Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS130023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 14. März 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
in Sachen Konkurs über B., geboren tt.mm.1945, Staatsangehörige von C., gestorben am tt.mm.2012, wohnhaft gewesen ... [Adresse].
betreffend Kollokation / Ausscheidung der Kompetenzstücke (Beschwerde über das Konkursamt D._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Februar 2013 (CB130010)
Erwägungen: 1. Das Konkursamt D._____ publizierte im Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft der B., geb. tt.mm.1945, Staatsangehörige von C., gest. tt.mm.2012, wohnhaft gewesen ... [Adresse], am tt. bzw. tt.mm.2013 im Tagblatt der Stadt Zürich bzw. im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) die Auflage des Kollokationsplans und des Inventars (act. 2, act. 3- 4). Im Tagblatt wurde bezüglich der Klage- und Beschwerderechte auf die Bekanntmachung im SHAB verwiesen (act. 2). Im SHAB wurden zwei ver- schiedene Rechtsmittel angegeben, nämlich die beim Bezirksgericht Zürich einzureichende Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes und die beim Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde zu erhebende Beschwerde ge- gen die Ausscheidung der Kompetenzstücke (act. 2). In der Folge reichte A._____ als Sohn der Erblasserin beim "Bezirksgericht Zürich Aufsichtsbehörde ─ Ausscheidung der Kompetenzstücke" eine mit "Anfechtung/Beschwerde ─ gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke (Kollokationsplan) B._____, geb. tt.mm.1945 ─ Verstorben tt.mm.2012 SHAB ─ Fr., tt.mm.2013, No. .., Jhg. ..." betitelte Rechtsschrift (act. 1 S. 1) mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 3 f.) ein: "1. Es sei von der Vormundschaftsbehörde das Anfangsinventar vorzule- gen.
Es sei von der Vormundschaftsbehörde die jährlichen gesetzlich vorge- gebenen Inventare vorzulegen.
Es sei von der Vormundschaftsbehörde die jährlich gesetzlichen vorge- gebenen Jahresberichte, seit dem Jahre 1993 bis heute vorzulegen.
Es sei von der Vormundschaftsbehörde insbesondere und unbedingt der Abschlussbericht vorzulegen. . 5. Es sei von der Vormundschaftsbehörde insbesondere und unbedingt die Abschlussrechnung ─ genaue Aktiven/Passive ─ vorzulegen. (keine pro- visorische, falsche und unsubstantiierte Abrechnungen).
Es sei von der Vormundschaftsbehörde zu verpflichten, zur rechtlichen Aufklärung sowie den Rechtsmittelbelehrungen wichtiger Verläufe und Ver- tragshandlungen als Bevormundete, die hätten an unsere Mutter erteilt wer- den müssen die entsprechenden Belege dafür ausnahmslos vorzubringen. Alles dies sollte (muss) in der Akte unserer Mutter vorliegen, also kein Prob- lem, dies zu belegen!
Überdies allesamt mit korrektem Datum der jeweiligen Ausstellung mit Belegen.
Der Vormund ist anzuhalten, das Defizit der ca. CHF 50'000.- des Versi- cherungsfalles sowie wohin dieses Geld gelangt ist zu belegen.
Der Vormund ist zu verpflichten Stellung zu nehmen, weshalb sie die Familie, a) weder die Akteneinsicht seit dem Jahre 2002 bis heute verwei- gert und es einfach ignoriert hat dem und ihren Pflichten nachzukommen, b) die Familie nicht (trotz Einverständnis von Fr. B.) informiert hat, c) man der Familie (insbesondere den Kindern E. und A._____), somit den möglichen Erben es ausgelassen hat, über die möglichen Kosten wie z.B. zurückzuzahlende Zusatzleistungen etc. nie informiert hat.
Die Vormundschaftsbehörde ist anzuhalten, die Belege für die Zahlung des Altersheims zu Substantiieren und zu begründen, weshalb diese nicht über die Krankenkasse, resp. dies nicht von der Staatskasse beglichen wur- de.
Ebenso sei der Vormund zu verpflichten und dem Gericht gegenüber zu begründen, weshalb der Vormund die Kündigung an die Verwaltung ausge- lassen hat, wo diese auch den Vertrag unterschrieben haben und nicht un- sere Mutter.
Ich beantrage hiermit auf jeden Fall die unentgeltliche Verfahrensfüh- rung. Es darf nicht Sache des Antragsstellers sein, wenn Behörden Fehler begehen.
Sowie einen allfälligen mir zustehenden unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand für das Gerichtsverfahren zu gewähren.
Der Beschwerdeführer beantragt Partei- und Prozessentschädigung. Erwartet werden ca. CHF 250.00 oder nach Ermessen des Richters.
Der Kläger beantragt, sofern in diesem Verfahren möglich, Umtriebs- Entschädigung in der Höhe von CHF 1'017.00. 16. Die Vormundschaftsbehörde F._____ soll alle seine Kosten in diesem Verfahren selbst bezahlen.
Der Beschwerdeführer wünscht über das Verfahren jeweils schriftlich und ausführlich und insbesondere mit den eingereichten Beweisbelegen ori- entiert zu werden.
Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht die zuständige Ge- richtsinstanz sein, so soll diese Beschwerde/Anfechtung kostenfrei mit hilf- reichen Hinweisen und der Rechtsmittelbelehrung versehen an die richtige Stelle weitergeleistet werden, um die Frist geltend zu halten und mit der Bitte den Beschwerdeführer darüber zu informieren." Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2013 trat das Bezirksgericht Zü- rich, 4. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter auf die Beschwerde nicht ein. Ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war (act. 10 S. 6). 2. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ Beschwerde beim Obergericht (act. 9). Er stellte die gleichen Anträge wie vor Vorinstanz (Ziffer 1-18), wobei er in Ziffer 15 nunmehr eine Entschädigung von Fr. 1'245.00 beantragte und in Ziffer 18 bezüglich Weiterleitung seiner Eingaben im Falle der Unzuständig- keit der angerufenen Gerichtsinstanz auf § 5 VRG verwies. Ausserdem fügte er eine weitere Ziffer (19) hinzu mit nachfolgendem Wortlaut (act. 9 S. 4): "19. Eine Aussichtslosigkeit ist hier nicht angebracht und zulässig, solange nicht durch eine geschulte Rechtsvertretung dieser Fall hier behandelt und an die Gerichte gebracht wird, weil Sie als Gericht die unsere Sicht bis zu Ih- rer beabsichtigten Aussichtslosigkeit ja noch gar nicht fachlich, rechtlich, richtig dargelegt bekommen sehen können." 3. a) Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-C OMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. b) Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde innert der Frist be- gründet einzureichen ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung deckt sich voll- ständig mit demjenigen für das Berufungsverfahren (Art. 311 ZPO). Dass die
Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wort- laut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend das Rechtsmittel der Berufung). Es entspricht der Praxis der Kammer, dass ein Berufungskläger bzw. Beschwerdeführer auch in Verfah- ren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anfor- derungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht eingetreten (OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. 4. a) Die Vorinstanz erwog u.a., soweit sich die Beschwerde gemäss Rechts- mittelbelehrung (Publikation im SHAB vom tt.mm.2013 S. ... = act. 2), Ad- resse und Betreffnis der Beschwerde gegen die Ausscheidung der Kompe- tenzstücke (Kollokationsplan) im Konkurs über die ausgeschlagene Erb- schaft der B._____ (act. 1 Adresse und Betreffnis) richte, sei darauf mangels Antrag und Begründung nicht einzutreten. Weder den Anträgen noch der Begründung lasse sich irgend etwas mit Bezug auf die Ausscheidung von Kompetenzstücken im Sinne von Art. 224 SchKG entnehmen (act. 10 Erw. 4.1 S. 4). b) Der Beschwerdeführer bezeichnete zwar auch vor Obergericht das Be- treffnis mit "Beschwerde gegen Zirkulationsbeschluss ... vom 11.02.2013
[─ im Sinne und gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke (Kollokati- onsplan) B._____ ...] " (act. 9 S. 1), hat sich aber mit diesen vorinstanzli- chen Erwägungen in seiner Rechtsmittelschrift nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und auch keine Anträge gestellt. Damit kommt er seiner Begründungspflicht von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach. Soweit sich die Be- schwerde gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke (Kollokationsplan) im Konkurs über die ausgeschlagene Erbschaft der Mutter des Beschwerde- führers richtet, ist mangels Begründung darauf nicht einzutreten. 5. a) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid weiter aus, soweit sich die Be- schwerde gegen "Verantwortliche Administration und Behörde Zürich, Amts- vormundschaftsbehörde F., G." bzw. hauptsächlich gegen die Vormundschaftsbehörde F._____ richte, sei darauf mangels sachlicher Zu- ständigkeit nicht einzutreten. Der Aufsicht des Bezirksgerichts Zürich unter- stehe von den in der Beschwerde genannten Behörden und Ämtern nur das Konkursamt D._____.(Art. 13 und 17 SchKG). Dieses habe seine Arbeiten gemäss Begründung der Beschwerde korrekt ausgeführt (act. 10 Erw. 4.2 S. 4). b) Auch in der aktuellen Beschwerde geht der Beschwerdeführer davon aus, dass das Konkursamt die Arbeiten korrekt ausgeführt habe (act. 9 S. 2). Mit den Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Zuständigkeit, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern begründet lediglich, weshalb er ein Interesse an der Beurteilung seiner Anträge habe (act. 9 S. 3). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sie nur Aufsichtsbehörde über das Konkursamt sei. c) Den prozessualen Eventualantrag um kostenfreie Weiterleitung der Be- schwerde/Anfechtung mit hilfreichen Hinweisen und Rechtsmittelbelehrung an die richtige Stelle wies die Vorinstanz zu Recht ab. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, ist es nicht Sache der offensichtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, für den Beschwerde- führer die Zuständigkeiten im Vormundschaftswesen abzuklären und ihn über Formen und Fristen im Kollokationsverfahren aufzuklären. Darum hat
sich der Beschwerdeführer selber zu kümmern, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwaltes. Dies gilt auch in Bezug auf das vorliegende Beschwerde- verfahren (vgl. Antrag 18). d) Gemäss § 5 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwal- tungsbehörde weiterzuleiten. Auf diese Bestimmung beruft sich der Be- schwerdeführer und macht geltend, die Vorinstanz hätte seine Eingabe an die zuständige Stelle weiterleiten müssen (act. 9 S. 3). Der Beschwerdeführer übersieht, dass die im VRG aufgeführten Verfah- rensbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abweichende Vor- schriften bestehen, zur Anwendung gelangen (§ 4 VRG). Wie bereits unter Ziffer 3 vorstehend ausgeführt, richtet sich das Verfahren der Aufsichtsbe- schwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nach den Bestimmun- gen von Art. 20a Abs. 2 SchKG und den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die ZPO sieht bei Unzuständigkeit eines Gerichtes keine Überweisung an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Verwal- tungsbehörde vor. 6. a) Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass materielle Einwendungen gegen Bestand und Umfang der kollozierten Forderungen innert Frist mit Kollokationsklage beim Bezirksgericht Zürich geltend zu machen sind. Dies- bezüglich kann auf Ziffer 4 der Bekanntmachung des Konkurses über B._____ im SHAB vom tt.mm.2013 verwiesen werden (act. 2). b) Der Beschwerdeführer versucht nun im Beschwerdeverfahren vor Ober- gericht, seine eingereichte Aufsichtsbeschwerde in eine "Klage" (sinnge- mäss auf Anfechtung des Kollokationsplanes) umzuwandeln (act. 9 Formel- les Ziffer 2 S. 2). Dies ist allerdings nicht möglich. Über eine Kollokationskla- ge hätte zuerst eine erste Instanz, nämlich wie in der Rechtsmittelbelehrung im SHAB angegeben (act. 2), das Bezirksgericht Zürich zu entscheiden. Ob
der Beschwerdeführer, welcher die Erbschaft ausgeschlagen hat, dazu überhaupt legitimiert ist, kann offen bleiben. Überdies hat der Beschwerde- führer zu beachten, dass noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentli- chem Recht nur nach den besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden können (vgl. act. 2 Ziffer. 4). Auf die Kollokationsklage ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. c) Eine Überweisung der Klage an das Bezirksgericht Zürich hat zu unter- bleiben, da die ZPO ─ wie bereits erwähnt ─ keine entsprechende Bestim- mung kennt. 7. Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetre- ten. Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 8. Wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, erwiesen sich die Rechtsbe- gehren des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen ist (BGE 138 III 217). In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kos- ten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hinfällig (act. 13 S. 17 Ziff. 5).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 2. Auf die Kollokationsklage wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter sowie an das Kon- kursamt D._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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