Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 11. März 2013 in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Februar 2013 (EK130017)
Erwägungen: 1. Am 25. Februar 2013, 10:00 Uhr, wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 6). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte sie die Aufhebung des Konkurses, und stellte ein Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 1. März 2013 wurde die- sem Gesuch entsprochen (act. 8). 2. In ihrer Beschwerdeschrift machte die Schuldnerin geltend, sie habe vor Verhandlungsbeginn auf dem Betreibungsamt C._____ den vollen Endbe- trag, inkl. aller Spesen von Fr. 7'651.65 bezahlt. Auf ihre Frage, ob damit die Angelegenheit für sie erledigt sei, habe sie eine positive Zusage erhalten. In der irrtümlichen Meinung, dies entbinde sie vor einem Erscheinen vor dem Konkursrichter, habe sie es fälschlicherweise unterlassen beim Konkursrich- ter zu erscheinen (act. 2). Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es an der Schuldnerin liegt, dem Konkursrichter mittels Urkunden (Quittungen) die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen. Zudem hat die Schuldnerin auch die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskos- ten im Betrag von Fr. 200.- auf der Konkursgerichtskanzlei bis zum Kon- kurseröffnungstermin bar zu bezahlen. Beide Voraussetzungen müssen er- füllt sein, um eine Konkurseröffnung zu verhindern. Darauf wird jeweils, was gerichtsnotorisch ist, in der Anzeige zur Konkursverhandlung hingewiesen. 3. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien bei der Beschwer- deinstanz neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetreten sind. 4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin mit der Einrei- chung der Abrechnung des Betreibungsamtes C._____ vom 22. Februar 2013 die Zahlung der Konkursforderung vor Konkurseröffnung belegt (act. 4/1). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache im Sinne von Art. 172 Ziff. 3
SchKG dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 25. Feb- ruar 2013 eingetreten ist. Die Schuldnerin stellte ausserdem beim Konkursamt die Kosten des Kon- kursamtes und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sicher (act. 4/2). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.- leis- tete die Schuldnerin einen Barvorschuss (act. 10). 5. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. 6. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die verspätete Zahlung das Verfahren veranlasst hat. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Gebührenverordnung zum SchKG (GebVO SchKG, AS 2010 3053) seit dem 1. Januar 2011 insoweit keine gesetzliche Grundlage mehr hat, als sie in ihrem 4. Kapitel (Art. 48 ff.) Gerichtsgebühren (nämlich für die im summarischen Verfahren zu führenden gerichtlichen Angelegenheiten) festsetzt. Entscheide über Konkurseröffnun- gen sind gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts (im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO), weshalb diese Verfahren von der ZPO geregelt werden und die Tarife der kantonalen Gebühren, im Kanton Zürich jene der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG, LS 211.11), zur Anwendung gelangen (Art. 96 ZPO). Es ist deshalb nachfol- gend nicht eine "Spruchgebühr" (im Sinne von Art. 48 GebVO SchKG), son- dern eine Gerichtsgebühr im Sinne der GebV OG festzusetzen (vgl. dazu www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-neue-zpo.html: Kosten gerichtli- cher SchK-Sachen). In Anwendung dieser obergerichtlichen Gebührenverordnung ist die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 750.- anzusetzen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Februar 2013, mit dem über die Schuldne- rin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet. Auch die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Gerichts- gebühr wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.- (Fr. 1'000.- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.- und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag aus- zuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursamt C._____ und an das Kon- kursgericht des Bezirksgerichtes Zürich unter Beilage der vorinstanzlichen Akten, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
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