Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130073-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 31. Mai 2013 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 23. April 2013 (EK110105)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil des Einzelgerichts in Konkurssachen des Bezirksgerichts Win- terthur vom 16. Juni 2011 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet (act. 6/5). Nach Durchführung des Konkursverfahrens nach Art. 231 SchKG (summarisches Verfahren) erstellte das Konkursamt C._____ am 18. April 2013 zu Handen der Vorinstanz den Schlussbericht (act. 6/11). Daraus geht hervor, dass nach Verteilung des Erlöses an die Gläubiger ein Totalverlust von Fr. 86'362.65 resultierte (act. 6/11 S. 3). Mit Urteil vom 23. April 2013 erklärte die Vorinstanz das Konkursverfahren in Anwendung von Art. 268 Abs. 2 SchKG als geschlossen (act. 3 = act. 6/12). 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2013 innert Frist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Der mit Verfü- gung der Kammerpräsidentin vom 3. Mai 2013 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (act. 7 u. 9). Auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 ZPO). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (act. 6). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, durch verschiedene Umstände sei ver- säumt worden, die Umbaukosten des Grundstücks Nr. ... / ..., Grundbuch D., dem kantonalen Steueramt St. Gallen einzureichen. Zudem werde die Partei E. AG ... die Forderung zurückziehen, so dass er durch eine neue Berechnung in der Lage sei, den Konkurs abzuwenden (act. 2). 3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen sinngemäss den Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG verlangt, ist Folgendes zu erwäh- nen: Vorderhand wäre zu prüfen, ob ein entsprechender Antrag des Schuldners im Beschwerdeverfahren betreffend Schliessung des Konkurses überhaupt zuläs- sig ist. Da ein Widerruf des Konkurses nur bis zum Schluss des konkursamtlichen Verfahrens, das heisst solange die Schlussverteilung noch nicht stattgefunden
hat, verfügt werden kann (BK SchKG II-Brunner/Boller, 2. Aufl., Art. 195 N 13), kann diese Frage aber offen bleiben. Gemäss Schlussbericht des Konkursamts C._____ wurde der Erlös der Aktiven nämlich bereits verteilt (vgl. act. 6/11), was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Was der Beschwer- deführer mit seinem Einwand betreffend Umbaukosten konkret geltend machen will, ist nicht nachvollziehbar. Andere Gründe, wie beispielsweise nicht liquidierte Aktiven oder nicht erledigte Beschwerden (vgl. BK-SchKG II-Staehelin, 2. Aufl., Art. 268 N5), welche der Schliessung des Konkurses hätten entgegen stehen können, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 Abs. 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. In Anwendung der Gebührenverord- nung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (praxisgemäss) auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. zum Ganzen 5A_492/2012 vom 13. März 2013). Mangels entstandener Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. April 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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