Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120229-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur . M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Urteil vom 14. Dezember 2012 in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. November 2012 (EK121695)
Erwägungen: 1. Am 15. November 2012 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 7). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte die Schuld- nerin die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Letztere wurde mit Verfügung der Kammer vom 4. Dezember 2012 gewährt (act. 9). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. 3. Die Schuldnerin macht einleitend Einwendungen, welche den Bestand der Konkursforderung betreffen (act. 2 S. 4). Auf diese Vorbringen ist nicht weiter ein- zugehen, da der Bestand der Konkursforderung im Konkursverfahren nicht über- prüft wird. 4.1 Gemäss Urteil vom 15. November 2012 eröffnete die Vorinstanz den Kon- kurs für eine Forderung von Fr. 1'792.60 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2012 so- wie für Fr. 7.– Mahngebühren und Fr. 190.– Betreibungskosten (act. 3 S. 1). Das ergibt gerechnet inkl. Zins bis zur Konkurseröffnung eine Konkursforderung von insgesamt Fr. 2'029.60.–. Die Schuldnerin hinterlegte mit Posteinzahlung vom 3. Dezember 2012 bei der Obergerichtskasse den Betrag von Fr. 3'200.– (act. 5/3). Dazu führt sie aus, dieser Betrag reiche aus, um die Konkursforderung und den Kostenvorschuss für die zweitinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 750.– zu decken. Überdies seien mit der Zahlung von Fr. 500.– an das Konkursamt H._____ (act. 5/4) die Kosten für die Konkurseröffnung sowie diejenigen der Vo-
rinstanz sichergestellt (act. 2 S. 3 unten). Der einbezahlte Betrag abzüglich Kon- kursforderung und Kostenvorschuss ergibt einen Restbetrag von Fr. 420.40. Mit diesem Restbetrag und den beim Konkursamt sichergestellten Fr. 500.– sind die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 400.– je- denfalls gedeckt. Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung ausreichend nach (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 4.2 Wie bereits erwähnt, hat die Schuldnerin neben dem Konkurshinderungs- grund auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Dazu müssen ausrei- chend liquide Mittel vorhanden sein, womit die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer For- derungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorüberge- hende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabseh- bare Zeit als illiquid erscheint. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerwei- le beglichen wurden, darf als Indiz für bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 4.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt das Betreibungsregister. Gemäss der eingereichten Auskunft des Betreibungsamts C._____ vom 23. November 2012 wurden im Zeit- raum vom 24. September 2012 bis 23. November 2012 gegen die Schuldnerin acht Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 8'378.05 angehoben (act. 5/6). Da- von ist eine Betreibung im Betrag von Fr. 309.40 durch Zahlung an das Betrei- bungsamt als erledigt vermerkt. In der Betreibung Nr. ... erging das Fortsetzungs- begehren. Hinsichtlich der Betreibung Nr. ... in der Höhe von Fr. 2'135.– wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. In weiteren fünf Betreibungsverfahren gilt der Zah- lungsbefehl zum Zeitpunkt der Erstellung des Betreibungsregisterauszugs als noch nicht zugestellt. Für die Beurteilung der unmittelbar zu bedienenden Ver- pflichtungen verbleibt daher nur die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'723.65 (Betr. Nr. ...; act. 5/6).
Zur offenen Betreibung von Fr. 1'723.65 (Steuerforderung) gibt die Schuldnerin an, gemäss Auskunft der Geschäftsleitung werde diese Rechnung mit dem nächsten Rechnungslauf bezahlt (act. 2 S. 5). Vorderhand könnte argumentiert werden, eine unmittelbar zu bedienende Forde- rung von nur Fr. 1'723.65 würde in der Gesamtbeurteilung der Zahlungsfähigkeit kaum ins Gewicht fallen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der ein- gereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts C._____ nur den Zeit- raum vom 24. September 2012 bis 23. November 2012 abdeckt (act. 5/6). Grund dafür ist, dass die Schuldnerin am 24. September 2012 ihren Sitz von der ...strasse ... in D._____ an die ...str. ... in E._____ und damit neu in den Betrei- bungskreis C._____ verlegt hat (vgl. act. 6). Als weiteren Beleg für die Glaub- haftmachung der Zahlungsfähigkeit wäre von der Schuldnerin deshalb ein vom Betreibungsamt F._____ ausgestellten Betreibungsregisterauszug einzureichen gewesen. Nur anhand einer Betreibungsauskunft über (mindestens) die letzten zwei Jahre kann das Zahlungsverhalten eines Schuldners schlüssig beurteilt wer- den. Aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug kann daher zu Gunsten der Schuldnerin nur abgeleitet werden, dass sie die Betreibungsforderung Nr. ... (Fr. 309.40) innert zwei Wochen beglichen hat (act. 5/6). Ansonsten stimmt viel eher bedenklich, dass innerhalb von zwei Monaten acht Betreibungsverfahren eingeleitet worden sind, wovon die Schuldnerin nur deren drei als zu Unrecht ein- geleitet bestreitet (act. 2 S. 5). 4.4 Die Schuldnerin macht ferner geltend, ihre Zahlungsfähigkeit sei glaubhaft, weil sie über ein Debitorenguthaben von rund Fr. 35'000.– verfüge, womit die lau- fenden Rechnungen gedeckt werden könnten. Zudem sei sie nicht überschuldet und sie könne ihren Verbindlichkeiten grundsätzlich jederzeit nachkommen (act. 2 S. 5). Als Beleg dazu reichte sie eine Zwischenbilanz vom 30. November 2012 sowie einen Auszug des Kontos über die transitorischen Aktiven zu den Akten (act. 5/5 u. act. 5/7). Ausgehend von der Zwischenbilanz mit Stichtag 30. November 2012 bestehen kurzfristige Verbindlichkeiten in Form von Kreditoren in der Höhe von Fr. 13'946.80. Gemäss Zwischenbilanz stehen diesen Kreditoren entgegen den
Ausführungen der Schuldnerin nur kurzfristige Forderungen (Debitoren) von Fr. 336.15 gegenüber (act. 5/5). Gemäss Kontoauszug Nr. ... (act. 5/7) bestehen aus verschiedenen Gründen transitorische Aktiven von rund Fr. 37'000.–. Den grössten Anteil davon machen angefangene Arbeiten im Betrag von Fr. 27'000.– aus. Die übrigen rund Fr. 10'000.– bestehen aus einer Eröffnungsbuchung und Verzinsungsbeträgen. Diese transitorischen Aktiven können nicht mit Debitoren gleichgesetzt werden, da es sich dabei um entstandene Geldforderungen handelt, die aber noch nicht als Ertrag verbucht worden sind. Zu welchen Zeitpunkten die- se Geldforderungen eingehen sollten, wurde nicht ausgeführt und sie gehen auch nicht aus den Unterlagen hervor. Ebenso wenig liegen Kontoauszüge über die Schuldnerin von Banken vor. Gemäss Zwischenbilanz wies das G._____-Konto am 30. November 2012 einen Saldo von Fr. 3.50 aus (act. 5/5). Insgesamt vermag die Schuldnerin, ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft darzutun. Wie oben dargelegt, bestehen unmittelbar anfallende Forderungen von Fr. 15'670.45 (Fr. 1'723.65 + Fr. 13'946.80). Diesen Forderungen stehen liquide Mittel von Fr. 3.50 und Debitoren von Fr. 336.15, also ein Betrag von rund Fr. 340.– gegenüber. Entgegen den Behauptungen der Schuldnerin (vgl. act. 2 S. 5) ist anhand dieser Zahlen nicht glaubhaft, dass sie ihren Verbindlichkeiten je- derzeit nachkommen kann. Angesichts der ab 10. Oktober 2012 neu eingeleiteten Betreibungen, aber noch nicht als zugestellt vermerkten Zahlungsbefehle für Steuerforderungen (vgl. act. 5/6) ist viel eher davon auszugehen, die Schuldnerin befinde sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Hinzu kommt der fehlen- de Beleg über allfällige Betreibungen bis zum 24. September 2012. Dazu ist im Übrigen anzumerken, dass die Schuldnerin beschwerdeweise denn auch nicht behauptet hat, vor dem 24. September 2012 seien bis auf die Betreibung über die Konkursforderung keine weiteren Betreibungen eingeleitet worden (vgl. act. 2 S. 5). Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist (act. 9), ist der Konkurs neu zu eröffnen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. V. Seiler
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