Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS130013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichts- schreiberin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen. Urteil vom 25. Februar 2013 in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ S.A., Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,
betreffend Arresteinsprache
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. März 2012 (EQ120060)
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin B._____ S.A. aus Kolumbien liess Vermögenswerte von A., ebenfalls aus Kolumbien, verarrestieren. Die Arresturkunde wurde der Beklagten auf dem Rechtshilfeweg zugestellt. Aus dem Empfangsschein vom 18. Januar 2012 ergaben sich Einwendungen gegen die Arrestlegung, welche die Vorinstanz im Einspracheverfahren prüfte und die Einsprache mit Urteil vom 30. März 2012 abwies (act. 24 = act. 10a). Das Urteil wurde der Beklagten wiede- rum nach Kolumbien, wo sie inhaftiert ist, zugestellt (act. 14, 18, 19; vgl. auch act. 25). 2. Auf der retournierten Empfangsbescheinigung im Verfahren EQ120060 in der Rubrik "Datum der Zustellung und Unterschrift des Empfängers" steht ein schwer lesbarer handschriftlicher Vermerk in italienischer Sprache (die Beklagte ist italienische Staatsangehörige): "Faccio uso del ricorso di legge ...per non ave- re avvocato al momento de la notifica" (act. 25 unten, Original in act. 19 Blatt 15 [Zustellakten]). Bei den Zustellakten gibt es eine fast gleich lautende Erklärung, unterzeichnet von der Beklagten, ebenfalls datiert vom 30. August 2012, adres- siert an "C." (act. 19 Blatt 41), worin die Beklagte erklärt, dass sie nicht zur Zustellung erschienen sei, weil ihr "apoderado" nicht benachrichtigt worden sei. Dass sie mit "apoderado" einen Anwalt meint, ergibt sich aus dem Text der italie- nischen Erklärung. Act. 25 enthält weiter eine Kopie einer "NOTIFICACION PERSONAL" (Origi- nal in act. 19 Blatt 42). Das Dokument betrifft die Zustellung durch D., ... [Adresse] vom 30. August 2012 und es wird festgehalten, dass die Beklagte, die im Gefängnis "E." in F._____ [Stadt in Kolumbien] inhaftiert sei, sich gewei- gert habe, in das für die Übergabe vorgesehene Lokal verbracht zu werden. Des- halb habe sich der unterzeichnende Beamte in die Haftanstalt begeben, wo er die
Beklagte direkt und persönlich über den Inhalt der Zustellung informiert habe. Die Inhaftierte habe die Entscheidungen der Schweizer Behörden gelesen und erklärt, von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Unterhalb der Unterschrift der Beklagten stehen handschriftliche Vermerke, die von zwei verschiedenen Perso- nen stammen. Der eine betrifft die Übergabe und erwähnt die Prozessnummern der übergebenen Dokumente aus diesem und einem Parallelverfahren (EQ120060, 120061, WB120518 und 120519). Der andere Vermerk ist auf Grund des Schriftbildes der Beklagten zuzuordnen: Sie teilt – diesmal in spanischer Sprache – mit, dass ihr die Mitteilung des Arrestes zugegangen sie, ohne dass ein Anwalt anwesend gewesen sei. Ausserdem sei der Arrest auf Grund eines erstinstanzlichen Urteils erfolgt, das angefochten und daher nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Sie sei im Verfahren in Zürich nicht gesetzlich vertreten gewesen und habe nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene professionelle Hilfe zählen können. Im Verfahren, das in Kolumbien gegen sie geführt werde, seien keine (schweizerischen) vorsorglichen Massnahmen ("medidas cautelares") auf schwei- zerischen Bankkonten bei G._____ [Bank] und H._____ [Bank] zulässig. 3. Bereits im vorinstanzlichen Einspracheverfahren hat sich die Beklagte v.a. mit folgenden Argumenten zur Wehr gesetzt: Die Entscheidung sei noch nicht rechtskräftig. Sie wisse nicht, ob ein Rechtsmittel noch möglich sei. Der Entscheid sei ans Appellationsgericht geschickt worden (act. 2a mit Übersetzung in act. 2b). 4. Die Vorinstanz ging nach Abklärung der zeitlichen Verhältnisse davon aus, dass die Arresteinsprache rechtzeitig erhoben worden sei (act. 10a S. 3). Die Beklagte habe geltend gemacht, dass sie das Strafurteil vom 8. April 2010 an die obere Instanz weitergezogen habe (act. 10a S. 2). Das sei aber nicht massge- blich, weil es genüge, dass die Arrestforderungen glaubhaft gemacht worden sei- en: Die Beklagte sei erstinstanzlich wegen Urkundenfälschung, Verschwörung und widerrechtlicher Bereicherung verurteilt worden, was für eine aus diesen De- likten abgeleitete Forderung genüge. Das führte zur Abweisung der Arrestein- sprache. Mit Blick auf die Zustellung wurde der Entscheid auf Spanisch übersetzt (act. 11 bis 13). Das Zustellungsersuchen datiert vom 18. April 2012 (act. 14) bzw. vom 24. April 2012.
als act. 19 bei den Akten liegt). Von dort wurden die Zustellakten am 11. Septem- ber 2012 an das J._____ weitergeleitet. Wann die Weiterleitung von dort an die Schweizer Botschaft in F._____ erfolgte, ist nicht ersichtlich. Fest steht erst wie- der, dass die Botschaft in F._____ die Sendung am 3. Januar 2013 an das EJPD in Bern übermittelte, von wo sie am 14. Januar 2013 an die Rechtshilfeabteilung des Obergerichts des Kantons Zürich versandt wurde. Trotz der langen Zeitdauer, die seit der Übergabe des Entscheides am 30. August 2012 vergangen ist, ist davon auszugehen, dass die vorliegende Be- schwerde rechtzeitig erfolgt ist. Unstreitig hat die Beklagte unmittelbar bei der Übergabe ein Rechtsmittel eingelegt ("faccio uso del ricorso ..." [act. 25]). In Art. 315 Abs. 3 ZPO/CO ist vorgesehen, dass anlässlich der persönlichen Zustel- lung Rechtsmittel eingelegt werden können ("Al notificado no se le admitirán otras manifestaciones que la de asentimiento a lo resuelto, la convalidación de lo actu- ado, el nombramiento prevenido en la providencia y la interposición de los recursos de apelación o casación" [Hervorhebung durch die Kammer]). Bei der internationalen Rechtshilfe richtet sich die Zustellung im ersuchten Land nach dem dortigen Recht. Zwar ist – genau genommen – die Erhebung von Rechtsmit- teln anlässlich der Zustellung nicht Teil der Zustellung, sondern eine Folge davon. Ohne dass dies ausdrücklich erwähnt ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Zustellbeamte diese Erklärung dann auch weiterzuleiten hat. Das ist vor- liegend denn auch geschehen, sind doch der "ricorso" und die Erklärungen der Beklagten zusammen mit den Zustelldokumenten in die Schweizer Botschaft und von dort an den Absender in der Schweiz weitergeleitet worden. Angesichts die- ser Regelung im kolumbianischen Recht darf es der Beklagten nach Treu und Glauben i.S.v. Art. 52 ZPO (und Art. 9 BV; vgl. KuKo ZPO-Oberhammer, N. 1 zu Art. 52) nicht zum Nachteil gereichen, dass sie ihr Rechtsmittel ("ricorso") anläss- lich der Zustellung eingelegt hat, wie ihr dies nach Art. 315 Abs. 3 ZPO/CO offen steht. Daher ist die vorliegende Beschwerde als rechtzeitig erfolgt entgegen zu nehmen, und zwar ohne dass geklärt werden muss, wann die Dokumente, welche den "ricorso" enthalten, bei der Schweizerischen Botschaft in F._____ eingegan- gen sind, was – wie erwähnt – aus den Zustellakten nicht ersichtlich ist. Wollte man die Beschwerde wegen der vorgenannten Tatsachen nicht als rechtzeitig an-
sehen, wäre der Beklagten die Frist i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO gegebenenfalls wieder herzustellen, weil die Zeitdauer der Übermittlung offensichtlich ihrem Ein- fluss entzogen war. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach einzutreten. 6. Grundsätzlich hat eine Beschwerde einen Antrag zu enthalten, was vor- liegend nicht der Fall ist. Die Beklagte erhebt indessen "ricorso" und aus der Be- gründung ist ersichtlich, dass sie den Arrest für unzulässig hält und welche Grün- de sie dafür anführt. Für eine Laien-Beschwerde ist dies ausreichend (vgl. Ent- scheid der Kammer vom 22. August 2011, PF110034, publiziert unter www.gerichte-zh.ch). 7. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde aber offensichtlich aussichtslos (Art. 322 Abs. 1 ZPO), so dass auch keine Beschwerdeantwort ein- zuholen ist. II. 1. Die Beklagte macht geltend, sie sei im Verfahren in der Schweiz nicht ge- setzlich vertreten gewesen. Zutreffend ist, dass die Beklagte im Arresteinsprache- verfahren und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertreten ist (im Arrestbewilligungsverfahren wird die beklagte Partei, weil es sich um eine super- provisorische Massnahme handelt, ohnehin nicht angehört). Das Fehlen einer Vertretung ist auch der Grund dafür, dass ihr die Entscheidungen ins Ausland zu- gestellt werden müssen; andernfalls wären die Zustellungen an den schweizeri- schen Rechtsvertreter erfolgt. Nach schweizerischem Zivilprozessrecht gilt der Grundsatz, dass die Partei- en selber prozessieren können und müssen, wenn sie nicht von sich aus einen Vertreter beauftragen (KuKo ZPO-Domej, N. 1 zu Art. 67). Vorbehältlich der Par- tei, die offensichtlich nicht in der Lage ist, einen Prozess selber zu führen (Art. 69 ZPO), obliegt es den Prozessparteien, wenn sie vertreten sein wollen, einen Ver- treter zu bestellen (Art. 68 ZPO). Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass es ihr – z.B. wegen ihres Aufenthaltes im Gefängnis – unmöglich wäre, einen
Rechtsvertreter zu beauftragen. Sie hat sich mit der Erhebung des "ricorso" zur Sache geäussert, wenn auch nur sehr summarisch, und sie hat nicht geltend ge- macht, dass es ihr verwehrt sein werde, eine den "ricorso" ergänzende Eingabe aus dem Gefängnis heraus zu versenden. Ausserdem hat sie nicht einmal ange- deutet, dass sie nicht in der Lage wäre, einen allfälligen selbst bestellten Rechts- vertreter zu entschädigen. Nur wenn die Mittel zur Prozessführung und zur Ent- schädigung der Vertretung durch einen Rechtsanwalt fehlen, kann das Gericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht werden; diese wird unter den Bedingungen bewilligt, dass erstens die Partei mittellos ist , das Verfahren zweitens nicht aus- sichtslos erscheint sowie dri ttens eine Vertretung zur Rechtswahrung erforderlich ist (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ff. ZPO). All das gilt grundsätzlich auch für eine ausländische Partei, allerdings ist es ebenfalls an ihr, die Voraussetzungen für die Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege im Einzelnen darzulegen. Das hat die Beklagte nicht getan und ein förmlich gestelltes Gesuch wäre abzuweisen, weil der Standpunkt der Beklagten – wie sogleich zu zeigen sein wird – aussichtslos ist. 2. In der Sache weist die Beklagte darauf hin, dass der Entscheid ans Appel- lationsgericht gezogen wurde und dass er damit nicht rechtskräftig sei. Um wel- ches Verfahren und um welchen Entscheid es sich handelt, ist auf Grund dieser Äusserung nicht restlos klar, ergibt sich aber aus der Arrestbewilligung (Verfahren EQ110044, act. 1 S. 9, 10, 11 samt dazugehörigen Beilagen insbes. act. 3/8, 3/16) sowie aus dem vorinstanzlichen Einspracheverfahren (act. 10a S. 2). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Argument bereits auseinander gesetzt: Im Strafur- teil des Juzgado Octavo Penal del Circuito Especializado de F._____ vom 8. April 2010 sei die Beklagte wegen Urkundenfälschung, wegen Anstiftung zum Betrug und wegen unrechtmässiger Bereicherung schuldig befunden worden. Weil die aus diesen Vermögensdelikten abgeleitete Arrestforderung ohne weiteres glaub- haft sei, ändere auch die blosse Einlegung eines Rechtsmittels nichts (act. 10a S. 2). Diese Sichtweise ist nicht zu beanstanden. Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG verlangt kein Urteil, mit dem die Arrestforderung rechtskräftig
zugesprochen wurde; im Gegenteil ist umstritten, inwiefern ausländische Urteile überhaupt unter die neue Fassung von Ziff. 4 zu subsumieren sind, weil sie in der letzten SchKG-Teilrevision ungeschickt herausgestrichen wurden (vgl. BSK SchKG II-Stoffel, N. 87 zu Art. 271; Hans Reiser/Ingrid Jent-Sørensen, Exequatur und Arrest im Zusammenhang mit dem revLugÜ, SJZ 107/2011, S. 244 bei Anm. 20). Ausserdem geht es im vorliegenden Fall um ein Strafurteil, das nur dann ein Vollstreckungstitel sein könnte, wenn adhäsionsweise Schadenersatz zugespro- chen worden wäre, und das ist nicht ersichtlich. Immerhin kann aber ein Strafurteil durchaus auch zur Glaubhaftmachung der Arrestforderung dienen. Und das ist – wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat – hier gegeben. Einzig die Tatsache, dass seitens der Beklagten ein Rechtsmittel eingelegt wurde, beeinflusst die Glaubhaftigkeit nicht. Und die Beklagte hat zu den Gründen, warum sie appelliert hat, nichts aufgeführt, so dass die Angelegenheit deswegen nicht in einem ande- ren Licht erscheint. 3. Schliesslich macht die Beklagte geltend, dass im Zusammenhang mit ei- nem Strafverfahren in Kolumbien in der Schweiz keine vorsorglichen Massnah- men (medidas cautelares) zulässig seien. Der schweizerische Arrest ist eine pro- visorische Sicherungsmassnahme für Geldforderungen im Hinblick auf eine spä- tere Zwangsvollstreckung (BSK SchKG II-Stoffel, N. 1 zu Art. 271) und steht in keinem Zusammenhang mit dem kolumbianischen Strafverfahren, auch wenn es der Klägerin um eine Forderung aus unerlaubten Handlungen der Beklagten geht, die als Delikte im genannten Strafverfahren beurteilt werden. 4. Die Beschwerde der Beklagten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 1 lit. c. i.V.m. 96 und Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 ZPO). Der Klägerin ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Frist für den Weiterzug ans Bundesgericht beträgt 30 Tage. Die Be- klagte wird darauf hingewiesen, dass es für die Ergreifung eines Rechtsmittels vor einem schweizerischen Gericht nicht ausreicht, dass bei der Zustellung des vor- liegenden schweizerischen Entscheides "Rekurs, Berufung oder Beschwerde" er- klärt wird, wie dies in Art. 315 Abs. 3 ZPO/CO vorgesehen ist . Die Beklagte hat eine allfällige Beschwerde innert 30 Tagen beim Schweizerischen Bundesgericht zu erheben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung (Embajada de Suiza en Colombia) zu übergeben (Art. 48 BGG). Bei Einreichung der Beschwerde bei ei- ner schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung muss die 30- tägige Frist ebenfalls gewahrt sein (Übergabe am letzten Tag der Frist). Ob es der Beklagten, wenn sie sich nach wie vor im Gefängnis aufhält, möglich ist, die 30- tägige Frist für die eine oder andere Zustellung zu wahren, kann nicht beurteilt werden. Wenn es ihr trotz zumutbarer Bemühungen nicht möglich sein sollte, ist ihr zu empfehlen, dass sie gleichzeitig ein Fristerstreckungsgesuch stellt und in ih- rer Beschwerde genau erklärt und (soweit möglich) auch belegt, warum ihr die Fristwahrung nicht möglich gewesen ist (Art. 50 Abs. 1 BGG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. Barauslagen (noch ausstehend). 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 25, an die Beklagte auf dem Rechtshilfeweg mit Überset- zung, an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, sowie an das Be- treibungsamt K._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Prof. Dr. I. Jent-Sørensen
versandt am: