No jurisdiction to annul bankruptcy opening; appeal dismissed

PS130116Obergericht15.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed against the Zurich Bankruptcy Office’s letter of 22 May 2013 and again sought a declaration that the bankruptcy opening was void. The higher supervisory authority held that supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy lack competence to review or annul a final judicial bankruptcy decision. It also upheld the view that the letter was only a non-appealable expression of opinion and that the first-instance cost order for vexatious litigation was unobjectionable. The appeal was dismissed insofar as admissible, a second-instance fee of CHF 500 was charged to the debtor, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 17, 20a Abs. 2 Ziff. 5 and 22 SchKG; appealability and supervisory review in bankruptcy matters; supervisory authorities over debt enforcement and bankruptcy are not competent to declare the nullity of a bankruptcy opening or to review a final judicial bankruptcy judgment. A mere statement of opinion by a bankruptcy office does not constitute an appealable act under Art. 17 SchKG. Where a complaint is pursued in a manifestly abusive manner, costs may be imposed on the complaining party under Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; no party compensation is owed in such constellations (consid. 2.2–2.4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130116-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 15. Juli 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt B._____, Beschwerdegegner,

vertreten durch Mobile Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich,

betreffend Beschwerde gegen Verfügung vom 27. April 2013 (recte: 22. Mai 2013)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juni 2013 (CB130064)

Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer und Konkurs- schuldner (nachfolgend Schuldner genannt) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter Beschwerde gegen ein Schreiben des Konkursamts B._____ vom 22. Mai 2013 (act. 1 u. act. 2/1). Mit Zirkulations- beschluss vom 17. Juni 2013 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwer- de nicht ein (act. 3 = act. 6). 1.2 Dagegen erhob der Schuldner fristgerecht mit Eingabe vom 2. Juli 2013 (Da- tum Ankunft Grenzstelle Schweiz bzw. Zürich 1 [vgl. act. 10]; act. 11) bei der obe- ren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwer- de und stellte folgende Anträge (act. 7): "1. Es sei auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Konkurs über den Gesuchsteller einzutreten und gutzuheissen; 2. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2010 nichtig zu erklären. 3. Es sei die auferlegten Kosten des Verfahrens von Fr. 500.– auf- zuheben." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. 2. Materielles 2.1 Die untere Aufsichtsbehörde begründete ihren Nichteintretensentscheid vom 17. Juni 2013 im Wesentlichen damit, dass einerseits die Aufsichtsbehörde über die Konkursämter (immer noch) nicht zuständig sei zur Feststellung der Nichtig- keit von Konkurseröffnungen, und andererseits handle es sich beim Schreiben des Konkursamts B._____ vom 22. Mai 2013 nicht um ein gültiges Anfechtungs- objekt (act. 6). 2.2 Der Schuldner bringt beschwerdeweise zwar auf rund 9 Seiten vor, weshalb aus seiner Sicht die Konkurseröffnung wegen unbekannten Aufenthalts ohne vor-

gängige Betreibung (Art. 190 SchKG) vom 23. November 2010 bzw. vom 14. März 2011, 15.15 Uhr, nichtig sein soll. Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sich die untere Aufsichtsbehörde fälschlicherweise für unzuständig er- klärt haben soll, macht er hingegen nicht (act. 7 S. 2 ff.). Die untere Aufsichtsbehörde führte im angefochtenen Zirkulationsbeschluss klar und verständlich aus, warum es der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs verwehrt sei, den rechtkräftigen, gerichtlichen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2011 zu über- prüfen. Insbesondere verwies sie auch auf das Urteil der oberen Aufsichtsbehör- de vom 28. September 2012 (Geschäfts-Nr. PS120167), worin der Schuldner be- reits einmal darauf hingewiesen worden ist, dass die Aufsichtsbehörde für solche Verfahren nicht zuständig sei (act. 6 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist nicht nach- vollziehbar, warum der Schuldner vor der oberen Aufsichtsbehörde nach wie vor die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung verlangt. Es sei nochmals gesagt, dass dafür die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen nicht zuständig sind. Antrag 1 der Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.3 Die untere Aufsichtsbehörde erwog unter Hinweis auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung, aus welchen Gründen das Schreiben des Konkursamts B._____ vom 22. Mai 213 eine blosse Meinungsäusserung wiedergebe und folg- lich kein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG darstelle. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (act. 6 S. 3 ff.). Der Schuldner setzte sich in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit den ent- sprechenden Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinander. Stattdes- sen begnügt er sich damit, wie bereits erwähnt, seitenweise Nichtigkeitsgründe gegen die Konkurseröffnung vorzubringen. Antrag 2 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.4 Der Schuldner verlangt die Aufhebung der ihm durch die untere Aufsichts- behörde auferlegten Kosten von Fr. 500.– (Antrag 3; act. 7 S. 1). Gründe für sei- nen Antrag macht er keine geltend (vgl. act. 7 S. 1 ff.). Die untere Aufsichtsbehörde verlegte die Kosten des Verfahrens wegen mutwilliger Beschwerdeführung gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 (act. 6 S. 6), was nicht zu beanstanden ist. Antrag 3 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.5 Es besteht schliesslich aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweitinstanzlichen Verfahren Der Schuldner hält in seiner Beschwerdeschrift abermals an der offensicht- lich falschen Auffassung fest, die Vorinstanz sei zuständig für die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er die Beschwerde wider besseren Willens erhoben hat. Wegen mutwilliger Beschwerdeführung ist dem Schuldner auch die Gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 500.– aufzuerle- gen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszu- richten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer gegen Rückschein und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 7. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich und das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

Schlagwörter

bankruptcysupervisory complaintnullityappealabilityabusive litigationcourt costsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory authorities could declare the bankruptcy opening null and review the bankruptcy judgment

Extrahierter Entscheid

The supervisory authorities over debt enforcement and bankruptcy are not competent to declare the nullity of a bankruptcy opening or review a final judicial bankruptcy decision.

Extrahierte Begründung

The appellant did not show why the lower authority’s lack-of-jurisdiction reasoning was wrong; the requested review of the earlier court decision remained outside supervisory competence.

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy office letter of 22 May 2013 was an appealable act under Art. 17 SchKG

Extrahierter Entscheid

The letter was only a statement of opinion and therefore not a valid object of appeal under Art. 17 SchKG.

Extrahierte Begründung

The lower authority correctly held that the letter lacked the character of an appealable administrative act; the appellant did not engage with this reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance cost order of CHF 500 should be set aside

Extrahierter Entscheid

No reason existed to disturb the first-instance cost order based on frivolous litigation.

Extrahierte Begründung

The lower authority properly imposed costs for vexatious conduct under Art. 20a para. 2 no. 5 SchKG.

Kernrechtsfrage

Second-instance costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

A second-instance fee of CHF 500 was imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The appeal was pursued in bad faith, so costs were charged to the appellant; party compensation is excluded.

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