Bankruptcy appeal period runs from formal postal service

PS120221Obergericht19.11.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed a bankruptcy opening order and sought suspensive effect. The court held that the 10-day appeal period under Art. 174(1) SchKG runs only from formal postal service of the bankruptcy judgment, or from the deemed-service date under Art. 138(3) ZPO, even if the debtor learned earlier from the bankruptcy office that bankruptcy had been opened. The appeal was therefore timely. Because the debtor had deposited CHF 6,000 and insolvency was not obviously excluded, suspensive effect was provisionally granted, subject to later submission of the bankruptcy office’s confirmation of likely costs.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 1 SchKG; Fristbeginn der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit der formellen Zustellung der Gerichtsurkunde durch die Post beziehungsweise mit der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 ZPO; eine frühere Kenntnisnahme der Konkurseröffnung durch den Schuldner aufgrund Mitteilung des Konkursamts setzt die Frist nicht in Gang. Das Vertrauen auf die in der Urteilsausfertigung enthaltene Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt es, unter „Zustellung“ die förmliche Zustellung zu verstehen. Die kurze Frist nach Art. 174 Abs. 2 SchKG ist im Lichte des gesetzlichen Systems zu berechnen; die Stellung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung kann bei glaubhaft gemachtem Konkursaufhebungsgrund und nicht offensichtlich ausgeschlossener Zahlungsfähigkeit vorläufig bewilligt werden (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

Art. 174 Abs. 1 SchKG, Frist. Die Frist läuft auch dann erst ab der förmlichen Zustellung durch die Post (oder dem Tag der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 ZPO), wenn der Schuldner schon früher durch das Konkursamt Kenntnis von der Konkurseröffnung erhielt.

(aus den Erwägungen einer Präsidialverfügung:)

Der Schuldner beantragt die Aufhebung des über ihn mit Urteil vom 5. November 2012 eröffneten Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde. Er kündigt Ergänzungen zur Beschwerde an. Die Beschwerde ging am 16. November 2012 zur Post. Nach Angabe des Schuldners erhielt er am 6. November 2012 Kenntnis davon, dass über ihn der Konkurs eröffnet wurde. Das Rechtsmittel ist also auf jeden Fall fristgerecht (Art. 174 Abs. 1 SchKG resp. 321 Abs. 2 ZPO). Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hängt nach der Praxis der Kammer davon ab, ob ein Konkursaufhebungsgrund nachgewiesen wird und (falls es darauf ankommt) die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten nicht schon auf den ersten Blick geradezu ausgeschlossen ist. Hier beruft sich der Schuldner auf den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), und er hat dafür beim Obergericht Fr. 6'000.-- hinterlegt. Bis zur Konkurseröffnung belaufen sich Forderung, Zinsen und Kosten auf Fr. 3'464.35. Darüber hinaus müssen auch die Kosten des Konkursrichters (Fr. 250.--) und diejenigen des Konkursamtes bis zum Erteilen der aufschiebenden Wirkung sicher gestellt sein (KuKo SchKG-Diggelmann/Müller, Art. 174 N. 10). Die Letzteren betragen nach der Erfahrung nie mehr als Fr. 1'000.--. Der Betreibungsauszug ist aussergewöhn- lich umfangreich, aussergewöhnlich sind aber auch die an Ausstände geleisteten Zahlungen, und dass der Schuldner offenbar noch eine erhebliche Belehnungs- reserve auf seinem Haus hat. Ohne der eingehenden Prüfung vorzugreifen, kann festgestellt werden, dass das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen scheint. Die aufschiebende Wirkung kann der Beschwerde daher einstweilen erteilt werden; die Bestätigung des Konkursamtes muss aber noch nachgereicht werden (dazu auch sogleich).

Nach Darstellung des Schuldners wurde ihm das Urteil des Konkursrichters am 16. November 2012 von der Post ausgehändigt. Wenn es darauf ankommt, läuft ihm die Frist für die Beschwerde noch bis zum Montag 26. November 2012. Wenn es zutrifft, dass ihn der Konkursbeamte nur mündlich über die Konkurs- eröffnung informiert hat, läge darin ohnehin keine förmliche Zustellung des Konkursbescheides, welche die Rechtsmittelfrist ausgelöst haben könnte. Nicht anders wäre es aber zu halten, wenn der Konkursbeamte dem Schuldner - wie es häufig der Fall ist - eine Kopie des Urteils ausgehändigt hätte. Wenn der Schuld- ner nämlich dann in der Folge auf der Post die Gerichtsurkunde in Empfang nimmt, heisst es in dem darin enthaltenen Urteil, er könne "innert 10 Tagen ab Zustellung" eine Beschwerde erheben, und unter dieser "Zustellung" darf er in guten Treuen die förmliche Zustellung der Gerichtsurkunde verstehen. Die Ver- längerung der Beschwerdefrist kann so maximal zehn Tage betragen: wenn der Konkurs an einem Freitag eröffnet, sofort per Fax dem Konkursamt mitgeteilt wird, und dieses den Schuldner noch gleichentags einvernimmt - während die Gerichts- urkunde erst am Montag zur Abholung avisiert wird, die Abholfrist also bis zum folgenden Montag läuft (das ist der spätest-mögliche Fristbeginn, da beim Nicht- abholen die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift). Es mag Schuldner geben, welche mit dieser Verlängerung spekulieren, um Zeit zu gewinnen. Das ist aber jedenfalls nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da die zehn Tage für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 Ingress SchKG) in der Tat sehr kurz sind. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass Unterlagen zur Zahlungs- fähigkeit noch bis zehn Tage nach der förmlichen postalischen Zustellung des Konkurserkenntnisses beachtlich sind. Innert dieser Frist kann der Schuldner auch noch die Bestätigung des Konkursamtes nachbringen, mit welchen Kosten bei diesem gerechnet werden muss.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 19. November 2012 Geschäfts-Nr.: PS120221-O/Z1

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy appeal was filed within the deadline despite earlier informal knowledge of the bankruptcy opening.

Extrahierter Entscheid

The appeal period begins only with formal postal service, or with the deemed service date under Art. 138(3) ZPO; earlier knowledge from the bankruptcy office does not start the deadline.

Extrahierte Begründung

The debtor may rely in good faith on the wording in the judicial notice referring to a complaint period running from service. Earlier oral or informal notification by the bankruptcy office is not formal service.

Kernrechtsfrage

Whether suspensive effect should be granted to the bankruptcy appeal.

Extrahierter Entscheid

Suspensive effect was granted provisionally because the asserted bankruptcy-release ground by deposit was substantiated and insolvency did not appear obviously excluded at first sight.

Extrahierte Begründung

The debtor deposited CHF 6,000, exceeding the amount of claims, interest, and costs existing up to the bankruptcy opening; further security for the bankruptcy court and bankruptcy office costs remained to be provided, and the debtor’s assets suggested possible solvency.

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