Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS120204-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzricherin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 6. November 2012 in Sachen
A._____, Schuldner,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
gegen
Nr. 1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteu- er, Nr. 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Einigungsverhandlung
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 ersuchte das Betreibungsamt C._____ das Bezirksgericht Dielsdorf, eine Einigungsverhandlung gemäss Art. 73e Abs. 2 VZG durchzuführen unter Hinweis auf den vom Gläubiger bereits ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-. Das Betreibungsamt führte in die- sem Schreiben aus, bei A._____ sei letztmals am 7. August 2012 der hälfti- ge Miteigentumsanteil von A._____ an der Liegenschaft in D., GR Blatt ..., Kataster Nr. ..., ..., Plan ..., ... m2, Wohnhaus mit Garage, Gebäu- de Nr. ... an der ...strasse ... in D. eingepfändet worden. Das Verwer- tungsbegehren in der Betreibung Nr. ... sei am 30. August 2012 bei ihm ein- gegangen. Vor einer allfälligen Verwertung eines Miteigentums sei das Be- treibungsamt ersucht, Vorkehrungen gemäss Art. 73e Abs. 2 VZG vorzu- nehmen. Eine Einigungsverhandlung durch das Betreibungsamt zwischen den Parteien scheine ihm aufgrund des ihm auszugsweise vorliegenden über 100-seitigen Scheidungsurteils zwischen den Miteigentumsparteien aussichtslos (act. 3). Das Bezirksgericht Dielsdorf leitete das Gesuch des Betreibungsamtes unter Hinweis auf Art. 73e Abs. 5 VZG an das Oberge- richt weiter, damit dieses die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde (obere bzw. untere) in Schuldbetreibung und Konkurs zur Durchführung der Eini- gungsverhandlung bestimme (act. 2). 2. Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, hat das Betreibungsamt gemäss Art. 9 Abs. 1 VVAG (Verordnung des Bundesgerichtes über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen) nach Eingang des Verwertungsbegehrens Eini- gungsverhandlungen anzusetzen. Wird die Verwertung von Miteigentumsan- teilen an Grundstücken verlangt, hat das Betreibungsamt gemäss Art. 73e Abs. 2 VZG (Verordnung des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken) Einigungsverhandlungen durchzuführen. In beiden Fäl- len liegt grundsätzlich die sachliche Zuständigkeit beim Betreibungsamt, aber die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann auch sich selber oder die untere Aufsichtsbehörde für die Durchführung solcher Verhandlungen für
zuständig erklären (Art. 9 Abs. 3 VVAG bzw. Art. 73e Abs. 5 VZG). Der Kan- ton Zürich sieht ferner in § 4 der Verordnung des Obergerichtes über die Be- treibungs- und Gemeindeammannämter (VBG LS281.1) vor, dass das Be- treibungsamt die Durchführung von Einigungsverhandlungen gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichtes vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) und Art. 73e der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) an das Bezirksgericht überweisen kann. In Anwendung dieser Bestimmung hat vorliegend das Be- treibungsamt C._____ das Bezirksgericht Dielsdorf ersucht, eine Einigungs- verhandlung anstelle des Betreibungsamtes durchzuführen. 3. Das Bezirksgericht Dielsdorf hat demnach gestützt auf § 4 VBG eine Eini- gungsverhandlung vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 73e Abs. 1 VZG erfüllt sind. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Es wird erkannt: 1. Das Bezirksgericht Dielsdorf wird ersucht, die Einigungsverhandlung durch- zuführen, sofern die Voraussetzungen von Art. 73e Abs. 1 VZG erfüllt sind. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
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