Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS130068-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 28. Mai 2013 in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beschwerdegegner,
betreffend Konkursandrohungen (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. April 2013 (CB130025)
Erwägungen: 1.1 Die Beschwerdeführerin war – soweit ersichtlich – bis September 2012 Mie- terin einer im Eigentum des Beschwerdegegners befindlichen Liegenschaft an der ...-Strasse ... u. ... in ... [Ort] (act. 8/6; act. 13 S. 3). Im August und September 2012 leitete der Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin je eine Betrei- bung ein für die Mietzinse Juli und August 2012 (Betreibung Nr. ...) sowie für Sep- tember 2012 (Betreibung Nr. ...). Nach den in den genannten Betreibungsverfah- ren zugestellten Zahlungsbefehlen und infolge Nichtzahlung der Forderungen wurden der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2013 die Konkursandrohungen zugestellt (act. 8/2/1-2). 1.2 Mit Eingabe vom 10. März 2013 (Datum Poststempel) machte die Be- schwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) eine Be- schwerde gegen die Konkursandrohungen (sinngemäss) rechtshängig und stellte ein Sistierungsgesuch (act. 1). Gestützt auf den Zirkulationsbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde vom 12. März 2013 (act. 5) ergänzte die Beschwerdeführerin ih- re Beschwerde und stellte 22 neue oder leicht modifizierte Anträge (act. 7; act. 8/1-14). Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2013 wies die untere Auf- sichtsbehörde sowohl das Sistierungsgesuch als auch die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 9 = act. 12 = act. 14). 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (nachfolgend obere Aufsichtsbehörde) innert Frist Be- schwerde (act. 13). Sie verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses (Anträge 1 u. 2) und stellt zudem 18 weitere Anträge (act. 13 S. 2). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist abzusehen (§§ 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei nach Eingang der Beschwerde- schrift das Konkursgericht Zürich im Prozess EK130386 sofort anzuweisen, auf
allfällige Konkursbegehren des Beschwerdegegners nicht einzutreten (Antrag 20, act. 13 S. 2). Aus dem Auszug des Handelsregisters des Kantons Zürich ergibt sich, dass über die Beschwerdeführerin mit Urteil des Konkursgerichts des Be- zirksgerichts Zürich vom 17. April 2013 der Konkurs bereits eröffnet worden ist (act. 15). Auf Antrag 20 ist daher infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten. 3. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So weit Art. 20a SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfah- ren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Der Kanton Zürich bestimmt im EG SchKG die zu- ständigen Behörden und bezeichnet das anwendbare Verfahren. § 17 Abs. 2 EG SchKG verweist für das Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde auf §§ 80 f. GOG. Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das Be- schwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG. Diese Bestimmungen verweisen wiederum auf die Art. 319 ff. ZPO. Nach Art. 326 ZPO sind im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren neue Anträge nicht zulässig (vgl. zum Ganzen OG ZH PS110019 vom 21. Februar 2011). Auf die Anträge 3 und 4 ist daher nicht einzutreten. 4. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass mit der betreibungsrechtlichen Be- schwerde grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden können (act. 14 S. 2 f.). Dazu ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Die betreibungsrechtliche Beschwerde dient der Korrektur von Amtshandlungen, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwenden (BSK SchKG I- Cometta/Möckli, Art. 17 N 1). Beschwerdeobjekt ist hierbei – mit Ausnahme der Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung – eine Verfügung (a.a.O., Art. 17 N 18). Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemes- senheit, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung sowie die unrichtige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgebracht werden (Art. 17 Abs. 1 u. 2 SchKG).
5.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen zwei Konkursandrohungen (act. 8/2/1-2). Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen aus, die Beschwerde- führerin habe keine formelle Mängel der Konkursandrohungen geltend gemacht.
Materielle Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzten Mitzinsforderungen wären mit Rechtsvorschlägen gegen die Zahlungsbefehle geltend zu machen ge- wesen bzw. beim heutigen Stand der Betreibungsverfahren mit Klage beim zu- ständigen Gericht, wie das nun offenbar im Schlichtungsverfahren MM130006-L versucht werde. Allerdings sei es nicht Sache der unteren Aufsichtsbehörde, die unzulässigerweise in der Beschwerdeergänzung integrierten Klagen an die Schlichtungsbehörde oder an das Einzelgericht weiterzuleiten. Schliesslich wür- den die mit Mietzinsausständen begründeten Betreibungen auch nicht als offen- sichtlich rechtsmissbräuchlich erscheinen und die Beschwerde gebe auch sonst keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. Daher sei die Beschwerde ab- zuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (act. 14 S. 3). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht vor der oberen Aufsichtsbehörde in erster Li- nie geltend, die im Beschluss vom 8. April 2013 aufgeführten Richter würden be- wusst in Kauf nehmen, dass sie – die Beschwerdeführerin – ihr Rechtsschutzinte- resse verliere. Falls nämlich vom Konkursgericht "versehentlich" über sie der Konkurs eröffnet werde, entstehe unabhängig vom Ausgang der Streitereien mit dem Beschwerdegegner ein nicht wieder gutzumachender Schaden. Sie würde das Rechtsschutzinteresse an allen Vorgängen, mit denen ein Konkurs abgewen- det werden könne, verlieren (act. 13 S. 3 f.). Mit diesen Vorbringen äussert sich die Beschwerdeführerin zu den (möglichen) Wirkungen einer Konkurseröffnung (Art. 197 ff. SchKG). Mängel der Konkursandrohungen bzw. Beschwerdegründe im betreibungsrechtlichen Aufsichtsverfahren macht sie damit keine geltend. Fer- ner bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, es lägen keine mangelhaften Konkursandrohungen vor. Die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin unter den Ziffern C.5 und C.6 (act. 13 S. 4) betreffen materielle Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzten Mietzinsforderungen, welche – wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog – nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens sein können (vgl. act. 14 S. 3). Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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