Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 27. Februar 2013 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfin- gen vom 18. Januar 2013 (EK120120)
Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen eröffnete mit Urteil vom 18. Januar 2013 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 6). Mit Be- schwerde vom 31. Januar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses zufolge Hinterlegung und stellte ein Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialver- fügung vom 4. Februar 2013 entsprochen (act. 9). Ferner leistete die Beschwerde- führerin bereits mit ihrer Zahlung vom 30. Januar 2013 (act. 5/38) den vom Oberge- richt usanzgemäss erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.--. Am 8. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Kammer sodann mit, dass sie in Anbetracht des hinterlegten Betrages auf die Durchführung des Konkurses ver- zichte (act. 11). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinter- legung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaub- haft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1 Die Beschwerdeführerin ist eine im Jahr 1994 gegründete Aktiengesell- schaft mit einem Aktienkapital von Fr. 200'000.-- und Sitz in C._____ (act. 8). Sie ist Inhaberin sämtlicher Stammanteile der vor ca. eineinhalb Jahren gegründeten D._____ GmbH und damit deren einzige Gesellschafterin (act. 5/4). Die D._____ GmbH bezweckt im Wesentlichen den Betrieb einer Druckerei, das Führen eines
Verlages sowie den Handel mit entsprechenden Produkten. Am 1. Januar 2012 hat die Beschwerdeführerin ihren Namen von D._____ AG in A._____ AG und ihren Zweck geändert. Die Beschwerdeführerin hat seither die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Verkauf, dem Halten, der Vermittlung, der Sanierung, der Verwaltung und der Strukturierung von Immobilien und Grundstücken sowie der Leitung von Bau- und Umbauprojekten stehen, zum Zweck. 3.2 Mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Rahmen der Abspaltung der D._____ GmbH ihr gesamtes Druckereigeschäft mit sämtlichen Arbeitsverträgen, Maschinen etc. auf diese übertragen. Sie selber habe lediglich zwei Liegenschaften behalten. Die zwei genannten Liegenschaften seien unter anderem an die D._____ GmbH vermietet (act. 2 S. 4). Mit der Über- tragung des Druckereibetriebes auf die D._____ GmbH seien auch die aus dem Vertrag mit der Beschwerdegegnerin betreffend das Leasing einer Druckereima- schine (Leasingvertrag Nr. ...) entstandenen Verbindlichkeiten auf diese überge- gangen, weshalb sie selber für die daraus entstandenen Forderungen nicht mehr passivlegitimiert sei (act. 2 S. 5). Aus diesem Grund habe sie sich auch mit der Zahlung der Forderungen zurückgehalten (act. 2 S. 8). Abgesehen davon hält sie dafür, sie sei zahlungsfähig, habe die Konkursforderung inklusive Zinsen, Kosten des Betreibungsverfahrens sowie den Vorschuss zur Deckung der Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursamtes bis zu einer allfälligen Aufhebung des Konkurses beim Obergericht hinterlegt, was zur Aufhebung des Konkurses in zwei- ter Instanz führe (act. 2 S. 5 ff.). 3.3 Dem schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist eigen, dass ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden kann, ohne dass der Bestand der zugrunde liegenden Forderung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu ma- chen ist (Art. 69 SchKG). Wird der materielle Bestand bestritten, so wird darüber ausschliesslich im Rechtsöffnungs- oder in allfälligen Aberkennungsverfahren be- funden (Art. 79 ff. SchKG). Wurde erfolgreich die Fortsetzung der Betreibung ver- langt (Art. 88 SchKG) und der Konkurs angedroht (Art. 159 ff. SchKG), kann im Rahmen des anschliessenden Konkurseröffnungsverfahrens (Art. 171 ff. SchKG) in
Bezug auf die Forderung nur noch eingewendet werden, sie sei getilgt oder ge- stundet. Aus diesem Grund ist auf die entsprechenden Ausführungen der Be- schwerdeführerin zu ihrer Schuldnereigenschaft nicht weiter einzugehen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der auf sie lautende Zahlungsbe- fehl oder die Konkursandrohung nichtig wären. Demnach bleiben im Folgenden le- diglich die eingangs erwähnten Voraussetzungen für die Aufhebung einer Kon- kurseröffnung in zweiter Instanz zu prüfen. 3.4 Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 31. Januar 2013 und damit in- nerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist beim Obergericht Fr. 126'331.35 (act. 5/13). Dieser Betrag entspricht unbestritten sämtlichen offenen Forderungen der Beschwerdegegnerin aus dem genannten Leasingvertrag per 18. Januar 2013 (act. 5/12; act. 2 S. 5 und S. 7). Die der vorliegend zu beurteilenden Konkurseröff- nung zugrunde liegenden Konkursforderung stützt sich ebenfalls auf diesen Lea- singvertrag und beträgt samt Zins bis zum 18. Januar 2013 und Kosten Fr. 12'142.15 (act. 7/3). Sie ist durch den hinterlegten Betrag ohne Weiteres ge- deckt. Ferner reichte die Beschwerdeführerin eine Zahlungsquittung vom 30. Januar 2013 ein, aus welcher hervorgeht, dass sie dem Konkursamt C._____ zur Deckung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bezahlt hat (act. 5/37). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. 4.1 Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners gilt sodann als glaubhaft ge- macht, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklich haben könnten (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 715 E. 3.1). In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirt- schaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornhe- rein ausgeschlossen werden kann. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass aus- reichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass
er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systema- tisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vo- rübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zah- lungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehba- re Zeit als illiquid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2). 4.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes C._____ vom 22. Januar 2013 (act. 5/6) weist für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 22. Januar 2013 45 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 508'339.65 aus, wovon drei Betreibungen im Betrag von Fr. 30'522.40 erloschen sind, sieben Be- treibungen im Betrag von Fr. 39'018.30 durch Zahlung an das Betreibungsamt und fünf Betreibung im Betrag von Fr. 28'205.65 durch Zahlungsmeldung der Gläubige- rin erledigt wurden. Abzüglich der Konkursforderung (Fr. 11'414.50) bestehen ge- mäss diesem Betreibungsregisterauszug derzeit somit noch 29 offene Betreibun- gen in der Höhe von Fr. 399'178.80. Verlustscheine bestehen keine. Bei den offe- nen Betreibungen handelt es sich in 24 Fällen um Forderungen der Beschwerde- gegnerin, wobei in 5 Betreibungen (Gesamthöhe Fr. 72'094.95) erst der Zahlungs- befehl zugestellt, in einer Betreibung (Fr. 33'616.50) Rechtsvorschlag erhoben und bereits in 18 Betreibungen (Gesamthöhe Fr. 273'044.80) ebenfalls die Konkursan- drohung zugestellt wurde. Bei den übrigen Betreibungen handelt es sich um zwei Betreibungen der Gemeindeverwaltung C._____ über Fr. 7'257.75 (Stadium Zah- lungsbefehl), eine Betreibung des Berufsamtes der E._____ über Fr 828.-- (Stadi- um Zahlungsbefehl), eine Betreibung der F._____ AG über Fr. 12'140.20 (Stadium Rechtsvorschlag) und eine Betreibung der G._____ GmbH/H._____ AG über Fr. 196.60 (Stadium Rechtsvorschlag).
4.3 Zu den offenen Betreibungen führt die Beschwerdeführerin aus, dass al- le entsprechenden Forderungen bezahlt oder hinterlegt seien (act. 2 S. 5 f.). Im Einzelnen belegt sie die Zahlung der Forderungen bei den drei gelöschten Betrei- bungen (act. 5/7), die Zahlung der Forderung der F._____ AG (act. 5/8), die Zah- lungen an die G._____ GmbH am 24. November und am 8. Dezember 2009 in Hö- he von Fr. 229.40 (act. 5/9), die Zahlungen an das Berufsamt der E._____ am 26. März und 14. September 2012 in Höhe von Fr. 888.-- (act. 5/10) sowie die Zah- lungen an die Gemeindeverwaltung C._____ am 30. April und am 4. Mai 2012 in Höhe von Fr. 7'257.75 (act. 5/11). Zu den offenen Betreibungen der Beschwerde- gegnerin (total Fr. 378'756.25) präzisiert die Beschwerdeführerin, dass diesen Be- treibungen (inklusive der Konkursforderung) per 18. Januar 2013 lediglich Forde- rungen im Umfang von Fr. 126'331.35 zu Grund liegen würden (act. 2 S. 7). Diesen Ausstand bestätigt die Beschwerdegegnerin in ihren Schreiben vom 24. Januar 2013 und vom 8. Februar 2013 an die Beschwerdeführerin bzw. an die Kammer (act. 5/12; act. 11). Wie bereits ausgeführt, hinterlegte die Beschwerde- führerin ebendiesen Betrag am 31. Januar 2013 zu Gunsten der Beschwerdegeg- nerin bei der Obergerichtskasse (act. 5/13; vgl. E. 3.4 vorstehend). 4.4 Zusammenfassend bleibt somit festzustellen, dass die Beschwerdefüh- rerin zwischenzeitlich alle offenen in Betreibung gesetzten Forderungen im Umfang von Fr. 399'178.80 (beziehungsweise tatsächlich Fr. 135'339.40) bezahlt oder ge- richtlich hinterlegt hat. In Bezug auf die laufenden Kosten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über zwei Liegenschaften an der I.-Strasse ... in C. verfügt, auf welchen hypothekarische Zinsbelastungen bestehen (act. 2 S. 9 und S. 10; act. 5/5). Die Beschwerdeführerin hat eine Hypothek bei der Leih- kasse J._____ über Fr. 730'000.-- mit einer Laufzeit von fünf Jahren ab 10. September 2012, einem jährlichen Zins von 1.85 %, der halbjährlich per 30. Juni und 31. Dezember zu bezahlen ist, und einer Amortisationspflicht von halbjährlich Fr. 15'000.-- bis Ende 2016 und danach Fr. 30'000.-- (act. 5/28). Dem eingereichten Auszug der Leihkasse J._____ vom 31. Januar 2013 kann entnom- men werden, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Hypo- thek mit Valuta vom 28. Dezember 2012 Fr. 4'126.55 belastet worden sind (act. 5/21). Für die auf einen Monat anfallenden Zinsen ist gestützt auf die Ver-
tragsbedingungen mitsamt der anteilsmässigen Amortisation indes von rund Fr. 3'625.-- auszugehen. Zudem besteht eine Hypothek bei der K._____ [Bank] über Fr. 960'000.-- mit einer Laufzeit bis zum 31. Januar 2013 (act. 5/30), welche gemäss dem von der Leihkasse J._____ am 22. Januar 2013 unterzeichneten Ver- trag abgelöst wird, und zwar mit einer Hypothek über Fr. 995'000.-- bei einer Lauf- zeit von fünf Jahren ab 31. Januar 2013 und einem jährlichen Zins von 1.85 %, der halbjährlich per 30. Juni und 31. Dezember zu bezahlen ist (act. 5/29). Das ergibt derzeit eine hypothekarische Zinsbelastung von gesamthaft rund Fr. 5'160.-- mo- natlich (Fr. 3'625.-- + Fr. 1'535.--). Ferner bestehen vier Kreditoren im Umfang von Fr. 2'540.90 (act. 5/32) und vier Darlehen in Höhe von Fr. 245'742.-- (act. 5/34 S. 2). Alle Darlehensgeber haben jedoch den Rangrücktritt erklärt (act. 2 S. 10 f.; act. 5/33 und act. 5/34 S. 2), weshalb es gerechtfertigt erscheint, die Darlehen vor- läufig nicht zu berücksichtigen. 4.5 Die Beschwerdeführerin gibt an, dass diesen Verbindlichkeiten genü- gend Aktiven gegenüberstehen würden. Sie verfüge über liquide Mittel, regelmäs- sige Mietzinseinnahmen und einen Vermögenswert in Form von Immobilien (act. 2 S. 9). Als Belege reicht die Beschwerdeführerin Saldomeldungen per 31. Ja- nuar 2013 (act. 5/22) und Kontoauszüge per 23. Januar 2013 (act. 5/23) des auf sie lautenden Mietzinskontos und eines Kontokorrents bei der K._____ (act. 5/22) ein. Diesen Unterlagen kann ein aktuelles Guthaben der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 11'603.45 (Fr. 6'040.45 + Fr. 5'563.--) entnommen werden. Im Weite- ren weist der mit den entsprechenden Mietverträgen unterlegte Mieterspiegel der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaften per 1. Januar 2013 Mietzinseinnahmen von Fr. 11'592.-- monatlich aus (act. 5/24-25 und act. 5/32). Der geschätzte Steuerwert dieser Liegenschaften beträgt Fr. 2.1 Mio (act. 5/26). Wie bereits ausgeführt hält die Beschwerdeführerin zudem alle Anteile an der D._____ GmbH. Zur finanziellen Situation dieser GmbH hält die Beschwerdeführerin fest, diese habe alle in Betreibung gesetzten Forderungen be- zahlt. Hierfür reichte sie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug, wonach nur eine Forderung offen stand, und den entsprechenden Zahlungsbeleg ein (act. 5/17- 19). Ferner weist auch die Bilanz der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 auf ei-
ne günstige finanzielle Situation hin (act. 5/34): Per 31. Dezember 2012 wurde ein Reingewinn von Fr. 55'191.82 ausgewiesen. 4.6 Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesag- ten als zahlungsfähig zu gelten, weil sie innerhalb einer kürzeren Zeit alle in Betrei- bung gesetzten Forderung zu tilgen vermochte, und die laufenden Verbindlichkei- ten in Höhe von monatlich Fr. 5'160.-- sowie die offenen Kreditoren im Umfang von Fr. 2'540.90 mit den bestehenden flüssigen Mitteln in Höhe von Fr. 11'603.45 und den monatlichen Mietzinseinnahmen in Höhe von Fr. 11'592.-- ohne Weiteres de- cken kann. 4.7 Damit noch nicht behandelt sind allerdings die künftigen Verbindlichkei- ten des nach wie vor bestehenden Vertragsverhältnisses mit der Beschwerdegeg- nerin (Leasingvertrag Nr. ...). Bis zum Vertragsende am 31. Mai 2016 werden für das Leasing der im Neuwert auf Fr. 1.2 Mio. geschätzten Druckermaschine (act. 5/16 S. 3) noch Forderungen in Höhe von gesamthaft Fr. 433'329.-- entstehen (act. 5/14) oder monatliche Zinsen in Höhe von Fr. 11'414.50 anfallen (vgl. act. 7/3). Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass mit der Übertragung des Druckereibetriebes auf die D._____ GmbH auch der Leasingvertrag mit der Beschwerdegegnerin auf diese übergegangen sei, weshalb sie jedenfalls für diese weiteren künftigen Verbindlichkeiten nicht (mehr) aufzu- kommen habe (act. 2 S. 3 f., S. 5, S. 7 und S. 11). 4.8 Tatsächlich wurden mit Vertrag vom 14. Dezember 2011 Aktiven im Um- fang von Fr. 275'883.14 und Fremdkapital im Umfang von Fr. 254'174.87 von der Beschwerdeführerin auf die D._____ GmbH übertragen, wobei diese gemäss Be- stimmung I.3 auch die Pflichten aus bestehenden Verträgen unter vollständiger Entlastung der Beschwerdeführerin übernommen hat (act. 5/3 und act. 8). Ob da- von auch die Leasingverbindlichkeiten umfasst sind, wie es die Beschwerdeführerin behauptet, kann gestützt auf die vorliegenden Akten im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend geklärt werden. Das ist in Anbetracht der für die Zahlungsfähigkeit geltenden Beschränkung des Beweismasses auf Glaubhaftmachung (Art. 174 Abs. 2 SchKG; vgl. E. 2 und E. 4.1 vorstehend) aber auch nicht notwendig. Denn auf Grund des vorgelegten Vermögensübertragungsvertrages kann jedenfalls nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Zukunft nicht mehr für die Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag aufzukommen hat. Demnach er- scheint die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt wahrscheinlicher, weshalb es sich rechtfertigt, von ihrer Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG auszugehen. 5.1 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Kosten des Konkurser- öffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Beschwerdeführerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Kon- kurs letztlich aufgehoben werden kann. 5.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Ferner ist der von der Beschwerdeführerin bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag in Höhe von Fr. 126'331.35 vollständig der Beschwerdegegnerin auszuzahlen. Das Konkursamt C._____ ist für die Behandlung der ihm überwiesenen bzw. einbezahl- ten Beträge (Fr. 1'400.-- seitens der Beschwerdegegnerin via Konkursgericht und Fr. 1'000.-- seitens der Beschwerdeführerin) zuständig. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. Januar 2013, mit dem über die Be- schwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss ver- rechnet. Auch die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Beschwerdefüh- rerin hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 126'331.35 der Beschwerdegegnerin auszuzahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: