Art. 79 SchKG, Sonderfall Krankenkassen. Die Krankenkassen können sich im obligatorischen Bereich selber Rechtsöffnung erteilen. Gesetzliche Grundlage und Voraussetzungen.
Der Schuldner beschwert sich über das Betreibungsamt, welches ihm in ei- ner Betreibung die Pfändung ankündigt, ob schon er Rechtsvorschlag erho- ben hat. In diesem speziellen Fall ist das möglich und musste das Amt dem entsprechenden Begehren der Gläubigerin (einer Krankasse) nachkommen.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
b) (...)
c) (...)
d) Das Betreibungsamt bzw. die kantonalen Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig, den Entscheid der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der materiel- len Begründetheit der Forderung zu überprüfen. Deshalb ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum materiellen Bestand der Forderung der A. Grundver- sicherungen, nämlich ob die A. trotz Leistungssperre die Prämienausstände ein- treiben kann (act. 17 S. 3), nicht einzugehen.
Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt, wurde der Rechtsvorschlag sowohl hi nsi chtli ch der Bestrei tung neuen Vermögens als auch hi nsi chtli ch der Begründetheit der Forderung rechtskräftig beseitigt. Unter diesen Voraussetzun- gen durfte das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. 143578 das Verfahren mit der Pfändungsankündigung fortsetzen.
D emnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Betreibungsamt hat aufgrund der Gewährung der aufschiebenden Wir- kung den Pfändungsvollzugstermin in der Betreibung Nr. 143578 neu anzusetzen.
In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher nicht einzutreten. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei der Beschwerdegegnerin ohnehin kein Aufwand entstanden ist.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 21. Oktober 2013 Geschäfts-Nr.: PS130145