Bankruptcy annulled after pre-opening payment of debt

PS130046Obergericht10.04.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed against the Zürich district bankruptcy court's order opening bankruptcy over him. He argued that the creditor's claim had already been paid before the bankruptcy opening. The appellate court accepted this, finding that the debt, interest, enforcement costs, and the relevant bankruptcy costs had been paid or secured before the opening. It therefore annulled the bankruptcy, did not examine solvency, and charged both instances' costs to the debtor because his late payment had caused the proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 172 Ziff. 3 and Art. 174 Abs. 1 SchKG; annulment of bankruptcy upon proof that the debt, including interest and costs, was satisfied before the opening. If the debtor alleges post-opening in the appeal that the claim had already been discharged before the bankruptcy order, the appellate court examines only whether full satisfaction was proven; the solvency test is dispensed with. Satisfaction within the meaning of Art. 172 Ziff. 3 SchKG includes debt, interest, and all relevant costs, including bankruptcy-office costs and any due compensation. If the debtor occasioned the proceedings by paying only belatedly, he may be charged with the costs of both instances.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130046-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 10. April 2013 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B._____ AG, Inkasso,

betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. März 2013 (EK130248)

Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom 14. März 2013 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 3). Mit Beschwerde vom 29. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer innert Frist die Aufhebung des Konkurses zufolge Tilgung der Konkursforderung vor Eröffnung des Konkur- ses und stellte sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 2. April 2013 entspro- chen (act. 11). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Dieser wurde recht- zeitig geleistet (act. 14). 2. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Beschwerdeverfah- ren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstin- stanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung sämtlicher Kosten. Beruft sich der Betriebene erst nach Eröffnung des Konkurses auf Tilgung, muss er nachweisen, dass er neben den Kosten des Konkursgerichts und einer allfälligen Prozessentschädigung an die Gläubigerin im Konkurseröff- nungsverfahren insbesondere auch die Kosten des Konkursamtes bezahlt oder sicher gestellt hat (ZR 110 Nr. 79). Wird der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben, also insbesondere wegen eines Verfahrensmangels, oder weil der Schuldner (wie hier) neu vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Kon- kurseröffnung getilgt worden sei, so wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KuKo SchKG-D IGGELMANN/MÜL- LER, Art. 174 N 7 und 12).

  1. Die Forderung der Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten mit Zahlung an das Betreibungsamt D._____ am 22. Februar 2013, mithin vor Konkurseröffnung am 14. März 2013, bezahlt (act. 3, 6/5 = act. 10). Die Gerichtsgebühr des Konkursgerichts wurde auf Fr. 400.– festgesetzt (act. 3). Diese sowie die konkursamtlichen Kosten wurden ferner mit der Zahlung von Fr. 1'000.– beim Konkursamt C._____ sichergestellt (act. 13). Der über den Beschwerdeführer eröffnete Konkurs ist daher aufzuhe- ben. 4. Die Kosten beider Instanzen hat der Beschwerdeführer zu tragen, da er durch die verspätete Zahlung die Verfahren überhaupt erst veranlasst hat. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu beziehen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. März 2013, mit dem über den Beschwerde- führer der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzli- che Entscheidgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung des Beschwerdeführers so- wie Fr. 1'400.– Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.– und dem Beschwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am:

Schlagwörter

bankruptcypayment before openingsatisfaction of claimcost allocationsolvency not examinedappealdebt enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy order had to be annulled because the claim had been paid, including interest and costs, before the bankruptcy opening.

Extrahierter Entscheid

Yes. The debt was paid before the bankruptcy opening, and the bankruptcy had to be annulled under Art. 174 Abs. 1 SchKG in conjunction with Art. 172 Ziff. 3 SchKG.

Extrahierte Begründung

The court found that the creditor's claim, including interest and enforcement costs, had been paid to the debt collection office before the bankruptcy order. The bankruptcy court costs and the bankruptcy office costs were also secured, so the statutory requirement of satisfaction of the debt was met.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor's solvency had to be examined again in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. When bankruptcy is annulled because the debtor newly alleges prior satisfaction of the debt, the court does not examine solvency.

Extrahierte Begründung

Consistent case law treats such annulment as a case where the solvency test is dispensed with.

Kernrechtsfrage

Who must bear the procedural costs of both instances and how the deposited funds are to be distributed.

Extrahierter Entscheid

The debtor bears the costs of both instances; the bankruptcy office must pay the respondent CHF 1,800 and pay any remaining balance to the debtor after deducting his costs.

Extrahierte Begründung

The debtor caused the proceedings by paying only after the fact, so he must bear the costs. The deposited total was to be used first to satisfy the respondent and then any remainder returned to the debtor.

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