Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
Geschäfts-Nr.: PS120187-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. T. Engler. Beschluss und Urteil vom 20. Dezember 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Einkommenspfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Oktober 2012 (CB120123)
Erwägungen: I. 1. Am 5. Juli 2012 vollzog das Betreibungsamt B._____ die Pfändung Nr. ... gegen den Beschwerdeführer. Die entsprechende Pfändungsurkunde datiert vom 28. August 2012. Darin berechnete das Betreibungsamt das monatliche Exis- tenzminimum des Beschwerdeführers und pfändete seinen Nettolohn im das Exis- tenzminimum übersteigenden Umfang, längstens auf die Dauer eines Jahres seit Pfändungsvollzug (act. 2/1). Die Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdefüh- rer am 10. September 2012 zugestellt (act. 2/2). Im Einzelnen ging das Betreibungsamt vom folgenden Existenzminimum des Beschwerdeführers aus (act. 2/1): Grundbetrag: Fr. 1'100.00 Mietzins Fr. 1'700.00 (ab 1.2.2013: Fr. 1'100.00) Krankenkasse Fr. 394.25 Auswärtige Verpflegung Fr. 250.00 Kleider- und Wäscheverbrauch Fr. 60.00 Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz Fr. 305.00 Zwischentotal Fr. 3'884.25 abzüglich Beiträge der Kinder Fr. -266.65 Total je Monat Fr. 3617.60 (ab 1.2.2013: Fr. 3'017.60) Die darin enthaltene Reduktion des Existenzminimums per 1. Februar 2013 basiert auf der Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses, was das Betrei- bungsamt damit begründete, für einen Einpersonenhaushalt sei der geltend ge- machte Mietzins von Fr. 1'700.00 zu hoch (act. 2/1). Die Berechnung enthält einen Rechnungsfehler: Richtig summiert, ergeben sich aus den vom Betreibungsamt eingesetzten Zahlen ein Total von Fr. 3'542.60 bis 31. Januar 2013 und ein solches von Fr. 2'942.60 ab 1. Februar 2013.
II. 1. Vorbemerkungen: Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist. 2. Zur Eintretensfrage: 2.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde habe nach Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 83 Abs. 1 GOG einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde enthalte indes keinen kon- kreten Antrag mit Bezug auf die angefochtene Pfändungsurkunde. Ein solcher er- gebe sich auch nicht aus der äusserst knappen Begründung, die ihrerseits den Anforderungen nicht genüge. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 6 S. 2 f.). 2.2 Zutreffend ist, dass die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eines Antrags und einer Begründung be- darf. Dazu wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeschrift genüge den Former- fordernissen auch dann, wenn ein ausdrücklicher und präziser Antrag fehle, ein solcher sich aber durch Auslegung der Beschwerdebegründung gewinnen lasse (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 83 N 13). Nach der Praxis zu den Rechtsmitteln gemäss der Zivilprozessordnung sind an die Rechtsmittelanträge und an die Begründung weniger strenge Anforderun- gen zu stellen, wenn das Rechtsmittel von einem juristischen Laien ohne anwaltli- che Vertretung eingereicht wird. Als Antrag genügt dann eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz ent- scheiden soll. Die Begründung des entsprechenden Antrags ist ausreichend, wenn darin auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der ange-
fochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Im Beschwer- deverfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen, in welchem ein Sachverhalt – im Gegensatz zu den Rechtsmitteln nach der Zivilprozessordnung – erstmals durch eine gerichtliche Behörde beurteilt wird, rechtfertigt es sich nicht, Laienbeschwerden strengere Anforderungen zu- grunde zu legen. 2.3 Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz, er setze sich gegen die Pfändungsurkunde vom 28. August 2012 zur Wehr, weil seine mündige Tochter C._____ noch in der Lehre sei und er für sie die Miete und andere Kosten bezahle (act. 1). Dieses Vorbringen ist im Zusam- menhang mit der angefochtenen Pfändungsurkunde vom 28. August 2012 zu le- sen. Darin wurde wie eingangs erwähnt der vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Mietzins von Fr. 1'700.00 per 1. Februar 2013 hypothetisch auf einen Be- trag von Fr. 1'100.00 gekürzt, mit der Begründung, dies sei für eine Einzelperson ortsüblich und angemessen (act. 2/1). 2.3.1 Mit gutem Willen lässt sich vor diesem Hintergrund aus der Beschwer- de an die Vorinstanz herauslesen, dass der Beschwerdeführer die Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses von lediglich Fr. 1'100.00 (gegenüber dem gel- tend gemachten Betrag von Fr. 1'700.00) als unangemessen betrachtet, weil er der Ansicht ist, die geltend gemachten Mietkosten seien für ihn und seine Tochter angemessen. Nach Treu und Glauben kann das Vorbringen des Beschwerdeführers be- treffend die für die Tochter bezahlte Miete nur in diesem Sinne verstanden wer- den, da der Beschwerdeführer keine anderweitige Mietkosten geltend machte o- der auch nur erwähnte. Entsprechend gibt denn auch das Betreibungsamt an, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Tochter (und anderen Familienmitgliedern) zu- sammen (vgl. act. 12). 2.3.2 Somit hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz einen (wenn auch knapp) genügenden Beschwerdeantrag gestellt: Er verlangte sinngemäss, in der
angefochtenen Einkommenspfändung sei von der Anrechnung eines hypotheti- schen tieferen Mietzinses abzusehen, und sein Existenzminimum sei entspre- chend zu erhöhen, unter Berücksichtigung der geltend gemachten Mietkosten von Fr.1'700.00 auch nach dem 1. Februar 2013. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag auch rudimentär begründet. Daher wäre entgegen der Vorinstanz auf die Beschwerde einzutreten gewesen. 2.4 Da der Beschwerdeführer den aufgezeigten Antrag vor dieser Instanz sinngemäss erneuerte (act. 7), ist auf die Beschwerde vom 12. Oktober 2012 in- soweit einzutreten. Dabei kann im Falle der Gutheissung der Beschwerde ein neuer Entscheid getroffen werden, wenn das Verfahren spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe an die Kammer vom 12. Okto- ber 2012 (act. 7) neue Beschwerdeanträge stellt, die er vor der Vorinstanz noch nicht in das Verfahren einbrachte, ist auf die Beschwerde dagegen nicht einzutre- ten. Neue Beschwerdeanträge sind vor der oberen Aufsichtsbehörde unzulässig (Art. 326 ZPO). Dies betrifft die sinngemäss gestellten Anträge auf Erhöhung des Existenzminimums zum einen durch Berücksichtigung eines höheren Grundbe- trages (als dem eingesetzten Betrag von Fr. 1'100.00) und einer höheren Kran- kenkassenprämie (im neu belegten Umfang von Fr. 406.60, act. 9/4), und zum anderen durch Streichung des Kinderbeitrages von Fr. 266.65 (vgl. act. 7). Ohne- hin wurden auch die diesen Anträgen zugrunde liegenden Tatsachenbehauptun- gen vor der oberen Aufsichtsbehörde neu vorgebracht. Sie sind daher nicht zu hö- ren (vgl. dazu OGer ZH PS120189 vom 2. November 2012 mit weiteren Hinwei- sen). Das Gesagte steht unter dem Vorbehalt von Nichtigkeitsgründen nach Art. 22 SchKG (vgl. dazu unten II./3.6). 3. Zur Sache: 3.1 Das Erwerbseinkommen des Schuldners ist für die Dauer eines Jahres beschränkt pfändbar nach Art. 93 SchKG, d.h. in dem Umfang, in welchem es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 und
2 SchKG). Als Familie des Schuldners gelten alle ihm gegenüber unterhaltsbe- rechtigten Personen (BSK SchKG I-Vonder Mühl, 2. Auflage 2010, Art. 93 N 20). 3.2 Die vorstehend aufgezeigte Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers gemäss Pfändungsurkunde vom 28. August 2012 (einerseits Abzug eines Kinderbeitrags vom Existenzminimum, andererseits Anrechnung ei- nes Mietzinses für einen Einpersonenhaushalt) ist widersprüchlich: Konkret geht es beim abgezogenen Kinderbeitrag um den Beitrag der Tochter C._____, gebo- ren tt.mm.1993, die – dies wurde weder vom Betreibungsamt (act. 12) noch vom Beschwerdegegner in Abrede gestellt – im Haushalt des Beschwerdeführers lebt (vgl. auch den Hinweis auf die Tochter in act. 2/1 S. 4 oben). Wird die Tochter bei der Bestimmung des angemessenen Mietzinses (und bei der Bemessung des Grundbetrags) ausgeklammert, so kann es nicht angehen, gleichzeitig einen Bei- trag der Tochter vom Existenzminimum abzuziehen (wohl gestützt auf Ziffer IV./2. des Kreisschreibens vom 16. September 2009 über Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Kreisschreiben]). Der Be- schwerdeführer hätte dann für seinen Lebensunterhalt infolge der Berücksichti- gung der Tochter weniger zur Verfügung, als ihm bei isolierter Betrachtung als Einpersonenhaushalt (dann kann ein Kinderbeitrag an die Lebenskosten nicht in Frage kommen) zuzugestehen wäre. 3.3 Das Betreibungsamt erkannte den aufgezeigten Widerspruch und be- gegnete ihm mit der geschilderten Anpassung der Lohnpfändung durch Strei- chung des erwähnten Kinderabzuges. An der Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses für einen Einpersonenhaushalt hielt das Betreibungsamt dagegen fest (act. 12, 13/1). 3.4 Betreffend die Auswirkungen der vom Betreibungsamt vorgenomme- nen Wiedererwägung gilt was folgt: 3.4.1 Grundsätzlich wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, soweit das Betreibungsamt in einer zulässigen Wiedererwägung nach Art. 17 Abs. 4 SchKG den Begehren des Beschwerdeführers entspricht (BSK SchKG I-Cometta/ Möckli, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 64). Vorliegend ist indes die Besonderheit zu
beachten, dass das Betreibungsamt, nachdem es eine Einkommenspfändung vorgenommen hat, Fehler bei der Berechnung des Existenzminimums auch von Amtes wegen korrigieren kann (BSK SchKG I-Vonder Mühl, 2. Auflage 2010, Art. 93 N 54 a.E.). Soweit sich die ergänzte Pfändungsanzeige vom 14. Novem- ber 2012 als fehlerhaft erweist, hätte das Betreibungsamt daher entsprechende Korrekturen von Amtes wegen vorzunehmen. Die Prozessökonomie gebietet in dieser Konstellation, dass die mit der Beschwerde befasste Aufsichtsbehörde sol- che Fehler korrigiert. Allerdings darf dies unter dem Vorbehalt von Nichtigkeits- gründen nur im Rahmen der Beschwerdeanträge geschehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). 3.4.2 Ob das Betreibungsamt zum Erlass der ergänzten Pfändungsanzeige vom 14. November 2012 (act. 12) überhaupt noch berechtigt war, kann somit of- fen bleiben. Nur nebenbei ist daher zu bemerken, dass einiges dagegen spricht: Ein Zurückkommen des Betreibungsamts auf seinen Entscheid im Laufe des Be- schwerdeverfahrens (bis zur Vernehmlassung) wird lediglich im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde als zulässig erklärt (Art. 17 Abs. 4 SchKG). Die Be- stimmung modifiziert die devolutive Wirkung der Beschwerde im Interesse der Prozessökonomie in dem Sinne, dass der volle Devolutiveffekt erst mit Eingang der Vernehmlassung des Amtes bei der Aufsichtsbehörde eintritt (BSK SchKG I- Cometta/ Möckli, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 61). Damit sollen unnötige Beschwer- deverfahren vermieden werden. Es liegt nahe, dies nur bis zur erstmaligen Ver- fahrenserledigung durch die Aufsichtsbehörde zuzulassen, d.h. in Kantonen mit einer unteren und einer oberen Aufsichtsbehörde, bis zum Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde. In dem Zeitpunkt, in welchem diese das Verfahren erledigt, zieht sie die volle Kompetenz zur Erledigung der Streitsache an sich. Ein weiteres Verbleiben dieser Kompetenz beim verfügenden Amt wird dadurch ausgeschlos- sen. Entsprechend wird in der Lehre zum Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nur ein Wiedererwägungsrecht der unteren Aufsichtsbehörde in Analogie zu Art. 17 Abs. 4 SchKG diskutiert, nicht aber ein Wiedererwägungs- recht des verfügenden Amtes (vgl. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigke9t, Basel etc. 2000, Art. 18 N 98). Art. 58 VwVG, welcher Bestim- mung die Regelung von Art. 17 Abs. 4 SchKG nach der Botschaft (BBl 1991 III
S. 35) entspricht, erklärt sogar ausdrücklich nur die Vorinstanz für berechtigt, nach Beschwerdeerhebung bis zur Vernehmlassung eine Wiedererwägung vor- zunehmen. 3.4.3 Die vom Betreibungsamt B'._____ am 14. November 2012 vorgenom- mene Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung ändert am Rahmen der Beschwerdeanträge, in welchem die obere Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, somit nichts. 3.5 Wie bereits erwähnt, stellen weder das Betreibungsamt noch der Be- schwerdegegner in Abrede, dass die Tochter C._____ mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt lebt. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Tochter sei noch in der Lehre (vgl. act. 12). Dass die gerade 19jährige Tochter gegenüber dem Be- schwerdeführer in dieser Konstellation nach Art. 277 Abs. 2 ZGB unterhaltsbe- rechtigt ist, ist danach anzunehmen, ohne dass auf ihr novenrechtlich zu spät nachgewiesenes Lehrlingseinkommen (act. 9/5) einzugehen ist. 3.5.1 Ist danach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Tochter in einem Haushalt lebt, kann es nicht angehen, lediglich einen Mietzins für eine Einzelperson von Fr. 1'100.00 an- zurechnen. Dem Begriff der Familie des Schuldners nach Art. 93 Abs.1 SchKG (vgl. vorne II./3.1) entspricht in der vorliegenden Konstellation die Tochter C.. Mit Blick auf die angemessenen Wohnkosten, die für die Familie in die- sem Sinn nach Art. 93 Abs. 1 SchKG erforderlich sind, ist somit von einem Zwei- personenhaushalt (zwei erwachsene Personen) auszugehen. Für einen solchen Haushalt ist der geltend gemachte Mietzins von Fr. 1'700.00 monatlich in der Stadt B. angemessen. Daher ist davon auszugehen. 3.5.2 Da die Tochter C._____ unbestritten ein Lehrlingseinkommen erzielt, ist – entgegen dem Betreibungsamt gemäss Wiedererwägung vom 14. November 2012 (act. 12, 13/1) – der Kinderbeitrag vom Existenzminimum des Beschwerde- führers abzuziehen. Dessen Höhe hat der Beschwerdeführer erst vor dieser In- stanz und daher zu spät angefochten (vgl. gleich nachfolgend II./3.6). Daher ist vom eingesetzten Betrag von Fr. 266.65 (act. 2/1) auszugehen.
3.5.3 Die Schilderung des Betreibungsamtes, wonach zusätzlich zwei weite- re erwachsene Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Ex-Ehefrau bei ihm wohnten, und wonach es sich bei der Wohnung um eine riesige Sieben- oder Achtzimmerwohnung handle, welche sich der Beschwerdeführer zu seiner Be- quemlichkeit leiste (act. 12), ist nicht relevant. Auch auf den vom Betreibungsamt aufgezeigten Mietvertrag des Beschwer- deführers, wonach dieser für zwei möblierte Zimmer für zwei Personen einen Mietzins von Fr. 3'040.00 pro Monat bezahle (act. 12, 13/2), ist nicht einzugehen. Dasselbe gilt für die vom Betreibungsamt in diesem Zusammenhang aufgezeigten angeblichen Ungereimtheiten, wonach die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die Wohnung vermiete und andere Familienmitglieder des Beschwerdeführers über eigene Mietverträge betreffend Teile der Wohnung verfügten (act. 12). Entscheidend ist lediglich, dass die geltend gemachten Mietkosten im mo- natlichen Umfang von Fr. 1'700.00 den Verhältnissen angemessen sind. 3.6 Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers (vgl. vorne II./2.4) sind nur mit Blick auf allfällige Nichtigkeitsgründe nach Art. 22 SchKG zu prüfen. Er- weist sich eine Pfändung als nichtig, so ist dies von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die obere kantonale Aufsichtsbehörde ist indes nicht ver- pflichtet, von sich aus nach Nichtigkeitsgründen zu forschen (vgl. OGer ZH PS110040 vom 31. Mai 2011, E. II./1.3 mit weiteren Hinweisen). Nichtigkeit wird bei einer Einkommenspfändung bejaht, die krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und ihn und seine Familie in eine un- haltbare Lage versetzt (BSK SchKG I-Vonder Mühl, 2. Auflage 2010, Art. 93 N 66). Dass der Beschwerdeführer und / oder seine Tochter durch die weiteren beanstandeten Positionen in der Berechnung des Existenzminimums (oder aus anderen Gründen) in eine unhaltbare Lage versetzt würden, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer selber auch nicht im Ansatz begründet. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit damit die Berücksichti- gung eines höheren Grundbetrags und einer höheren Krankenkassenprämie sowie der Verzicht auf den Abzug eines Kinderbetrages verlangt wird. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Existenzminimum des Beschwerdeführers in der angefochtenen Lohnpfändung des Betreibungs- amtes B., Pfändung Nr. ..., Pfändungsurkunde vom 28. August 2012, für die ganze Jahresfrist nach Art. 93 Abs. 2 SchKG wie in den Erwägungen aufgezeigt auf Fr. 3'809.25 abzüglich Kinderbeitrag von Fr. 266.65, d.h. auf total Fr. 3'542.60 festgesetzt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Betreibungsamt B. sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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