Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130136-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 20. August 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Stiftung, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 8. August 2013 (EK130179)
Erwägungen: I. Am 8. August 2013 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksge- richtes Winterthur auf Begehren der Gläubigerin vom 5. Juni 2013 nach vorange- gangener Betreibung über die Schuldnerin den Konkurs (act. 3 und 5). Dagegen erhob die Schuldnerin beim Obergericht mit Eingabe vom 12. August 2013 recht- zeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung aufzuheben (act. 2). Sie machte geltend, die Forderung der Gläubigerin schon am 2. August 2013, d.h. vor der Konkurseröffnung, getilgt zu haben (act. 2 und 4). Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2013 wurde die Schuldnerin darauf hinge- wiesen, dass eine Aufhebung der Konkurseröffnung nur in Frage komme, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist nachweise, dass sie auch die Kosten des Kon- kursgerichtes und des Konkursamtes, wofür die Gläubigerin mit dem von ihr dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschuss hafte, bezahlt oder sichergestellt ha- be (act. 8). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit vom 14. August 2013 datierter Eingabe (Postaufgabe: 15. August 2013) reich- te die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamtes C._____ nach. Danach hat das Konkursamt am 15. August 2013 vom Geschäftsführer der Schuldnerin zur Deckung der Kosten der konkursamtlichen und der konkursgerichtlichen Kos- ten Fr. 600.– erhalten, so dass der Gläubigerin im Falle der Aufhebung der Kon- kurseröffnung der ganze von ihr dem Konkursgericht geleistete Barvorschuss von Fr. 1'800.– zurückerstattet werden könne (act. 10 und 11/1). II. 1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung abwenden, indem er beim Konkurs- gericht durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Weist er, nachdem er dies im erstinstanzlichen Verfahren versäumt hat, erst im Beschwerdeverfahren nach, dass die Schuld vor
der Konkurseröffnung getilgt wurde, ist der Konkurs wieder aufzuheben (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Unter einschränkend definierten Voraussetzungen kann der Kon- kurs im Beschwerdeverfahren selbst dann aufgehoben werden, wenn der Schuld- ner nachweist, dass er die Forderung nach der Konkurseröffnung (aber vor Ablauf der Beschwerdefrist) getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2. Die Schuldnerin belegt mit einer Belastungsanzeige der D._____ [Bank] vom 2. August 2013, dass im Auftrag ihres Geschäftsführers am 2. August 2013 Fr. 7'579.55 an die Gläubigerin überwiesen wurden (act. 4). Die Gläubigerin hat den Zahlungseingang auf Anfrage des Gerichtes bestätigt (act. 13). Der Betrag entspricht dem damals offenen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung (ei n- schliesslich Zinsen und Betreibungskosten), wie er von der Gläubigerin im Kon- kursbegehren vom 5. Juni 2013 geltend gemacht wurde (act. 6/1). Im Weiteren hat die Schuldnerin am 15. August 2013 durch eine Zahlung an das Konkursamt sichergestellt, dass der Gläubigerin der dem Konkursgericht geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– zurückerstattet werden kann (act. 11/1). Damit ist der Kon- kurshinderungsgrund der Tilgung nachgewiesen. Auf die Prüfung der Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin ist nach ständiger Praxis zu verzichten. Die Beschwerde erweist sich als begründet und die Konkurseröffnung ist aufzuheben. III. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie die Verfahren durch die verspätete Zahlung und den verspäteten Zahlungsnachweis veranlasst hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin aufforderungsgemäss bevorschusst (act. 8, 11/2 und 12).
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes in Kon- kurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. August 2013, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchge- bühr von Fr. 300.– wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht in Konkurssa- chen des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten) und an das Konkursamt C., ferner mit besonderer Anzei- ge an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt E., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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