Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS130070-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 29. Mai 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer,
betreffend Pfändungsanschluss (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. März 2013 (CB130003)
Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 teilte das Betreibungsamt B._____ dem Beschwerdeführer mit, der Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, nehme als Gläubiger (Betreibung-Nr. ...) infolge Einreichung des Fort- setzungs- bzw. Anschlussbegehrens an der in der Betreibung-Nr. ... vollzogenen Pfändung teil (act. 2 = act. 6/2). Gegen diesen Pfändungsanschluss (vgl. Art. 110 SchKG) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2013 beim Be- zirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde (act. 1). Das Betreibungsamt B._____ liess sich mit Eingabe vom 18. März 2013 vernehmen (act. 5). Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Beantwortung der Be- schwerde. Am 25. März 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, welche mit "Rekurs" überschrieben ist (act. 9). Mit Beschluss vom 27. März 2013 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein (act. 7 = act. 11). 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2013 (Da- tum Poststempel) bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend obere Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Er beantragt im Wesentlichen, es seien die Be- treibung-Nr. ... und der Pfändungsanschluss aufzuheben (act. 12 S. 1). Die vo- rinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist abzusehen (§§ 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Der Beschwerdeführer bringt vor der oberen Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf das Novenrecht im Wesentlichen vor, die Steuerschulden für das Jahr 2007 müssten nach Recht und Gesetz von steuerpflichtigen Personen nicht doppelt be- zahlt werden und er habe seine Steuern bereits beglichen (act. 12 S. 1). Ferner beantragt der Beschwerdeführer, es sei durch die obere Aufsichtsbehörde bei den entsprechenden Steuerämtern (Gemeinde; Kanton; Bund) nach den von ihm für
das Jahr 2007 bereits bezahlten Steuern zu fragen. Schliesslich verlange er die Rückzahlung der im Jahre 2009 von ihm ohne Quittung "abgepressten" Barzah- lung von über Fr. 10'000.– an die damalige Frau Gemeindeammann (Frau C._____) für angeblich geschuldete Gemeinde-, Staats- und Bundessteuern für die Jahre 2006 und 2007 (act. 12 S. 2). 3. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So weit Art. 20a SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfah- ren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Kanton Zürich bestimmt im EG SchKG die zu- ständigen Behörden und bezeichnet das anwendbare Verfahren. § 17 Abs. 2 EG SchKG verweist für das Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde auf §§ 80 f. GOG. Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das Be- schwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG. Diese Bestimmungen verweisen wiederum auf die Art. 319 ff. ZPO. Nach Art. 326 ZPO sind im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren neue Anträge und neue Tatsachen nicht zuläs- sig (vgl. zum Ganzen OG ZH PS110019 vom 21. Februar 2011). Auf die Anträge betreffend Nachfrage bei den Steuerämtern und Rückzahlung von geleisteten Steuern ist daher nicht einzutreten. Überdies stellen die Ausführungen des Be- schwerdeführers zu seinen bereits geleisteten Steuern neue Tatsachen dar (vgl. act. 1 mit act. 12), weshalb diese von der oberen Aufsichtsbehörde nicht berück- sichtigt werden können. 4.1 Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden können. Sie dient der Korrektur von Amtshandlungen, die Recht verletzen oder dieses nicht ange- messen anwenden (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 1). Beschwerdeob- jekt ist hierbei – mit Ausnahme der Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsver- weigerung – eine Verfügung (a.a.O., Art. 17 N 18). Als Beschwerdegründe kön- nen Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung, Rechtsverwei- gerung sowie die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor- gebracht werden (Art. 17 Abs. 1 u. 2 SchKG).
4.2 Die untere Aufsichtsbehörde erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seiner Beschwerde lediglich ausgeführt, die ganze Sache sei bereits verjährt und sämtliche Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern für das Jahr 2007 seien bezahlt. Damit habe der Beschwerdeführer nur Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzte und dem Pfändungsanschluss zugrunde liegen- de Steuerforderung erhoben. Diese könnten indessen nicht im vorliegenden Ver- fahren überprüft werden. Dass das Betreibungsamt B._____ bei der Mitteilung des Pfändungsanschlusses Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts verletzt haben solle, werde in der Beschwerdeschrift nicht geltend ge- macht. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (act. 11 S. 2). 4.3 Diese Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde erweisen sich als zutref- fend. Der Beschwerdeführer macht sodann ebenfalls vor der oberen Aufsichtsbe- hörde keine formellen Mängel hinsichtlich des Pfändungsanschlusses geltend. Stattdessen hält er daran fest, dass er die Steuerschulden bereits beglichen habe. Ferner bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, die untere Aufsichtsbehörde habe seine Einwendungen unrichtigerweise als unbehilflich bezeichnet. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Es besteht im Übrigen auch aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Betreibungsverfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG). 6. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Partei- entschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 7. Wie bereits erwähnt, reichte der Beschwerdeführer vor der unteren Auf- sichtsbehörde am 25. März 2013 eine Eingabe zu den Akten (act. 9). Nach einer summarischen Durchsicht derselben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer da- mit (vermutlich) eine neue betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Pfän- dungsurkunde vom 4. März 2013 (act. 6/1) anhängig machen wollte. Die untere
Aufsichtsbehörde wird daher eingeladen, die Eröffnung eines neuen betreibungs- rechtlichen Verfahrens betreffend Pfändungsurkunde zu prüfen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 12, sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten und unter Hinweis auf E. 7 vorstehend – an das Bezirksgericht Win- terthur sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
versandt am: