Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 14. Mai 2013 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. April 2013 (EK130400)
Erwägungen:
2.2. Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist hat die Schuldnerin einen Beleg dafür einge- reicht, dass sie am 19. April 2013 bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 58'499.35 zu Handen der Gläubigerin hinterlegt hat (vgl. act. 5/10), welcher die Konkursforderung abzüglich einer Teilzahlung vom 31. März 2011 samt Zin- sen und Betreibungskosten zu decken vermag (vgl. act. 3 und act. 14). Des weite- ren hat die Schuldnerin eine Quittung der Obergerichtskasse vom 19. April 2013 (act. 5/12) zu den Akten gegeben, gemäss welcher sie Fr. 400.-- hinterlegt hat, um die vorinstanzliche Spruchgebühr zu decken (vgl. auch act. 9 S. 3). Überdies hat die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamts C._____ vom 19. April 2013 (act. 5/9) beigebracht, gemäss welcher sie dem Konkursamt einen Kosten- vorschuss von Fr. 5'000.-- geleistet habe, der die Kosten des Konkursamtes zu decken vermag. Mit den erwähnten Unterlagen hat die Schuldnerin den Kon- kursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nachgewiesen. 2.3. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat des- halb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Der Umstand, dass of- fene Betreibungen mittlerweile von der Schuldnerin beglichen wurden, darf als In- diz dafür gelten, dass keine dauerhafte Illiquidität vorliegt. 2.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Gesellschaft vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Dies hat auch die Schuldnerin richtig erkannt und mit ihrer Beschwerdeschrift einen Betrei- bungsregisterauszug des Betreibungsamtes D._____ vom 18. April 2013 einge-
reicht (act. 5/6). Dieser weist neben der Konkursforderung der Gläubigerin acht weitere Betreibungsforderungen über insgesamt Fr. 22'111.40 aus. Vorab ist zu bemerken, dass vier Betreibungen über insgesamt Fr. 4'588.50 bereits vor der Konkurseröffnung durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen wurden (Betr.-Nrn. ..., ..., ... und ...). Danach hat die Schuldnerin zwei weitere Forderun- gen im Umfang von Fr. 3'590.90 getilgt (Betr.-Nrn. ... und ..., act. 5/7 und 5/8; vgl. auch act. 2 S. 4). Es sind somit noch offene Betreibungsforderungen der Schuldne- rin im Gesamtbetrag von Fr. 13'932.-- vorhanden. Zusätzlich führt die Schuldnerin in ihrer Kreditorenliste per 19. April 2013 Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 34'841.75 auf, welche am Stichtag jedoch noch gar nicht fällig waren (act. 5/5; vgl. auch act. 2 S. 4). 2.5. Der provisorischen Jahresrechnung der Schuldnerin per 31. Dezember 2012 (act. 5/3) ist zu entnehmen, dass diese im letzten Jahr einen Gewinn von Fr. 121'682.95 erwirtschaftet hat (vgl. auch act. 2 S. 4). An fünf Standorten erziel- te sie einen Umsatz von insgesamt Fr. 1'211'991.05 pro Jahr d.h. durchschnittlich Fr. 100'999.25 pro Monat. Gemäss den von der Schuldnerin eingereichten Listen mit den Umsätzen Januar bis und mit März 2013 (act. 5/4a-e) ist von einem durchschnittlichen monatlichen Umsatz von Fr. 95'784.20 auszugehen. Der Hin- weis der Schuldnerin, Januar bis März seien nicht ihre umsatzstärksten Monate (act. 2 S. 2), erscheint plausibel. Vor diesem Hintergrund sind ähnliche Umsätze und ein entsprechender Gewinn für das Jahr 2013 zu erwarten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Schuldnerin lediglich vorübergehend in einem Liquiditätsengpass befindet. In der Zukunft sollte sie ihre laufenden Kosten be- streiten und einen Ertrag erzielen können, der es ihr gestattet, ihre Schulden zu tilgen. Damit erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaubhaft. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses. Hin- sichtlich des von der Gläubigerin an die Vorinstanz einbezahlten Kostenvorschus- ses von Fr. 1'800.-- bleibt zu bemerken, dass die Schuldnerin einen Betrag von Fr. 400.-- bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat, um die vorinstanzliche Spruchgebühr zu decken (vgl. act. 5/12, act. 9 S. 3 und act. 12). Dies wird bei der
Anweisung an die Obergerichtskasse und an das Konkursamt zu berücksichtigen sein. 3. Kosten Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die ver- spätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. April 2013, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Ent- scheidgebühr wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von insge- samt Fr. 58'899.35 an die Gläubigerin auszubezahlen. 4. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 6'400.-- (Fr. 5'000.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'400.-- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D., je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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