Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 5. Juni 2013 in Sachen
Landratsamt Waldshut, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
A._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 13. März 2013 (EQ130041)
Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) gelangte mit Arrestbegehren vom 8. März 2013 an das Einzelgericht Audienz des Bezirksge- richts Zürich und stellte das Begehren, es sei gegen den Beklagten und Be- schwerdegegner (nachfolgend Beklagter) ein Arrestbefehl gemäss den Art. 271 ff. SchKG zu erlassen und auf die Lohnforderung des Beklagten bei der Firma B._____ AG in ... für seine Forderung in Höhe von € 500.00 somit Fr. 410.00 Arrest zu legen, unter Hinweis auf einen Vergleich des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. Januar 2013 (act. 1, act. 2/2). Mit Verfügung vom 13. März 2013 trat das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich auf das Arrestbegehren nicht ein (act. 3 = act. 6). 2. Mit Eingabe vom 2. April 2013 (bei der Kammer eingegangen am 5. April 2013) erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2013 und stellte den sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seinem Arrestbegehren vom 8. März 2013 sei stattzugeben. Im Weiteren bezeichnete der Kläger ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (act. 7 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 17. April 2013 wurde dem Kläger eine 10-tägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 150.– angesetzt (act. 9). Mit Email vom 2. Mai 2013 ersuchte der Kläger um Fristerstreckung und um Mitteilung des BIC Codes sowie der IBAN Nummer (act. 11). Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 wurde das Fristerstreckungs- gesuch des Klägers abgewiesen und dem Kläger eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Prozesskostenvorschusses angesetzt (act. 12). Der Kos- tenvorschuss ging am 8. Mai 2013 bei der Obergerichtskasse ein (act. 15). Eine Beschwerdeantwort wurde der Natur des Verfahrens entsprechend nicht einge- holt.
II. 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt sowohl für das Rechtsmittel des Gläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrest- begehren, als auch für das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid nach Art. 278 SchKG (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 309 N 34). 1.2 Die Beschwerde ist in der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO (summarisches Verfahren) schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) einzureichen. 1.3 Noven sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (a.a.O., Abs. 2). So können in einer Beschwerde gegen den Arrest- einspracheentscheid gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden. Für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung (vgl. OGer PS110148 vom 5. Oktober 2011, Erw. II./3). 1.4 Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), sind neue rechtliche Argumente indes unbeschränkt zulässig. 1.5 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, so entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 2. Die Vorinstanz führte aus, der Kläger habe nicht dargetan, dass ihm nach deutschem Recht eigene Rechtspersönlichkeit zukomme. Zudem müsse die klagende Partei das Vorhandensein eines Arrestgegenstandes behaupten und glaubhaft machen. Der Kläger habe keine entsprechende Behauptung aufgestellt, sondern nur geltend gemacht: "Herr C._____ ist zurzeit beschäftigt bei der Fa. B._____ AG und erhält dort Lohnzahlungen." Er habe nicht dargetan, dass der
genannte Herr C._____ mit dem ins Recht gefassten Beklagten identisch sei. Im Weiteren habe der Kläger keine Unterlagen ins Recht gelegt, die für eine Be- schäftigung bei der B._____ AG sprechen oder ein Arbeitsverhältnis mit dem Be- klagten nahelegen. Der Kläger habe zudem die in Art. 53 Abs. 2 LugÜ vorgese- hene Bescheinigung nicht eingereicht, keinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt und den Umrechnungskurs von Euro in Schweizer Franken weder be- hauptet noch belegt. Der Kläger habe es auch unterlassen, in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen (act. 6 S. 1 f.). 3. Der Kläger bringt demgegenüber vor, er (das Landratsamt Waldshut) besitze als Körperschaft des öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG seien in den Landkreisen die Landratsämter die unte- ren Verwaltungsbehörden. Gemäss § 62 Abs. 3 VwGO würden für Behörden ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Er wie auch sein gesetzlicher Vertreter seien im Arrestbegehren eindeutig benannt worden. Der Arrestgrund sei ebenfalls benannt worden. So sei mitgeteilt worden, dass der Beklagte als Arrestschuldner bei der Firma B._____ AG in ... ein Arbeitseinkommen erziele. Dieses Arbeitseinkommen stehe dem Beklagten sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich zu. Als Nachweis dafür sei der Beschwerde eine Lohnbescheinigung des Beklagten beigelegt wor- den (vgl. act. 8/1). Beim genannten Namen "C._____" handle es sich hingegen um eine Verwechslung bzw. einen Schreibfehler. Dem Arrestbegehren vom 8. März 2013 sei eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 22. Januar 2013 des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen beigelegt worden. Gemäss Art. 51 LugÜ würden Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abge- schlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet worden sind, vollstreckbar seien, in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkun- den vollstreckt. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung habe sich daher erübrigt. Der Umrechnungskurs für den 8. März 2013 betrage 1.23 CHF. Dieser sei der Webseite chf.de.fx-exchange.com/eur/2013_03_08-exchange-rates-history ent- nommen worden. Die Forderung von € 500.00 betrage somit Fr. 615.00 (act. 7 S. 2).
klagten bei der B._____ AG wäre das Arbeitsverhältnis bei der letztgenannten vom Kläger eigentlich hinreichend substantiiert dargelegt worden (act. 8/1). Wie vorstehend (vgl. Ziff. 1.3) ausgeführt, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Noven mehr zulässig. Die Berichtigung des Namens des Beklagten bzw. der Nachweis bezüglich Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und der B._____ AG mittels Lohnabrechnung sind damit verspätet und können im Be- schwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Auch die nachträglichen Ausfüh- rungen zum Umrechnungskurs der Forderung erfolgten verspätet. Anzufügen bleibt, dass dem Kläger offensichtlich auch bei der Umrechnung der Forderungs- summe von € 500.00 in Schweizer Franken ein Fehler unterlaufen ist. So ent- sprachen die € 500.00 im Arrestbegehren vom 8. März 2013 Fr. 410.00 (act. 1 S. 1), in der Beschwerde vom 2. April 2013 hingegen Fr. 615.00 (act. 7 S. 2). 7. Der Kläger bezieht sich auf Art. 51 aLugÜ bzw. Art. 58 LugÜ, welcher die Vollstreckbarkeit von Prozessvergleichen zum Gegenstand hat. Im Vergleich zu Art. 51 aLugÜ enthält Art. 58 LugÜ neu einen zweiten Satz, in dem statuiert wird, dass das Gericht oder die sonst befugte Stelle des durch dieses Überein- kommen gebundenen Staates, in dem ein Prozessvergleich geschlossen worden ist, auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieses Übereinkommens ausstellt. Art. 58 LugÜ verweist bezüglich der Voll- streckbarerklärung auf die Vollstreckung öffentlicher Urkunden. Prozessvergleiche können unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt wer- den. Mit den formalen Aspekten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung von öffentlichen Urkunden befasst sich Art. 57 Abs. 4 LugÜ. Er legt fest, welche Do- kumente die Antrag stellende Partei dem Gericht im Vollstreckungsstaat vorlegen muss. Abs. 4 verweist auf Abschnitt 3 des Kapitels III und damit auf Art. 53 - 56 LugÜ. Er erklärt diese Artikel sinngemäss anwendbar (BSK LugÜ-Gelzer, Art. 57 N 37). Entsprechend hat die antragstellende Partei die Dokumente gemäss Art. 54 LugÜ (Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde im Errichtungsstaat, wobei ein eigenes Formblatt zu verwenden ist) vorzulegen. Ent- gegen den Ausführungen des Klägers wäre somit auch bei einem Prozessver- gleich eine von der Vorinstanz geforderte Bescheinigung vorzulegen gewesen. Ob hingegen beim Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (auch dazu hat
sich der Kläger nicht geäussert) ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung erforderlich ist, ist umstritten (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS110169 vom 8. November 2011) und kann an dieser Stelle, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, offen ge- lassen werden. 8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet und ist abzuweisen. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass der Entscheid des Ar- restgerichts nicht in materielle Rechtskraft erwächst (BSK SchKG II-Stoffel, 2. Aufl. 2010, Art. 272 N 62), weshalb ein abgewiesenes Arrestbegehren mit er- gänzter Begründung jederzeit erneuert werden kann (KUKO SchKG-Meier- Dieterle, Art. 272 N 20). III. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig. Entscheide, die vom Arrestgericht getroffen werden, gehören zu den in Art. 251 ZPO genannten Angelegenheiten des SchKG, für welche das summari- sche Verfahren der ZPO gilt. Gemäss GebV SchKG (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) bestimmt sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Ent- scheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss Tabelle, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezo- gen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das An- derthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; vgl. zum Ganzen 5A_492/2012 vom 13. März 2013).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 615.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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