13'712.55 beglichen hat (Betr.-Nrn. ..., ... , ... , ..., ..., ... , ... und ...). Überdies wurden für Forderungen von insgesamt Fr. 27'986.25 Pfändun- gen mit voller Deckung vollzogen (Betr.-Nrn. ... , ... , ..., ..., ... , ..., ... und ...). Darüber hinaus hat der Schuldner mit den von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen auch die Zahlung von zwei weiteren Betreibungsforderungen von Fr. 1'434.-- und Fr. 1'033.35 glaubhaft gemacht (Betr.-Nrn. ... und ...; vgl. act. 4/7 S. 3, 4 und 5 ff.). Folglich ist von offenen Betreibungsforderungen des Schuldners von Fr. 53'816.40 auszugehen. Diese können mit dem beim Konkursamt C._____ ver- bleibenden Restbetrag der hinterlegten Summe von Fr. 56'730.-- getilgt werden, wobei noch mit allfälligen Zinsen und Betreibungskosten zu rechnen ist, welche zu begleichen sein werden. Aufgrund des vom Schuldner eingereichten Schreibens der D._____ AG vom 19. September 2013 erscheint es als glaubhaft, dass er be- züglich der Forderung der E._____ AG über Fr. 24'994.15 (Betr. Nr. 8350) eine Ab-
zahlungsvereinbarung schliessen konnte (act. 4/8), was seine Liquiditätslage zu- sätzlich verbessern sollte. 2.5. Des Weiteren hat der Schuldner einen Kontoauszug der Raiffeisenbank F._____ eingereicht, gemäss welchem er am 23. September 2013 über ein Gut- haben von Fr. 3'801.34 verfügte (act. 4/3). Auf die vom Schuldner zu den Akten gegebene Steuererklärung 2011 (act. 4/9) sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung 2011 (act. 4/10) ist mangels Aktualität nicht näher einzugehen. Dem Transakti- onsbericht des Schuldners betreffend die Zeit Januar bis 17. September 2013 lässt sich sodann immerhin entnehmen, dass dieser mit seinem Restaurantbetrieb einen Umsatz von rund Fr. 250'000.-- erzielen konnte (act. 4/11). 2.6. Berücksichtigt man insbesondere, dass der Schuldner innert kurzer Zeit flüssige Mittel von über Fr. 50'000.-- beibringen und seine Schulden weitgehend tilgen konnte, erscheint seine Zahlungsfähigkeit unter den geschilderten Umstän- den gerade noch als glaubhaft. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Konkurses. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch die verspä- tete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 12. September 2013, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrech- net. Auch die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.-- wird dem Schuldner auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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