Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS130110-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 26. Juni 2013 in Sachen
Aktiengesellschaft A., Mitglied des Verwaltungsrates: B., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Beschwerdegegnerin,
betreffend Verwertungsbegehren (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. Mai 2013 (CB130010)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (Datum Poststempel; act. 1) an das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Sie erhob Beschwerde ge- gen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens in den Betreibungen Nrn. ..., ..., ... und ..., die sie am 24. April 2012 (recte: 2013) in Empfang genommen habe (act. 1 S. 1). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, es sei verständlich, dass das Betreibungsamt dem Ersuchen der Beschwerdegegnerin entsprochen habe bzw. diesem entsprechen musste. Die Beschwerde richte sich demzufolge nicht gegen die Arbeitsweise des Betreibungsamtes (act. 1 S. 3). 1.2. Mit Beschluss vom 30. Mai 2013 (act. 3 = act. 6) trat das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurs- sachen auf die Beschwerde nicht ein. Sie erhob weder Kosten noch sprach sie eine Parteientschädigung zu. 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2013 (Datum Poststempel; act. 7) rechtzeitig Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (vgl. act. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). 2. Prozessuales Mit ihrer Beschwerdeschrift ersucht die Beschwerdeführerin um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ihrer Beschwerde (vgl. act. 7 S. 1 und S. 3). Das Verfahren ist spruchreif und es ist heute ein Endentscheid zu fällen. Demnach wird das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
GOG). In der Beschwerdeschrift ist somit darzulegen, wogegen sich die Be- schwerde richtet und welcher Beschwerdegrund als gegeben erachtet wird. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (act. 3 S. 2), hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2013 keinen einzigen Beschwerdegrund ge- nannt (vgl. act. 1). Ein solcher ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht sinngemäss zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als kor- rekt, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, ohne näher zu prüfen, ob die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde darstellt. 3.4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erwies, durfte die Vorinstanz auch darauf verzichten, die Beschwerde zur Vernehmlassung bzw. zur Beantwor- tung zuzustellen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG). Es ist der Beschwerdeführerin deshalb nicht beizupflichten, dass die Vor- instanz die Beschwerdegegnerin hätte einbeziehen d.h. ihr die Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2013 zur Beantwortung zustellen müssen (vgl. act. 7 S. 2). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin auf eine vergleichs- weise Lösung hoffte (vgl. act. 7 S. 2). 3.5. Aufgrund der dargelegten Erwägungen besteht kein Anlass, um den ange- fochtenen Entscheid wie von der Beschwerdeführerin beantragt aufzuheben. Ins- besondere wurde weder etwas vorgebracht noch ist etwas ersichtlich, weswegen der Vorinstanz eine Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen wäre. Die Beschwerde ist deshalb ab- zuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. Es dürfte ihr ohne- hin keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 7, und an das Bezirksgericht Hinwil als unte- re kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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