Complaint against foreclosure auction rejected for lack of reasoning

PS120233Obergericht10.01.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a bankruptcy-office auction of his property and the district court’s dismissal of his complaint. On appeal, he filed no proper requests and no substantive reasoning, relying instead on broad assertions that the decisions were null and should not be heard. The Zurich Higher Court held that the filing did not meet the minimal reasoning requirements and that no obvious nullity existed. It therefore dismissed the complaint insofar as it entered into it and confirmed the lower-court judgment. Because the appeal appeared solely delay-oriented and without any protected interest, the court treated it as vexatious and imposed CHF 500 in second-instance costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 321 ZPO; Art. 326 ZPO; requirements for a complaint in debt-enforcement supervisory proceedings: the written remedy must contain concrete requests and at least rudimentary reasoning directed against the challenged decision. Mere references to prior files, blanket nullity assertions, or purely appellatory criticism are insufficient. In the absence of a discernible complaint and without any evident nullity ex officio, the upper supervisory authority does not enter into the matter or dismisses the complaint insofar as it is entered upon. Where the filing is objectively hopeless and serves only delay, it may be qualified as vexatious, with costs imposed under Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS120233-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 10. Januar 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend konkursamtliche Grundstücksteigerung der Liegenschaft ...-Str. .. in B._____ (Beschwerde über das Konkursamt C._____)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. November 2012 (CB120065)

Erwägungen: I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 bei der Vorinstanz gegen den Zuschlag in der konkursamtlichen Grundstückssteigerung der Liegenschaft ...-Strasse ... in B._____ vom 4. Oktober 2012 durch das Kon- kursamt C._____ im Konkursverfahren über den Beschwerdeführer Beschwerde (act. 1 bzw. 5). Für die weitere Vorgeschichte kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 10 = act. 12 Erw. 1.2. ff.). Die Anträge des Beschwerdeführers vor Vorinstanz lauteten wie folgt (act. 1): " 1. Es sei der Zuschlag der konkursamtlichen Grundstücksteigerung der Liegenschaften "...-Strasse ...", in B., durch das Konkursamt C. vom 4. Oktober 2012 mit sofortiger Wirkung aufzuheben. 2. Weiter sei die Nichtigkeit des Gesamtverfahrens mit Wirkung ex tunc festzustellen. 3. Alles unter Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (inkl. 8% MWST), zuzüglich alle weiteren anfallenden Kosten zulasten der Be- schwerdegegner bzw. der Staatskasse." Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. November 2012 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Rechtsvertreter die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– unter solidarischer Haftung (act. 10 = act. 12), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht erhob (act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. II. 1. Die Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers, welche mit derjenigen im parallelen Beschwerdeverfahren PS120234-O identisch ist, enthält weder Anträge noch eine eigentliche Begründung, sondern nur nachstehenden Inhalt (act. 11):

"[...] wird hiermit Bezug genommen auf die Urteile des Bezirksgerichts Meilen vom 20. November 2012 (Geschäfts-Nr.: CB120065, CB120067) und allen damit im Zusammen- hang stehenden Verfahren. Diese erweisen sich als irrelevant, unbeachtlich, nichtig mit Wirkung ex tunc und sind deshalb nicht zu hören. Kommt hinzu, dass alle verantwortlichen, rechtsanwendenden Beamten, Richter und Be- hördenmitlieder sowie Politiker(innen) wegen Verletzung von "Contempt of Court" (wegen begangener Offizialstraftatbestände) gegenüber dem EGMR nach Art. 85 VStrR an den Staatsanwalt zur Strafuntersuchung verzeigt werden (gemäss Offizialmaxime). Um nichts zu verpassen, wird darauf hingewiesen, dass die Richter Recht und Gesetz und die Praxis dazu kennen und sich diese Kenntnisse anrechnen lassen müssen. Dar- aus ergibt sich der volle Tatbeweis der erfolgten und begangenen Offizialstraftaten im Amt und die Verletzung von Bundesverfassungsgesetz gemäss Art. 5 Ziff. 4 BV (Bund und Kanton beachten das Völkerrecht). Nichts anderes bestätigt der Bundesgesetzesartikel 122 BGG, dass sich der EMRK-Staat Schweiz dem Europäischen Gerichtshof unterworfen hat und die Beschuldigten die Par- teirechte des Beschwerdeführers nachweislich schwer verletzten und durch Gerichts- und Behördenignoranz sowie Amtsanmassung weiter verletzen und deshalb die Staatsan- waltschaft bemüht werden muss." 2. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Be- schwerde) verwiesen. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind, und dass in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verwei- sen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indessen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. ZK ZPO Frei-

burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. OGerZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011). Nach Art. 326 ZPO sind im zweit- instanzlichen SchK-Beschwerdeverfahren Noven nicht zu hören (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG sind von Amtes wegen festzustellen. Da- her kann die obere Aufsichtsbehörde auch bei nicht gerügten Verfahrensfehlern eingreifen, wenn sie – ohne dass die Akten zu durchforschen wären – auf eine nichtige Verfügung tatsächlich aufmerksam wird (vgl. BGer, Urteil E 7B.160/2002 vom 10. Oktober 2002, dort E. 3, BGE 94 III 71). 3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Was konkret das Begehren und die Rügen des Be- schwerdeführers sind, ist aus seiner Beschwerde nicht ersichtlich, da er weder Anträge stellt noch aufzeigt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll. Der Tatsache der Beschwerdeanhebung und die Behauptung des Beschwer- deführers das angefochtene Urteil und alle damit im Zusammenhang stehenden Verfahren seien "irrelevant, unbeachtlich und nichtig mit Wirkung ex tunc", lässt immerhin darauf schliessen, dass er mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einver- standen ist. Konkrete Gründe dafür nennt der Beschwerdeführer hingegen nicht und solche gehen – insbesondere bezüglich der propagierten Nichtigkeit – auch aus den Akten nicht hervor. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern "die Beschul- digten" – soweit damit auch die Vorinstanz gemeint sein soll – "die Parteirechte des Beschwerdeführers nachweislich schwer verletzten und durch Gerichts- und Behördenignoranz sowie Amtsanmassung weiter verletzen". Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

III. 1. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Pro- zessführung können einer Partei allerdings Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). 2. Bereits die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren trotz Kenntnis der Sach- und Rechtslage ohne schützenswertes Interesse eingeleitet habe (act. 10 = act. 12, je S. 7). Dagegen vermag der Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nichts vorzubringen. Er legt auch nicht dar und es ist ebenso wenig aus den Akten ersichtlich, inwiefern es sich diesbezüglich im vorliegenden Verfahren anders verhalten soll. Die Beschwerde des Be- schwerdeführers hatte – wie vorstehend dargelegt – keinerlei Erfolgsaussich- ten. Aufgrund dieser Sachlage lässt sich auch für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren kein schützenswertes Interesse erkennen, zumal die Be- schwerdeführung lediglich die Verzögerung des Verfahrens zu beabsichtigen scheint. Folglich ist die Beschwerdeführung vor Obergericht ebenfalls als mut- bzw. böswillig zu qualifizieren, weshalb die für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 500.– festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. November 2012 (CB120065-G) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  1. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Mei- len als untere Aufsichtsbehörde sowie an das Konkursamt C.____, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Schlagwörter

debt enforcementbankruptcy auctionsupervisory complaintadmissibilityreasoning requirementvexatious litigationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the lower court’s decision met the formal reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The filing contained no concrete requests or reasons showing why the lower court’s decision was wrong, so the complaint could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

Under the applicable complaint rules, a written appeal must state concrete requests and a minimal reasoning linked to the challenged decision. Mere references to prior judgments and blanket allegations of nullity or wrongdoing do not satisfy Art. 321 ZPO; novelties are not heard in the second instance, and no obvious nullity was apparent.

Kernrechtsfrage

Whether the second-instance complaint was abusive or vexatious, justifying court costs.

Extrahierter Entscheid

Yes. Given the lack of any prospect of success and the apparent delaying purpose, the appeal was characterized as vexatious/bad-faith litigation, so costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

The appellant did not show any protected interest or substantive argument against the lower court’s findings. In these circumstances, the supervisory complaint was deemed to serve only delay, allowing costs under Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG.

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