Bankruptcy lifted after proof of prior payment

PS130136Obergericht20.08.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal allowed the debtor's appeal against a bankruptcy opening order. The debtor showed by bank transfer evidence that the debt, including interest and enforcement costs, had been paid before the bankruptcy decision, and later secured the creditor's reimbursement of the court advance through a payment to the bankruptcy office. The court therefore lifted the bankruptcy without examining solvency. However, because the debtor caused the proceedings by paying late and proving payment late, it was ordered to bear the court fees of both instances. The bankruptcy office was instructed to distribute the deposited funds, paying CHF 1,800 to the creditor and any remaining balance to the debtor after costs.

Omnilex-Regeste

Art. 172 No. 3 and Art. 174 SchKG; lifting of bankruptcy in appeal proceedings upon proof of prior satisfaction of the claim. If the debtor proves, by documentary evidence, that the debt including interest and costs was extinguished before the bankruptcy order, the bankruptcy must be annulled. Where the extinction is shown only in appeal, the bankruptcy is likewise to be lifted; solvency need not be examined. If the debtor caused the proceedings by belated payment or belated proof, the costs may nevertheless be imposed on it (consid. II–III).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130136-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 20. August 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ Stiftung, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 8. August 2013 (EK130179)

Erwägungen: I. Am 8. August 2013 eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksge- richtes Winterthur auf Begehren der Gläubigerin vom 5. Juni 2013 nach vorange- gangener Betreibung über die Schuldnerin den Konkurs (act. 3 und 5). Dagegen erhob die Schuldnerin beim Obergericht mit Eingabe vom 12. August 2013 recht- zeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung aufzuheben (act. 2). Sie machte geltend, die Forderung der Gläubigerin schon am 2. August 2013, d.h. vor der Konkurseröffnung, getilgt zu haben (act. 2 und 4). Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2013 wurde die Schuldnerin darauf hinge- wiesen, dass eine Aufhebung der Konkurseröffnung nur in Frage komme, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist nachweise, dass sie auch die Kosten des Kon- kursgerichtes und des Konkursamtes, wofür die Gläubigerin mit dem von ihr dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschuss hafte, bezahlt oder sichergestellt ha- be (act. 8). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit vom 14. August 2013 datierter Eingabe (Postaufgabe: 15. August 2013) reich- te die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamtes C._____ nach. Danach hat das Konkursamt am 15. August 2013 vom Geschäftsführer der Schuldnerin zur Deckung der Kosten der konkursamtlichen und der konkursgerichtlichen Kos- ten Fr. 600.– erhalten, so dass der Gläubigerin im Falle der Aufhebung der Kon- kurseröffnung der ganze von ihr dem Konkursgericht geleistete Barvorschuss von Fr. 1'800.– zurückerstattet werden könne (act. 10 und 11/1). II. 1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung abwenden, indem er beim Konkurs- gericht durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Weist er, nachdem er dies im erstinstanzlichen Verfahren versäumt hat, erst im Beschwerdeverfahren nach, dass die Schuld vor

der Konkurseröffnung getilgt wurde, ist der Konkurs wieder aufzuheben (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Unter einschränkend definierten Voraussetzungen kann der Kon- kurs im Beschwerdeverfahren selbst dann aufgehoben werden, wenn der Schuld- ner nachweist, dass er die Forderung nach der Konkurseröffnung (aber vor Ablauf der Beschwerdefrist) getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2. Die Schuldnerin belegt mit einer Belastungsanzeige der D._____ [Bank] vom 2. August 2013, dass im Auftrag ihres Geschäftsführers am 2. August 2013 Fr. 7'579.55 an die Gläubigerin überwiesen wurden (act. 4). Die Gläubigerin hat den Zahlungseingang auf Anfrage des Gerichtes bestätigt (act. 13). Der Betrag entspricht dem damals offenen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung (ei n- schliesslich Zinsen und Betreibungskosten), wie er von der Gläubigerin im Kon- kursbegehren vom 5. Juni 2013 geltend gemacht wurde (act. 6/1). Im Weiteren hat die Schuldnerin am 15. August 2013 durch eine Zahlung an das Konkursamt sichergestellt, dass der Gläubigerin der dem Konkursgericht geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– zurückerstattet werden kann (act. 11/1). Damit ist der Kon- kurshinderungsgrund der Tilgung nachgewiesen. Auf die Prüfung der Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin ist nach ständiger Praxis zu verzichten. Die Beschwerde erweist sich als begründet und die Konkurseröffnung ist aufzuheben. III. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie die Verfahren durch die verspätete Zahlung und den verspäteten Zahlungsnachweis veranlasst hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin aufforderungsgemäss bevorschusst (act. 8, 11/2 und 12).

Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes in Kon- kurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. August 2013, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchge- bühr von Fr. 300.– wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht in Konkurssa- chen des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten) und an das Konkursamt C., ferner mit besonderer Anzei- ge an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt E., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Schlagwörter

bankruptcyappealpayment proofdebt enforcementcourt costssolvencyadvance costsannulment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening had to be lifted because the debt, including costs, was proven paid in time.

Extrahierter Entscheid

Yes. The debtor proved that the claim had been paid before the bankruptcy order and also secured reimbursement of the bankruptcy court advance costs, so the bankruptcy-opening ground no longer existed.

Extrahierte Begründung

Under Art. 172 No. 3 and Art. 174 SchKG, bankruptcy may be avoided or lifted if the debtor proves payment of the debt, interest, and costs. The bank transfer of 2 August 2013 covered the outstanding claim, and the later payment to the bankruptcy office secured repayment of the court advance.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor's solvency still had to be examined.

Extrahierter Entscheid

No. Once the payment ground was proven, the court followed settled practice and did not review solvency.

Extrahierte Begründung

Proof of extinguishment of the claim sufficed for lifting the bankruptcy; solvency review was unnecessary in the circumstances.

Kernrechtsfrage

How the court costs of both instances should be allocated.

Extrahierter Entscheid

They were imposed on the debtor because the late payment and late proof caused the proceedings.

Extrahierte Begründung

Although the appeal succeeded, the debtor had triggered both proceedings by not paying and documenting payment earlier.

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