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PS130162 ΓÇó Appeal dismissed for failure to pay cost advance in bankruptcy appeal
PS130162Obergericht16.10.2013Inadmissible
The Zurich Cantonal Court of Appeal dealt with an appeal by the debtor against a district court judgment opening bankruptcy. The appellant also requested an extension of time. The court had earlier refused suspensive effect, denied the extension request, and ordered a cost advance, later granting a five-day grace period with a non-entry warning. Because the appellant still did not pay the advance, the court held that the grace period expired unused and therefore did not enter into the appeal. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 750, and no party compensation was granted.
Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; cost advance and non-entry in appeal proceedings: If the appellant fails to pay the ordered cost advance within the set deadline and the subsequently granted grace period, the appellate court must declare the appeal inadmissible. The grace period must be coupled with a clear warning of non-entry. The party bearing the procedural default also bears the appellate costs; a party compensation is only due where compensable expenses have been incurred.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130162-O/ U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Beschluss vom 16. Oktober 2013 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. September 2013 (EK130298)
Erwägungen: Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach eröffnete mit Urteil vom 3. September 2013 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 3). Mit Be- schwerde vom 12. September 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Auf- hebung des Konkurses und stellte den sinngemässen Antrag um Fristerstreckung bis am 31. Oktober 2013 (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2013 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert, das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen, die Beschwerdeführerin darauf hingewie- sen, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Konkurshinderungsgrund eingetreten und bewiesen sein muss, sowie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 9). Die Frist zur Leistung des Kosten- vorschusses blieb unbenutzt, weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um den Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 12). Die Verfügung vom 1. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2013 zugestellt (act. 13). Da bis heute kein Kostenvorschuss einge- gangen ist, lief die der Beschwerdeführerin angesetzte Nachfrist somit unbenutzt ab, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Be- zirksgerichts Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C., ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Kon- kurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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