Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS130160-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 1. Oktober 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin,
betreffend Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 30. August 2013 (CB130034)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) wurde auf dem Rechtshilfeweg der Zahlungsbefehl vom 5. August 2013 (Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ zugestellt. Auf dem Zahlungsbefehl ist die Schuldnerin mit der Adresse "D.-Strasse ..., E." aufgeführt. Zusätzlich wurde als Zustelladresse der Schuldnerin "F.-Strasse ..., G./Stockholm" festgehalten (act. 2/1). Die Schuldnerin beantragte vor dem Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) die Richtigstellung des Zahlungsbefehls, indem als Adresse nur diejenige in Schweden aufzuführen sei. Ferner verlangte sie eine Begründung, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes C.s gegeben sei (act. 1). 1.2 Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30. August 2013 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 6 = act. 8). Dagegen erhob die Schuldnerin beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend obere Aufsichtsbehörde) mit Eingabe vom 10. September 2013 rechtzeitig (Datum Ankunft an der Grenzstelle; act. 10) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 7): "1. Die Betreibung Nr. ... sei aufzuheben; 2. Eventuell sei die Adresse der Unterzeichneten im Zahlungsbefehl Nr. ... richtig zu schreiben und zu begründen, weshalb die Ge- meinde C. für die Betreibung zuständig ist." 1.3 Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Identität der Schuldnerin gebe. Ausserdem sei es der Schuldnerin ohne Weiteres möglich gewesen, Rechtsvorschlag zu erheben (vgl. act. 2/1). Daher fehle es an einem schützenswerten Interesse, den Zahlungsbefehl aufzuheben. Immerhin werde das Betreibungsamt wohl künftig die schwedische Adresse als solche der Schuldnerin verwenden, wohne doch die Schuldnerin offenbar schon einige Zeit dort (act. 3 S. 3 f.). 3.3 Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (act. 3 S. 3 f.). Ergänzend ist Folgendes anzufügen: Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 67 Ziff. 2 SchKG sind im Zahlungsbefehl Name und Wohnort des Schuldners auf- zuführen. Der Zweck besteht darin, den Schuldner eindeutig identifizieren zu kön- nen. Ein Zahlungsbefehl wäre nur ungültig resp. nichtig, wenn die mangelhafte Bezeichnung den wirklichen Schuldner nicht ohne weiteres erkennen liesse. Be- stehen über die tatsächliche Person des Schuldners keine Zweifel, so wird weder der Gläubiger noch der Schuldner durch die Aufrechterhaltung der Betreibung in seinen Interessen geschädigt (BGE 120 III 63). Die Schuldnerin bestreitet nicht, die korrekte Empfängerin des Zahlungsbefehls zu sein. Ob sie tatsächlich Schuldnerin der im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderung ist, ist zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (noch) nicht relevant. Der Gläubiger muss nämlich bei Einleitung des Betreibungsverfahrens den Bestand der in Betreibung gesetzt Forderung nicht nachweisen (BSK SchKG I-Kofmel Ehrenzeller, 2. Aufl. 2010, Art. 67 N 42). Vielmehr ist entscheidend, dass sich die Schuldnerin als Ad- ressatin der Betreibung identifizieren konnte, was mit Blick auf den erhobenen Rechtsvorschlag bzw. auf die eingereichten Beschwerden offensichtlich ohne wei- teres möglich war. Der umstrittene Zahlungsbefehl ist daher keineswegs nichtig und hat weiterhin Bestand. Die Beschwerde der Schuldnerin ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. Örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts C._____ 4.1 Wie bereits erwähnt, sind sämtliche Tatsachenbehauptungen der Schuldne- rin zum Darlehensvertrag und zur Kündigung, welche die Zuständigkeit des Be- treibungsamts C._____ widerlegen sollen, neu und daher nicht zu berücksichtigen
(act. 7 S. 1 f.). Ob die Kündigung des Darlehensvertrags durch die B._____ gültig war oder nicht (vgl. act. 7 S. 2), wäre ohnehin Thema eines allfälligen Rechtsöff- nungsverfahrens und ist nicht im SchKG-Beschwerdever-fahren zu prüfen. Die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts für die Betreibung auf Pfandverwer- tung muss indes unabhängig vom Bestand der Forderung gegeben sein. Dass sich der Pfandgegenstand (StWE, ... Miteigentum an GBBl ..., Kat. Nr. ... , D.-Strasse ..., E.) im Betreibungskreis des Betreibungsamtes C._____ befindet, wird von der Schuldnerin nicht bestritten. Ebenso wenig wird die Existenz einer Forderungsurkunde und des Pfandrechts bestritten. Schliess- lich bleibt anzumerken, dass die Rechtsprechung, wonach angenommen wird, der Rechtsvorschlag ohne Anmerkung richte sich sowohl gegen die Forderung als auch gegen das Pfandrecht (vgl. act. 3 S. 4), nicht zu Lasten der Schuldnerin wirkt. Wenn die Schuldnerin also ausführt, sie bestreite den Bestand des Pfand- rechts nicht (vgl. act. 7 S. 2), so heisst das nichts anderes, als dass die Gläubige- rin im Rechtsöffnungsverfahren nur den Rechtsvorschlag gegen die Forderung beseitigen müsste. Die untere Aufsichtsbehörde kam zu Recht zum Schluss, dass die Zustän- digkeit des Betreibungsamtes C._____ gegeben ist. Die Beschwerde vor der obe- ren Aufsichtsbehörde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Prozessentschädi- gungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 GebV OG SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagenvon der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
versandt am: