Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS120185-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 1. November 2012 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ Limited, Beklagte und Beschwerdegegnerin ,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____,
betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der C._____ AG in Liquidation) / Rückweisung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirkes Zürich vom 26. September 2011 (FV110130)
Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2011 (PS110182)
Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 19. September 2012 (5A_84/2012)
Nach Einsichtnahme in das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. September 2012, mit welchem die Beschwerde gegen das Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2011 betreffend Kostenvorschuss gutgeheissen und das Ver- fahren an die Kammer zurückgewiesen wurde (act. 2), in der Erwägung, dass ein Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren der negativen Kollokationsklage des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin festzu- setzen ist, dass dabei nach der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts von ei- nem mittelbaren, "mehr nur symbolischen, jedenfalls ausserhalb des unmittelba- ren Prozesserfolgs liegenden Streitinteresse" auszugehen ist, welches für die (in diesem Rahmen im Ermessen der Kammer liegende) Bemessung des Streitwerts massgeblich ist (act. 2 S. 8), dass der vom Beschwerdeführer beantragte Vorschuss von Fr. 1'900.00 (abgerundet, vgl. act. 3/2 S. 2) vor dem Hintergrund der Erwägungen des Bun- desgerichts im Rahmen des Angemessenen liegt, weshalb offen bleiben kann, wie das Streitinteresse betragsmässig im Einzelnen festzusetzen ist (jedenfalls drängt sich die Annahme eines zu einem höheren Vorschussbetrag führenden Streitwerts nicht auf), in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO, wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird die Verfügung des Einzel- gerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2011 (Geschäfts-Nr. FV110130) aufgehoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtschreiber:
lic. iur. T. Engler
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