Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS130123-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen. Urteil vom 20. August 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Grundpfandbetreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes L._____ vom 26. Juni 2013 (CB120021)
Erwägungen: I. 1. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... des Betreibungsamtes D._____ wurden die Stockwerkeigentumsanteile des Beschwerdeführers an der Liegenschaft E.-Strasse ... in F. (6-Zimmerwohnung im Erdgeschoss, GBBl. 1 und 6-Zimmerwohnung im ersten Obergeschoss, GBBl. 2) am 24. Mai 2012 versteigert. Die Aufhebung des Zuschlages kann mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 132a i.V.m. Art. 142a SchKG). 2. Die Vorinstanz hat die Beschwerde in der Sache abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (act. 32 S. 16). Ausserdem hat sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen (act. 32 S. 16). 3. Dagegen beschwert sich der Beschwerdeführer rechtzeitig (act. 29/1, act. 33) und verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils bzw. die Aufhebung des Zuschlages. 4. Ausserdem verlangt der Beschwerdeführer einen Aufschub (act. 33 S. 3). Mit Verfügung der Kammer vom 17. Juli 2013 (act. 36) wurde auf dieses Auf- schubsgesuch nicht eingetreten, da gemäss Art. 66 Abs. 1 VZG die aufschieben- de Wirkung von Gesetzes wegen eintritt, so dass es keiner zusätzlichen gerichtli- chen Anordnung bedarf. 5. Der Beschwerdeführer hat vor Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Prozessführung, unentgeltlicher Rechtsbeistand) gestellt. Die Vorinstanz hat das Gesuch zu Recht abgewiesen: Der Beschwerde- führer hatte innert der gesetzlichen Beschwerdefrist selber eine Eingabe verfasst. Weil es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreck- und verlänger- bar ist, hätte auch ein professioneller Rechtsvertreter der Eingabe des Beschwer- deführers nichts mehr hinzufügen können, worauf bereits die Vorinstanz hinge-
wiesen hat. Auch auf die fehlenden günstigen Prozessaussichten hat die Vor- instanz hingewiesen (act. 34 S. 16 E. 3.2). Die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach nicht zu beanstanden. Einen neuen Antrag (Art. 119 Abs. 5 ZPO) stellt der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Kammer nicht. Anzumerken ist dennoch: Die unentgeltliche Prozessführung muss in SchK-Beschwerdeverfahren nicht verlangt werden, weil es sich ohnehin um Verfahren handelt, in dem – ausser bei Missbrauch gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG – keine Kosten erhoben werden. Was den unent- geltlichen Rechtsbeistand anbelangt, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde- schrift selber verfasst und eingereicht, weitere Verfahrensschritte erübrigen sich. Anzumerken ist, dass eine der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege intakte Prozessaussichten sind (Art. 117 lit. b ZPO). Diese wäre angesichts des nachfolgend zu begründenden Verfahrensergebnisses ohnehin nicht gegeben. 6. Am 12. August 2013 übermittelte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Kopie des Schreibens ihres Präsidenten an den Beschwer- deführer, mit dem der Präsident der I. Strafkammer dem Beschwerdeführer mit- teilt, dass im Zusammenhang mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2013 (act. 38), die strafbare Handlungen von Amtspersonen betrifft, nichts vorgekehrt werden könne (act. 39). 7. In Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ist den Beschwerdegegnern keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, weil die Beschwerde, wie zu zei- gen sein wird, offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist. Die Sache ist dem- nach spruchreif. II. 1. In seiner Beschwerdeeingabe vom 14. Juli 2013 weist der Beschwerde- führer darauf hin, dass das vorinstanzliche Urteil vom 26. Juni 2013 ungültig sei (act. 33 S. 1).
Er macht geltend, dass im vorinstanzlichen Entscheid das Betreibungsamt D._____ zu Unrecht als Beschwerdegegner aufgeführt sei; richtigerweise hätten die Betreibungsbeamten G._____ und H._____ sowie der Bezirksgerichtspräsi- dent Dr. I._____ und die leitende Gerichtsschreiberin J._____ im Rubrum aufge- führt werden sollen (act. 33 S. 2). Die leitende Gerichtsschreiberin habe ihm anlässlich des Telefonats vom 6. Februar 2013 mitgeteilt, dass nur auf Erwiesenes abgestellt werde. Da kein Ge- richtsurteil existiere, aus dem sich ergebe, dass Fr. 577'000 abhandengekommen seien, verursacht durch den seinerzeit fristlos entlassenen Betreibungsbeamten K., werde das Gericht sich nicht darauf einlassen. Wäre das so, so könnte – so der Beschwerdeführer – die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sofort wieder entzogen werden (act. 33 S. 3). Der Beschwerdeführer verlange, dass die aufschiebende Wirkung bestehen bleibe, bis endgültig festgestellt wor- den sei, wer für die Straftat des Verschwindens von mindestens Fr. 577'000 ver- antwortlich sei. Ihm und seiner Familie seien immer wieder Bezüge angedichtet worden, ohne dass dafür die entsprechenden Belege sowie Bank- und Postüber- weisungen vorgelegt wurden. Dass mindestens Fr. 577'000 abhandengekommen seien, sei erwiesen, und wenn K. dafür nicht verantwortlich sei, "wer dann": vielleicht Beamte des Bezirksgerichts L., der interimsweise eingesetzte Stellvertreter, M., die Betreibungsbeamten H._____ oder G., die B. selber oder RA lic. iur X._____ aus L.. Sie alle hätten am Ver- schwinden von mindestens Fr. 577'000 mitwirken können (act. 33 S. 2). Weiter habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hingewie- sen, dass all die gerichtlichen Fehler auf Amtsmissbrauch von Dr. I. und der leitenden Gerichtsschreiberin J._____ hindeuteten. Auch seien unzählige straf- rechtliche Vergehen der Betreibungsbeamten durch das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde sanktioniert worden. Das könnte auch auf eine Korrumpierung dieser Beamten durch die B._____ hindeuten. Deshalb dürfe die superproviso- risch erteilte aufschiebende Wirkung nicht aufgehoben werden, bis die Vorwürfe behandelt und geklärt seien (act. 33 S. 3).
Weiter sei die Staatshaftung beim Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. Mai 2013 geltend gemacht worden. Ausserdem seien am 4. und 8. Juli 2013 bei der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Strafanzeigen (Art. 322 StGB: Annahme einer Bestechung) gegen Dr. I._____ und J._____ eingereicht worden, weil sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bestechungs- gelder von der B._____ oder ihren Anwalt, R. X., angenommen hätten. Das müsse zur Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung führen, was keine er- neute Beantragung der aufschiebenden Wirkung erfordere (act. 33 S. 3). Das Bezirksgericht L. habe als Beschwerdeinstanz "eine Zivilkammer" angegeben. Ein Zivilgericht dürfe aber, wie sich aus dem Schreiben von Dr. N._____, ..., vom 11. Oktober 2011 ergebe, keine Straffälle behandeln. Es handle sich um die falsche Beschwerdeinstanz, so dass ihr Entscheid keinen Einfluss auf die Besitzesverhältnisse haben könne (act. 33 S. 4). 2. Beschwerden müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Das bedeutet, dass wenigstens der Spur nach eine Auseinandersetzung mit dem an- gefochtenen Entscheid stattfinden muss und dass irgendwelche konkreten Bean- standungen erkennbar sein müssen, wobei bei Laien minimale Anforderungen gestellt werden (OGer ZH PF110034 , abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Auch von einem Laien kann aber erwartet werden, dass er zumindest in irgend einer Form erkennen lässt, was er am vorinstanzlichen Entscheid nicht akzeptieren will oder welche vorinstanzlich behandelten Themen durch die obere Aufsichtsbehör- de überprüft werden sollen. Deshalb wird im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde das nicht mehr behandelt, was im erstinstanzlichen Beschwer- deverfahren thematisiert und von der Vorinstanz behandelt wurde, soweit diese Punkte im zweitinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht mehr erwähnt werden. Ausserdem ist es im Verfahren vor der oberen kantonale Aufsichtsbehörde nicht gestattet, neue Anträge zu stellen und Tatsachen vorzubringen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V. mit § 84 GOG und Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS110019; PS120189, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Im vorinstanzlichen Entscheid (act. 34) wurde insbesondere Folgendes ein- lässlich thematisiert: Unwiderrufliches Angebot vor der Versteigerung (E. 2.2 S. 5
f.), Angebot des Beschwerdeführers (E. 2.3 S. 6 f.), Zuschlag der Wohnung im Erdgeschoss (E. 2.4.; Höhe der grundpfandgesicherten Schuld [E. 2.4.2], Saldo Verwaltungskonti [E. 2.4.3], Erneuerungsfonds [E. 2.4.4], Schätzwert [E. 2.5]). Im vorliegenden Verfahren sind diese Punkte, soweit in keiner Weise mehr ange- sprochen, nicht mehr zu behandeln. 3. Vorauszuschicken ist, dass der vorliegenden Beschwerde die öffentliche Versteigerung des Stockwerkeigentums des Beschwerdeführers zugrunde liegt und dass es um die Aufhebung des Zuschlags geht. a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass im Rubrum des vorinstanzli- chen Entscheides das Betreibungsamt als Beschwerdegegner aufgeführt ist. Nach seiner Meinung müssten es die beiden Betreibungsbeamten G._____ und H._____ sowie zwei der am vorinstanzlichen Entscheid Mitwirkenden, Dr. I._____ und lic. iur. J., sein. Im SchK-Beschwerdeverfahren wird das Rubrum der Entscheide unter- schiedlich ausgestaltet: Nach der Praxis der Kammer sind nicht die ausführenden Ämter, sondern die am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligten Parteien aufzu- führen; in der Regel sind dies der Schuldner bzw. der Gläubiger, allenfalls be- troffene Dritte. Im Falle, in dem es um die Aufhebung des Zuschlages geht, sind dies die Ersteigerer (hier: B. AG und C._____ GmbH), die von einer Rück- gängigmachung des Zuschlages unmittelbar betroffen wären. Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren denn auch das Rubrum angepasst worden. Allerdings ist die Stellung der Zwangsvollstreckungsorgane im Beschwerdeverfahren nicht rest- los geklärt und viele Aufsichtsbehörden bezeichnen das verfügende Amt formell als Beschwerdegegner (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, N. 47 zu Art. 17). Da die Vorinstanz den Ersteigerern ihren Entscheid vom 26. Juni 2013 (act. 34 S. 17) mitgeteilt hat (Dispositiv-Ziff. 6 b), sind diese davon, dass sie im vorinstanzlichen Rubrum nicht als Beschwerdegegner aufgeführt sind, nicht beeinträchtigt. Jedenfalls nicht ins Rubrum gehören die vom Beschwerdeführer bezeichne- ten Amtspersonen. In einem Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG (hier i.V.m. Art. 132a i.V.m. Art. 142a SchKG geht es nicht um die Amtspersonen, son-
dern um die Überprüfung von Verfügungen, die – unabhängig davon, wer sie er- lassen hat – dem Amt als solchem zugerechnet werden. Gleiches gilt für den vor- instanzlichen Beschwerdeentscheid, bei dem es ebenfalls nicht darum geht, wel- che Amtspersonen daran beteiligt waren, sondern um den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde und darum, ob die Zuschlagsverfügung rechtmässig ist. Die vom Beschwerdeführer verlangte Personalisierung gibt es behördlicherseits nicht, und die Kritik des Beschwerdeführers, dass bestimmte Amtspersonen nicht im Rubrum erscheinen, ist daher unbegründet. b) Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass Fr. 577'000 an Grundstück- einnahmen verschwunden seien. Das steht mit der verlangten Aufhebung des Zu- schlages insofern in Verbindung, als der Beschwerdeführer (im vorinstanzlichen Verfahren) geltend gemacht hat, dass – wäre dieser Betrag zur Deckung der For- derung der Grundpfandgläubigerin zusätzlich zur Verfügung gestanden – die ge- samte Schuld der Grundpfandgläubigerin hätte gedeckt werden können (act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren gel- tend, die Vorinstanz habe ihm die telefonische Auskunft erteilt, auf seine Behaup- tung, der fristlos entlassene Betreibungsbeamte K._____ sei für das Verschwin- den des Geldes verantwortlich, werde nicht eingegangen, weil nur Erwiesenes be- rücksichtigt werden könne. Wenn nur Erwiesenes berücksichtigt werden könne, so müsse – bevor bezüglich Zuschlag entschieden werde – zuerst geklärt werden, wer für das Verschwinden der Liegenschaftseinnahmen verantwortlich sei; wenn dies nicht der ehemalige Betreibungsbeamte K._____ sei, dann müssten andere Personen verantwortlich sein, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe denn auch namentlich nennt. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass es hier nicht um Perso- nen gehen kann, sondern nur darum, ob der aufgelaufene Betrag aus der Zwangsverwaltung der Stockwerkeigentumseinheiten richtig verbucht und ermit- telt wurde. Dazu hat die Vorinstanz einlässlich Stellung genommen, und der Be- schwerdeführer bringt nichts Konkretes dagegen vor. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid (act. 34 S. 10 f. zutreffend auf die Regeln in Art. 20 ff. der Verordnung
über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) hingewiesen und in diesem Zusammenhang ausgeführt (2.4.3.2 und 2.4.3.3): "Seit 1992 werden die Stockwerkeinheiten des Beschwerdeführers von der Be- schwerdegegnerin zwangsverwaltet. Das Betreibungsamt ist bei einer Zwangsverwaltung verpflichtet, Rechnung über die aus der Verwaltung entstandenen Einnahmen und Aus- gaben zu führen. Diese Abrechnung ist allen Beteiligten zur Einsicht aufzulegen und un- terliegt der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 21 VZG). Seit 1992 ist die Beschwerdegegnerin daher verpflichtet, eine Verwaltungsabrechnung zu erstellen, was auch gemacht wurde. Die Abrechnungen für die Jahre 1992 bis 1996 blieben jeweils unangefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen (act. 24/22/3-5). Die Verwal- tungsabrechnungen für die Jahre 1997 bis Mai 2001 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2001 zugestellt (act. 24/11/15). Im gleichen Schreiben wurde ihm eine 10-tägige Frist angesetzt, um Beschwerde gegen diese Abrechnungen zu erheben, was der Beschwerdeführer fristgerecht auch tat (act. 26/1). Seine Beschwerde zog er aber anlässlich der Verhandlung vom 27. März 2002 zurück (act. 26, Prot. S. 2), weshalb diese Abrechnungen ebenfalls rechtskräftig geworden sind. Die Verwaltungsab- rechnungen ab Juni 2001 bis Ende 2005 wurden dem Beschwerdeführer jeweils jährlich zugestellt und es wurde ihm dabei Frist angesetzt, dagegen Beschwerde zu erheben (act. 25/6/3-6). Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Verfahrens CB060015 zwar geltend, er habe diese Abrechnungen nie erhalten. Seine Beschwerde wurde aber abgewiesen und es wurde vom Obergericht des Kantons Zürich rechtskräftig festgestellt, dass die Fristen für die Anfechtung dieser Verwaltungsabrechnungen längstens abgelau- fen seien (act. 25/18). Somit sind auch die Verwaltungsabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2005 rechtskräftig. Gegen die Verwaltungsabrechnungen der Jahre 2006, 2007, 2010 und 2011 ging keine Beschwerde beim Bezirksgericht ein, weshalb diese ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind. Gegen die Verwaltungsabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 erhob der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde (Gesch.-Nr. CB090001 und CB100013), auf welche aber nicht eingetreten wurde. Somit wurden auch diese Abrech- nungen rechtskräftig. Die Verwaltungsabrechnung für das Jahr 2012 focht der Beschwer- deführer ebenfalls an (Gesch.-Nr. CB120041). Das Urteil in diesem Verfahren wurde erst am 26. Juni 2013 verschickt, weshalb diese Abrechnung zum heutigen Datum noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde dagegen wurde erstinstanzlich abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde, da sich die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht auf die Abrechnung an sich bezogen, sondern viel ältere Vorfälle betrafen. Mit sol- chen Einwendungen hätte der Beschwerdeführer auch vor der oberen Instanz keine Chance, die Verwaltungsabrechnung 2012 erfolgreich anzufechten, weshalb davon aus- zugehen ist, dass der Saldo gemäss Abrechnung des Betreibungsamtes (act. 12/3-4) feststeht. Somit steht fest, dass alle Verwaltungsabrechnungen bis zum Versteigerungs- datum bis auf die für das Jahr 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. Will der Beschwerde- führer heute also den Saldo der Verwaltungsabrechnung anfechten, sind seine Einwände verspätet und können nicht mehr gehört werden. Indem er die früheren Abrechnungen nicht oder nicht erfolgreich angefochten hat, gelten diese als akzeptiert bzw. sind sie in Rechtskraft erwachsen. Einwände können zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vorgebracht werden, da diese Abrechnungen heute nicht mehr beschwerdefähig sind. Der Saldo der Verwaltungskonti gemäss Abrechnungen der Beschwerdegegnerin per Steigerungstag
gilt daher als richtig. Somit standen per 24. Mai 2012 Fr. 154'170.75 aus dem Über- schuss der Mietzinseinnahmen der Grundpfandgläubigerin zu (act. 12/3-4)". Diese Ausführungen sind zutreffend. Insbesondere gilt nach SchKG durch- wegs das Prinzip, dass Verfügungen, die mit Beschwerde anzufechten wären und nicht angefochten werden, in Rechtskraft erwachsen, und es ist keineswegs so, dass im Rahmen der gleichen Zwangsvollstreckung später wieder auf bereits rechtskräftig gewordene Verfügungen zurückgekommen werden kann (vgl. Ingrid Jent-Sørensen, BGG und SchKG, in: Isaak Meier/Ingrid Jent-Sørensen/Peter Diggelmann/Karin Müller, Wege zum Bundesgericht in Zivilsachen nach dem Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2007, S. 87 f.). Werden sie (innert der jeweiligen Beschwerdefrist) angefochten, so ergibt sich aus dem Rechtsmittelent- scheid erster (Bezirksgericht), zweiter (Obergericht) oder dritter Stufe (Bundesge- richt), ob die Verfügungen der Überprüfung standhalten. Damit hat es dann auch sein Bewenden und in einem späteren Zeitpunkt kann auch auf Verfügungen, die im Rechtsmittelverfahren angefochten und überprüft wurden, nicht zurückgekom- men werden. Gegen die soeben wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz, wonach bis auf die laufende Rechnung alle Abrechnungen in Rechtskraft erwachsen sind, bringt der Beschwerdeführer ausserdem gar nichts vor. Unabhängig vom formel- len Argument der Rechtskraft würde die Nennung des pauschalen Betrages von Fr. 577'000 , der nach Ansicht des Beschwerdeführers zusätzlich auf dem Verwal- tungskonto liegen sollte, nicht genügen, weil das völlig unsubstanziiert ist. Dem Beklagten, einem Betriebswirt ETH, wäre eine solche nähere Substanziierung (Hinweis auf unzutreffende bzw. unbelegte Posten in der Abrechnung der Liegen- schaftseinnahmen und -ausgaben) möglich gewesen; die spezifizierte Rechnung konnte nämlich vom Schuldner und den betreibenden Gläubigern auch jederzeit eingesehen werden (Art. 21 Abs. 1 VZG). Soweit es um die Behauptung von Un- stimmigkeiten in der Abrechnung geht, ist auf die Beschwerde daher nicht einzu- treten. c) Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung. Er verlangt, dass diese bestehen bleibe, bis die Verantwortlichen für den ver-
schwundenen Betrag von mindestens Fr. 577'000 gefunden und wohl auch verur- teilt seien. Offenbar geht es dem Beschwerdeführer nicht um die aufschiebende Wirkung, welche verhindern soll, dass der angefochtene Entscheid bereits voll- streckt wird, während noch ein Rechtsmittel pendent ist. Vielmehr ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zur Erle- digung anderer Verfahren verlangt. Zufolge des Verweises in §§ 83 f. GOG ist Art. 126 Abs. ZPO anwendbar, wonach Verfahren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, sistiert werden können, namentlich, wenn "der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist". Der Beschwerdeführer nennt Strafanzei- gen sowie Haftungsklagen, die er eingereicht haben will (act. 33 S. 3). Auf die offenbar eingereichten Haftungsklagen ist ohnehin keine Rücksicht zu nehmen. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind Subjekte einer allfälli- gen Haftung nicht Beamte und Mitglieder der Aufsichtsbehörde, sondern der Kan- ton (vgl. Art. 5 SchKG in der Fassung von 1994/1997; das war im ursprünglichen Art. 5 SchKG noch anders, der eine persönliche Haftung der Beamten vorsah). Diesbezüglich ist es gerade umgekehrt, nämlich dass die Staatshaftung ohnehin nur dann in Frage kommt, wenn der Schaden nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. In diesem Sinne dürfte die Durchführung des Beschwerdeverfah- rens gegen den Zuschlag geradezu ein Erfordernis sein. Nicht abzuwarten ist auch ein Strafverfahren gegen Betreibungsbeamte und Mitglieder der Vorinstanz, welches der Beschwerdeführer bei der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Gang gesetzt hat (vgl. act. 38 und 39: Eingabe des Beschwerdeführers bei der I. Strafkammer vom 19. Juli 2013; Ant- wortschreiben von deren Präsident vom 12. August 2013). Soweit es sich um die angeblich verschwundenen Fr. 577'000 handelt, ist bereits Stellung genommen worden. Soweit von der Entgegennahme von Bestechungsgeldern die Rede ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese blosse Behauptung einen Einfluss auf die hier zu beurteilenden Fragen haben könnte. Generell kann dazu angeführt werden, dass Zivilgerichte selbstverständlich keine Strafurteile ausfällen können. Beim hier zu behandelnden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung des Zuschlages handelt es sich denn auch nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Be-
schwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG, in dessen Rahmen auch Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten beurteilt werden können. Nichts anderes ergibt sich übrigens auch aus dem Schreiben vom 11. Oktober 2011, verfasst von Dr. N._____, ..., das der Beschwerdeführer als act. 35 im Beschwerdeverfahren ein- gereicht hat. Gäbe es fassbare Anhaltspunkte für das behauptete unkorrekte Ver- halten der vom Beschwerdeführer verdächtigten Personen, könnte und müsste dieses insoweit, als es gleichzeitig ein unkorrektes Verhalten mit Bezug auf den angefochtenen Zuschlag darstellt, selbstverständlich in Betracht gezogen werden, was allerdings nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung, sondern – je nach der Art und den Auswirkungen des Fehlverhaltens – in die Beurteilung der Gültigkeit des Zuschlages einfliessen würde und müsste. Schliesslich ist noch darauf hin- zuweisen, dass die Behauptung der angeblich geflossenen Bestechungsgelder in der Beschwerde vor Vorinstanz nicht namhaft gemacht und neu ins Verfahren eingeführt wurde, so dass sie gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht berück- sichtigt werden könnte. Da es demnach keinen Grund zur Sistierung gibt, kann sofort der Endent- scheid gefällt werden. Mit diesem ist die Beschwerde abzuweisen, weil das, was der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor der Kammer vorbringt, nicht zur Aufhebung des Zuschlages führen kann. Es gilt weiterhin Art. 66 Abs. 1 VZG, wonach die Eintragung im Grundbuch erst erfolgen kann, wenn der Zuschlag nicht mehr durch Beschwerde angefochten werden kann. Dem Beschwerdeführer steht noch der Weg ans Bundesgericht offen. III. SchK-Beschwerden sind im kantonalen Verfahren kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage von act. 33, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht L., Untere Aufsichtsbehörde, sowie an das Betrei- bungsamt D., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivil sachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Prof. Dr. I. Jent-Sørensen
versandt am: