Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 5. Juni 2013 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer Nr. 1,
vertreten durch X._____,
und
X._____, Beschwerdeführer Nr. 2,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 10. April 2013 (EQ130045)
Erwägungen: I. X._____ (Beschwerdeführer 2 und Vertreter des Beschwerdeführers 1) stellte vor Vorinstanz namens des Beschwerdeführers 1, aber ohne eine entsprechende Vollmacht einzureichen, ein Arrestbegehren gegen den Beschwerdegegner (act. 1-4), worauf X._____ von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. März 2013 – un- ter Androhung des Nichteintretens unter Kostenfolge für den Unterlassungsfall – Frist angesetzt wurde, um seine Legitimation zu belegen (act. 5a). In der Folge liess X._____ der Vorinstanz rund 40 Belege aber nicht die verlangte Vollmacht zugehen (act. 7-9), worauf die Vorinstanz am 10. April 2013 nachfolgenden Ent- scheid fällte (act. 10 = act. 13): "1. Auf das Arrestbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird X._____ auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an X._____ als Gerichtsurkunde. 4. [Beschwerde]" Dagegen erhob X._____ (inzwischen ausdrücklich bevollmächtigt durch C., welcher wiederum von A. (Beschwerdeführer 1) zur Erteilung einer Unter- vollmacht bevollmächtigt ist, vgl. act. 16/2+3) fristgerecht sowohl im Namen und als Vertreter von A._____ Beschwerde als auch in eigenem Namen Kostenbe- schwerde gemäss Art. 110 ZPO beim Obergericht (act. 14, vgl. act. 11). Das Ver- fahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen.
II. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind, und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzu- setzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Entscheid geführt haben, gemäss Art. 326 ZPO nicht zu hören; neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3). Der Beschwerde- führer hat die Möglichkeit, sich gegen eine falsche Rechtsanwendung oder die of- fensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenverbot im Beschwerde- verfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzli- chen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. III. 1. Neben der Prozessvoraussetzung der Partei- und Prozessfähigkeit der Par- tei selber (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO) ist eine gültige Vollmacht des Parteivertreters eine zwingende Voraussetzung dafür, dass auf eine vom mutmasslichen Partei- vertreter namens der Partei angehobene zivilrechtliche Klage eingetreten wird (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Fehlt die nötige Vollmacht, ist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, nach deren unbenutztem Ablauf die vollmachtlose Eingabe als nicht erfolgt gilt. 2. Der Beschwerdeführer 1 hat seinen heutigen Vertreter vor Vorinstanz – wie diese zutreffend erwog – trotz ausdrücklicher Aufforderung unter Androhung der Säumnisfolgen nicht für die Klageanhebung bevollmächtigt. Da damit die voll-
machtlose Eingabe vom 19. März 2013 (act. 1) im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gilt, fehlte es vor Vorinstanz an einem zu behandelnden Arrestbe- gehren, weshalb genau genommen gar kein formeller Nichteintretensentscheid zu fällen gewesen wäre, sondern das Verfahren ohne weiteres hätte abgeschrieben werden können (vgl. KUKO ZPO-Gasser/Rickli, Art. 132 N 2; Kramer/Kubat Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 4). Die von der Vorinstanz gewählte Art der Erledi- gung tut der Tatsache, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Voraussetzun- gen zutreffend auf die Durchführung eines Arrest-Verfahrens verzichtet hat, aller- dings keinen Abbruch. Auch wenn die Beschwerdeführer aufgrund der Korres- pondenz mit anderen Behörden im Zeitpunkt der Einreichung des Arrestbegeh- rens in Bezug auf die Anforderungen an eine Vollmacht allenfalls noch gutgläubig gewesen sein mögen, wurden sie spätestens mit der Verfügung der Vorinstanz vom 20. März 2013 eines Besseren belehrt. Die aufgrund der Verfügung vom 20. März 2013 (act. 5a) zum Nachweis der Bevollmächtigung eingereichten Unterla- gen (act. 9) hat die Vorinstanz zu Recht als ungenügend erachtet. Eine unzu- reichende Vollmacht wird auch durch die Gutgläubigkeit des Bevollmächtigten nicht zu einer gültigen. Eine Pflicht der Vorinstanz, eine zweite Gelegenheit zur Nachreichung einer genügenden Bevollmächtigung zu geben, besteht gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO nicht. Mit Anhebung der Beschwerde hat X._____ nun eine Vollmacht eingereicht (act. 16/2+3), welche vom 18. April 2013 und damit nach dem vorinstanzlichen Ent- scheid datiert. Diese Vollmacht stellt betreffend das vorinstanzliche Verfahren ein nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum dar und ist daher nicht geeignet die Versäumnisse der Beschwerdeführer, welche zum Nichteintretensentscheid der Vorinstanz geführt haben, nachträglich zu beheben. Dies gilt umso mehr, als der Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt gemäss der Rechtsfolge von Art. 132 Abs. 1 ZPO gar kein Arrestbegehren vorlag. Überdies legen die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Begründung für den angefochtenen Entscheid unzutreffend sein soll. Zum vom Beschwerdeführer monierten fehlenden früheren Hinweis der Vorinstanz betreffend die Einreichung von Originalen statt Kopien und die Über- setzung von fremdsprachigen Dokumenten (act. 14 S. 2), sind keine Weiterungen
angezeigt, da die genannten Punkte weder für den angefochtenen noch für den vorliegenden Entscheid ausschlaggebend sind bzw. waren. Damit ist der vo- rinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3. Was die von X._____ gerügte vorinstanzliche Kostenauflage betrifft, so be- anstandet dieser weder explizit die Höhe noch die Verteilung der vorinstanzlichen Spruchgebühr, sondern führt lediglich sinngemäss aus, dass aufgrund der Aner- kennung seiner Vollmacht durch andere Schweizer Behörden sein Arrestbegeh- ren berechtigt gewesen sei, weshalb die vorinstanzliche Spruchgebühr aufzuhe- ben sei (act. 14 S. 2). Damit stützt er seinen diesbezüglichen Antrag einzig auf seinen (sinngemässen) Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und Durchführung eines Arrestverfahrens. Da der vorinstanzliche Ent- scheid über die Kosten nachvollziehbar gemäss dem (wie vorstehend aufgezeigt) nicht zu beanstandenden Verfahrensausgang erfolgte und die Kosten praxisge- mäss dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt wurden (act. 10 = act. 13, je S. 3, vgl. OGerZH PF120059-O vom 19. November 2012 = ZR 111/2012 Nr. 89), ist auch dieser Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach obgenanntem Verfahrensaus- gang auf die beiden Beschwerdeführer zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Grund- lage und Grenze für die Festsetzung der Gebühren bilden auch beim vorliegend ausserordentlich hohen Streitwert Art. 61 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG. Der von den Beschwerdeführern je geleistete Kostenvorschuss (act. 19/1+2) ist zur Kos- tentilgung heranzuziehen. Da der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören war, sind ihm keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskos- ten entstanden, welche es zu ersetzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 2'800.– dem Beschwerdeführer 1 und im Umfang von Fr. 200.– dem Be- schwerdeführer 2 auferlegt und je mit deren Kostenvorschüssen verrechnet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 170'017'300'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger versandt am: