Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS130116-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 15. Juli 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt B._____, Beschwerdegegner,
vertreten durch Mobile Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich,
betreffend Beschwerde gegen Verfügung vom 27. April 2013 (recte: 22. Mai 2013)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juni 2013 (CB130064)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer und Konkurs- schuldner (nachfolgend Schuldner genannt) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter Beschwerde gegen ein Schreiben des Konkursamts B._____ vom 22. Mai 2013 (act. 1 u. act. 2/1). Mit Zirkulations- beschluss vom 17. Juni 2013 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwer- de nicht ein (act. 3 = act. 6). 1.2 Dagegen erhob der Schuldner fristgerecht mit Eingabe vom 2. Juli 2013 (Da- tum Ankunft Grenzstelle Schweiz bzw. Zürich 1 [vgl. act. 10]; act. 11) bei der obe- ren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwer- de und stellte folgende Anträge (act. 7): "1. Es sei auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Konkurs über den Gesuchsteller einzutreten und gutzuheissen; 2. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2010 nichtig zu erklären. 3. Es sei die auferlegten Kosten des Verfahrens von Fr. 500.– auf- zuheben." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. 2. Materielles 2.1 Die untere Aufsichtsbehörde begründete ihren Nichteintretensentscheid vom 17. Juni 2013 im Wesentlichen damit, dass einerseits die Aufsichtsbehörde über die Konkursämter (immer noch) nicht zuständig sei zur Feststellung der Nichtig- keit von Konkurseröffnungen, und andererseits handle es sich beim Schreiben des Konkursamts B._____ vom 22. Mai 2013 nicht um ein gültiges Anfechtungs- objekt (act. 6). 2.2 Der Schuldner bringt beschwerdeweise zwar auf rund 9 Seiten vor, weshalb aus seiner Sicht die Konkurseröffnung wegen unbekannten Aufenthalts ohne vor-
gängige Betreibung (Art. 190 SchKG) vom 23. November 2010 bzw. vom 14. März 2011, 15.15 Uhr, nichtig sein soll. Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sich die untere Aufsichtsbehörde fälschlicherweise für unzuständig er- klärt haben soll, macht er hingegen nicht (act. 7 S. 2 ff.). Die untere Aufsichtsbehörde führte im angefochtenen Zirkulationsbeschluss klar und verständlich aus, warum es der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs verwehrt sei, den rechtkräftigen, gerichtlichen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2011 zu über- prüfen. Insbesondere verwies sie auch auf das Urteil der oberen Aufsichtsbehör- de vom 28. September 2012 (Geschäfts-Nr. PS120167), worin der Schuldner be- reits einmal darauf hingewiesen worden ist, dass die Aufsichtsbehörde für solche Verfahren nicht zuständig sei (act. 6 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist nicht nach- vollziehbar, warum der Schuldner vor der oberen Aufsichtsbehörde nach wie vor die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung verlangt. Es sei nochmals gesagt, dass dafür die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen nicht zuständig sind. Antrag 1 der Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.3 Die untere Aufsichtsbehörde erwog unter Hinweis auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung, aus welchen Gründen das Schreiben des Konkursamts B._____ vom 22. Mai 213 eine blosse Meinungsäusserung wiedergebe und folg- lich kein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG darstelle. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (act. 6 S. 3 ff.). Der Schuldner setzte sich in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit den ent- sprechenden Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinander. Stattdes- sen begnügt er sich damit, wie bereits erwähnt, seitenweise Nichtigkeitsgründe gegen die Konkurseröffnung vorzubringen. Antrag 2 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.4 Der Schuldner verlangt die Aufhebung der ihm durch die untere Aufsichts- behörde auferlegten Kosten von Fr. 500.– (Antrag 3; act. 7 S. 1). Gründe für sei- nen Antrag macht er keine geltend (vgl. act. 7 S. 1 ff.). Die untere Aufsichtsbehörde verlegte die Kosten des Verfahrens wegen mutwilliger Beschwerdeführung gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 (act. 6 S. 6), was nicht zu beanstanden ist. Antrag 3 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.5 Es besteht schliesslich aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweitinstanzlichen Verfahren Der Schuldner hält in seiner Beschwerdeschrift abermals an der offensicht- lich falschen Auffassung fest, die Vorinstanz sei zuständig für die Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er die Beschwerde wider besseren Willens erhoben hat. Wegen mutwilliger Beschwerdeführung ist dem Schuldner auch die Gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 500.– aufzuerle- gen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszu- richten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer gegen Rückschein und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an die 7. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich und das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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