Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120243-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 28. Januar 2013 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,
betreffend Konkurseröffnung (Überschuldungsanzeige durch die Revisionsstelle)
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2012 (EK121884)
Erwägungen: 1. Am 6. Dezember 2012 war über die Schuldnerin auf Überschuldungsanzei- ge der Revisionsstelle hin der Konkurs eröffnet worden (act. 3). Mit rechtzei- tig eingereichter Beschwerde vom 16. Dezember 2012 beantragte Verwal- tungsrat Rechtsanwalt Dr. X._____ (vgl. act. 5) namens der Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 wurde der Schuldnerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.- angesetzt (act. 6). Der Kostenvorschuss wurde zwar verspätet geleistet (act. 8 i.V.m. act. 6 und act. 7/1), jedoch hätte ge- mäss Art. 101 Abs. 3 ZPO noch eine Nachfrist angesetzt werden müssen, weshalb der Kostenvorschuss als rechtzeitig bezahlt gilt. 2. Zur Begründung der Beschwerde führte die Schuldnerin aus, es liege keine Überschuldung der Gesellschaft vor. Vielmehr werde der Hauptaktionär der Gesellschaft, B._____ aus C._____ [Staat in Europa], innerhalb der kom- menden 10 Tage einen Betrag in Höhe von mindestens 35'000.00 CHF auf das Konto der Gesellschaft einzahlen, womit die Zahlungsfähigkeit der Ge- sellschaft gewährleistet sein werde. Nach alledem könne von einer Über- schuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht die Rede sein und es sei der Beschwerde stattzugeben (act. 3). 3. Das vorliegende Verfahren ist ein Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 5). Dabei kann unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel ausgeschlossen. In Abs. 2 werden besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten. Als solche besondere Bestim-
mungen, welche eine Ausnahme erlauben, gelten Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG betreffend die Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung. Art. 174 Abs. 1 SchKG, wonach in der Beschwerde unechte Noven vorgebracht wer- den können, gilt auch bei der Konkurseröffnung nach einer Überschul- dungsanzeige. Die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend als zulässig ge- nannten echten Noven sind dagegen nicht auf eine Konkurseröffnung nach Überschuldungsanzeige zugeschnitten. Ein Analogieschluss auf weitere Ar- ten von echten Noven wird mehrheitlich abgelehnt (vgl. die Ausführungen der Kammer in OGer ZH PS110058 vom 15. Juli 2011, E. III./1.; vgl. auch BSK SchKG II-Brunner/Boller, 2. Auflage 2010, Art. 194 N 8). Wird in der Lehre die Frage diskutiert, inwieweit Nachbringen während der Beschwer- defrist zulässig sind, ist klar, dass Weiterungen und Ergänzungen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist unzulässig sind. Dafür darf auch keine Frist mehr angesetzt werden. Diesbezüglich sieht auch Art. 174 SchKG keine Ausnah- me vor. 4. Selbst wenn vorliegend echte Noven zugelassen würden, so vermochte die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren keine Urkunden einzureichen, die be- legen, dass sich die Bilanzdaten im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides anders darstellen als auf Grund der von der Vorinstanz gutgeheissenen Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle. Im Beschwerdeverfahren bestritt die Schuldnerin die von der Vorinstanz festgestellte Überschuldung (mindestens) seit Ende 2010 (vgl. act. 3 S. 4) nicht, sondern behauptete, es werde in Bälde eine Geldzahlung des Haupt- aktionärs eintreffen. Die Schuldnerin unterliess es aber, diese Behauptung mit Urkunden innert der Beschwerdefrist zu belegen. Zudem würde die Ge- währung eines Darlehens nicht ausreichen, vielmehr müsste auch eine Rangrücktrittserklärung abgegeben werden. 5. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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