Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130119-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 16. Juli 2013
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. Juli 2013 (EK130213)
Erwägungen: 1. Am 10. Juli 2013 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 5). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte er die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Juli 2013 entsprochen (act. 8). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerde- verfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. 3. a) Das Konkurseröffnungsbegehren ging am 13. Juni 2013 bei der Vor- instanz ein (act. 6/1). Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 stellte die Gläubige- rin der Vorinstanz in Kopie das am gleichen Tag an den Schuldner gerichte- te Schreiben zu (act. 6/5-6). In diesem Brief bedankte sich die Gläubigerin beim Schuldner für die Schlusszahlung (Fr. 915.30) und bat ihn unter Hin- weis auf die Seite 2 der Vorladung ("wichtige Hinweise"), die offenen Ge- richtskosten beim Bezirksgericht Dietikon direkt zu bezahlen (act. 6/6). Da der Schuldner die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Ge- richtskosten auf der Konkursgerichtskanzlei bis zum Konkurseröffnungster- min – trotz Hinweis im Anhang zur Vorladungsverfügung und entsprechen- der Ermahnung der Gläubigerin – nicht bar bezahlt hatte, hat die Vorinstanz zu Recht den Konkurs eröffnet. b) Mit dem Nachweis der Zahlung der Restschuld (act. 4/3=6/6) hat der Schuldner eine konkurshindernde Tatsache (Tilgung) im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 10. Juli 2013 eingetreten ist. Praxisgemäss ist in solchen Fällen von der Prü- fung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG
abzusehen. Da der Schuldner während laufender Beschwerdefrist einen Barvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren geleistet (act. 10), beim Bezirksgericht Dietikon die Hälfte der vorinstanzlichen Spruchgebühr (Fr. 200.-) am 11. Juli 2013 bar einbezahlt (act. 4/2) und die Kosten des Konkursamtes (inkl. Rest der vorinstanzlichen Spruchgebühr, Fr. 200.-) si- chergestellt hat (act. 4/1), sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. 3. Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen, da er durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Konkursforderung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. Juli 2013, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrech- net. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr wird dem Schuldner auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass der Schuldner die Hälfte der vorinstanzlichen Spruchgebühr, Fr. 200.–, bei der Bezirksge- richtskasse Dietikon bezahlt hat. 3. Das Konkursamt C._____ wird unter Hinweis, dass die Hälfte der vorin- stanzlichen Spruchgebühr (Fr. 200.-) vom Schuldner bereits anderweitig be- zahlt worden ist, angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'900.– (Fr. 300.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.- und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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