No new facts in appeal before upper supervisory authority

PS120189Obergericht02.11.2012Other

Zusammenfassung

The Zurich Obergericht, II. Civil Chamber, held that in complaint proceedings under the SchKG before the upper cantonal supervisory authority, new facts and evidence are inadmissible. The court confirmed its established practice and explained that even an ex officio duty to establish the facts would not expand the noven regime beyond the limits of Article 326 ZPO. The decision thus clarifies that the federal requirement of ex officio fact-finding does not lead to a more open admission of new material on appeal in this procedural setting.

Regest

Art. 22a Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 326 ZPO; noven vor der oberen Aufsichtsbehörde im SchKG-Beschwerdeverfahren. Die bundesrechtlich vorgeschriebene Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen führt im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht zu einem weitergehenden Novenrecht als jenes, das für das betreffende Rechtsmittel allgemein gilt. Ist für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach kantonalem Recht i.V.m. Art. 319 ff. ZPO das Novenverbot vorgesehen, so bleiben neue Tatsachen und Beweismittel unzulässig; ein allfälliger Untersuchungsgrundsatz ändert daran nichts (E. 1.4).

Gesamter Gesetzestext

Art. 22a Abs. 1 Ziff. 2 SchKG , Art. 326 ZPO, Noven vor der oberen Aufsichtshörde. Im Kanton Zürich sind Noven im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde nicht zugelassen (Bestätigung der Praxis).

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

1.4 Nach der Praxis der Kammer sind Noven vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unzulässig (vgl. dazu OGer ZH PS110019 vom 21. Fe bruar 2011 sowi e BGe r 5A_605/2011 vom 8. Nove mbe r 2011 E. 3, wonach die Frage vom kantonalen Recht zu beantworten ist). Dazu ist das Folgende zu präzisieren: Auch wenn für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren neben den Art. 319 f f . ZPO auch Art. 20a Abs. 2 Zi f f 2 SchKG (Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen) gelten würde (via Verweis in § 85 GOG) , so könnte dies mit Blick auf das Novenrecht nichts anderes bedeuten, als dass die bundesrechtliche Konzeption des Zusammenhangs zwischen Untersuchungsgrundsatz und Novenrecht in das (kantonalrechtliche) Recht der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde übernommen würde. Massgeblich wäre dann BGer 5A_405/2011 vom 27. Se pte mbe r 2011, wonach i m Beschwerdeverfahren Noven auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes ausgeschlossen sind. Dies wird durch die neueste Praxis gestützt, wonach die gesetzlich vorgeschriebene Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vor der kantonalen Berufungsinstanz nicht zu einem über Art. 317 Abs. 1 ZPO hi nausge hende n Novenrecht f ührt ( vgl . BGe r 4A_228/2012 vom 28. August 2012, E. 2). Der Entscheid betrifft die Berufung in Fällen von Art. 247 Abs. 2 ZPO. Er ist insofern einer Verallgemeinerung zugänglich, als danach die bundesrechtlich vorgeschriebene Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nicht zu einem offeneren Novenrecht führt, als es für das entsprechende Rechtsmittel allgemein gesetzlich vorgeschrieben ist. Im SchKG-Beschwerdeverfahren vor oberer Aufsichtsbehörde nach § 84 GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO gilt daher das Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO.

Obergericht, II. Zivilkammer

Be schl uss vom 2. Nove mbe r 2012 Geschäfts-Nr.: PS120189-O/U

Schlagwörter

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