Appeal against bankruptcy opening dismissed for failure to secure costs

PS130163Obergericht02.10.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening ordered by the District Court of Bülach. Although the debtor had paid the creditor’s claim before the bankruptcy order, he failed to secure the bankruptcy office costs and the first-instance costs within the appeal period despite the court’s explicit warning. The court therefore held that the payment ground under Art. 174 SchKG was not met and confirmed the bankruptcy. The appellant was ordered to pay the CHF 500 second-instance fee, and no party compensation was granted to the creditor.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 1 SchKG; Art. 172 Ziff. 3 SchKG; bankruptcy reversal on appeal due to prior payment of the debt and costs. Payment before the bankruptcy order constitutes a ground for setting aside the opening only if the debtor proves that not only the debt, interest and enforcement costs but also the bankruptcy-office costs and, where applicable, the first-instance costs are paid or secured within the appeal period. If the debtor invokes payment only after the bankruptcy order, the court need not examine solvency when the cost requirement is not satisfied. Art. 106 Abs. 1 ZPO governs appellate costs according to the outcome.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130163-O/ U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P.Hodel sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 2. Oktober 2013 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ Krankenversicherung AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. September 2013 (EK130378)

Erwägungen: 1. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach eröffnete mit Urteil vom 12. September 2013 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2013 (Datum Post- stempel) sinngemäss Beschwerde (act. 2). Seine Eingabe muss wohl so verstan- den werden, dass er mit der Konkurseröffnung nicht einverstanden ist; konkrete Anträge liegen keine vor. Umständehalber wurde auf das Verlangen eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren verzichtet. 2. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Beschwerdeverfah- ren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstin- stanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung sämtlicher Kosten. Beruft sich der Betriebene erst nach Eröffnung des Konkurses auf Tilgung, muss er nachweisen, dass er neben den Kosten des Konkursgerichts und einer allfälligen Prozessentschädigung an die Gläubigerin im Konkurseröff- nungsverfahren insbesondere auch die Kosten des Konkursamtes bezahlt oder sicher gestellt hat (ZR 110 Nr. 79). Wird der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben, also insbesondere wegen eines Verfahrensmangels, oder weil der Schuldner neu vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Konkurseröffnung getilgt worden sei, so wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KuKo SchKG-D IGGELMANN/MÜLLER, Art. 174 N 7 und 12).

  1. Die Forderung der Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten mit Zahlung an das Betreibungsamt C._____ am 3. September 2013, mithin vor Konkurseröffnung am 12. September 2013, getilgt (act. 2, act. 3). Hingegen hat es der Beschwerdeführer – trotz aus- drücklichem Hinweis der Kammer (vgl. act. 7) – unterlassen, innerhalb der Rechtsmittelfrist die beim Konkursamt anfallenden sowie die erstinstanzlichen Kosten sicherzustellen (act. 8, act. 5/9). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nicht gegeben und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist auf Fr. 500.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerde- gegnerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Bülach vom 12. September 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt D., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt C., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am:

Schlagwörter

bankruptcy openingpayment before bankruptcycost securityappealdebt enforcementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening should be annulled because the creditor's claim was paid before the bankruptcy order.

Extrahierter Entscheid

The claim was paid before bankruptcy, but the debtor did not secure the bankruptcy office and first-instance costs within the appeal deadline, so the ground of payment was not established.

Extrahierte Begründung

Under Art. 174 SchKG, payment before the bankruptcy order can justify reversal, but only if all relevant costs are paid or secured. Because the debtor did not secure the required costs despite being warned, the appeal fails.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs of the appeal proceedings and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the second-instance fee; no party compensation is awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO, and the respondent incurred no compensable effort.

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